Meldung der Arbeitsstunden

Die  Arbeitsstunden  spiegeln  den  Umfang  der  versicherten  Tätigkeit  wider  und  berücksichtigen Teilzeitbeschäftigungen  sowie  personelle  Fluktuationen.  Auf  der  Grundlage  der  Arbeitsstunden  ist somit eine dem versicherten Risiko entsprechende Umlage der Beiträge auf die einzelnen Mitglieder möglich.
Mit dem digitalen Lohnnachweis  sind die  vertraglich  vereinbarten  Soll- Arbeitsstunden  der  Beschäftigten zu melden. Grundsätzlich gilt:

„Wird Arbeitsentgelt gezahlt, sind die vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitsstunden zu melden.“

Nicht an die Unfallkasse NRW zu melden sind die Arbeitsstunden der Beschäftigten, die ausschließlich in Verkehrsunternehmen, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken sowie landwirtschaftlichen Unternehmen (Friedhöfe, Park- und Grünanlagen über 5 ha, Kommunalwald) tätig sind (§ 129 Abs. 4 SGB VII), sofern diese bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft
versichert sind
. In diesen Fällen gelten die Meldebestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Arbeitszeiten der Beamten und ehrenamtlich Tätigen sind nicht zu melden.

Weitere Hinweise finden Sie in dieser Übersicht.