Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthält im § 14 Abs.3 Nr. 3 die Verpflichtung,

  • dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die gegenüber krebs-erzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1A oder 1B im Sinne der CLP-Verordnung* bzw. der Kategorien 1 oder 2 im Sinne des Anhangs VI der (aufgehobenen) RL 67/548/EWG, exponierten Beschäftigten zu führen hat. Es muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und 40 Jahre nach Ende der Exposition (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 GefStoffV) aufbewahrt werden.
  • Beschäftigten sind beim Ausscheiden aus dem Betrieb die sie betreffenden Auszüge aus dem Verzeichnis auszuhändigen.
  • Der Arbeitgeber kann diese Datenspeicherung mit Zustimmung der Beschäftigten auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen (§ 14 Abs. 4 GefStoffV).

Die neue Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)  hilft dem Arbeitgeber dabei, diese gesetzliche Pflicht mit relativ wenig Aufwand und für sie kostenfrei zu erfüllen. Die DGUV verwaltet die übermittelten Daten treuhänderisch und übernimmt damit für das Unternehmen die Archivierungspflicht und auch die Aushändigungspflicht an Beschäftigte beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Nur mit einer Einwilligungserklärung des betroffenen Mitarbeiters kann die ZED

  • eine Meldung an den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) weiterleiten. Dann entfällt eine gesonderte Meldung an ODIN für die Organisation der nachgehenden arbeitsmedizinischer Vorsorge.
  • eine Meldung für die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge an die Gesundheitsvorsorge (GVS) vormals ZAs  bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) weiterleiten.
  • die Daten der ZED im Rahmen der Bearbeitung bei angezeigten Verdachtsfällen von Berufskrankheiten den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung für die Ermittlung von retrospektiven Expositionen zur Verfügung stellen.

*Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Die Verpflichtung, ein Verzeichnis zu führen, hat ihren Ursprung in der EU-Krebs-Richtlinie 2004/37/EG . Ziel ist es, die verpflichtend zu erhebenden Expositionsdaten personenbezogen langfristig zu speichern, um auch nach Ablauf der meist sehr langen Latenzzeiten mögliche Zusammenhänge zwischen Expositionen am Arbeitsplatz und aufgetretener Erkrankung zu erkennen. Dies kann von entscheidender Bedeutung für die Entschädigung von Berufskrankheiten in der Zukunft sein.

Die Voraussetzungen der Befugnis für die Übermittlung der Arbeitgeber an die ZED sind in § 14 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 5 Abs. 3 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt. Aus diesen Gründen hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) eine Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter (ZED) eingerichtet. Die Spitzenverbände der Wirtschaft und der Arbeitgeber haben mit der DGUV eine Vereinbarung abgeschlossen, mit der sie Ihre grundsätzliche Unterstützung der ZED bekräftigen.

Das Verzeichnis mit allen Aktualisierungen ist noch 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei späteren Erkrankungen die mögliche berufliche Verursachung geklärt und ggf. als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW, die ihre ggf. betroffenen versicherten Beschäftigten an die ZED melden möchten, können sich für weitergehende Fragen an die Unfallkasse NRW wenden.

Kontakt:

Rita Böttger
Tel: 0251 2102-3441
Mail: r.boettger@unfallkasse-nrw.de

Holger Fisch
Tel: 0251 2102-3121
Mail: h.fisch@unfallkasse-nrw.de