Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthält im § 14 Abs.3 Nr. 3 die Verpflichtung,

  • Beschäftigten sind beim Ausscheiden aus dem Betrieb die sie betreffenden Auszüge aus dem Verzeichnis auszuhändigen.
  • Der Arbeitgeber kann diese Datenspeicherung mit Zustimmung der Beschäftigten auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen (§ 14 Abs. 4 GefStoffV).

Die neue Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)  hilft dem Arbeitgeber dabei, diese gesetzliche Pflicht mit relativ wenig Aufwand und für sie kostenfrei zu erfüllen. Die DGUV verwaltet die übermittelten Daten treuhänderisch und übernimmt damit für das Unternehmen die Archivierungspflicht und auch die Aushändigungspflicht an Beschäftigte beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Nur mit einer Einwilligungserklärung des betroffenen Mitarbeiters kann die ZED

  • eine Meldung für die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Gesundheitsvorsorge (GVS) vormals ZAs  bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) weiterleiten.
  • die Daten der ZED im Rahmen der Bearbeitung bei angezeigten Verdachtsfällen von Berufskrankheiten den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung für die Ermittlung von retrospektiven Expositionen zur Verfügung stellen.

*Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006