Meldung der Arbeitsstunden

Die Arbeitsstunden spiegeln den Umfang der versicherten Tätigkeit wider und berücksichtigen Teilzeitbeschäftigungen sowie personelle Fluktuationen. Auf der Grundlage der Arbeitsstunden ist somit eine dem versicherten Risiko entsprechende Umlage der Beiträge auf die einzelnen Mitglieder möglich.
Mit dem digitalen Lohnnachweis sind die vertraglich vereinbarten Soll- Arbeitsstunden der Beschäftigten zu melden. Grundsätzlich gilt:

„Wird Arbeitsentgelt gezahlt, sind die vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitsstunden zu melden.“

Nicht an die Unfallkasse NRW zu melden sind die Arbeitsstunden der Beschäftigten, die ausschließlich in Verkehrsunternehmen, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken sowie landwirtschaftlichen Unternehmen (Friedhöfe, Park- und Grünanlagen über 5 ha, Kommunalwald) tätig sind (§ 129 Abs. 4 SGB VII), sofern diese bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft versichert sind. In diesen Fällen gelten die Meldebestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Arbeitszeiten der Beamten und ehrenamtlich Tätigen sind nicht zu melden.

Weitere Hinweise finden Sie in dieser Übersicht.