Säumniszuschläge

Die Unfallkasse NRW wird durch den Gesetzgeber verpflichtet, Beiträge und Beitragszuschläge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Realisierung dieser Verpflichtung soll durch die Erhebung von Säumniszuschlägen gewährleistet werden.

Diese verfolgen eine doppelte Zweckbestimmung: Zum einen sollen die Nachteile der Unfallkasse NRW durch den Zahlungsverzug ausgeglichen werden. Hierunter fallen neben dem Umstand, dass der Geldbetrag infolge nicht rechtzeitiger Zahlung durch das Mitgliedsunternehmen nicht fristgemäß nutzbar war, insbesondere der Zinsverlust und die Verwaltungsaufwendungen, die bei der Unfallkasse NRW dadurch entstehen, dass das Mitgliedsunternehmen einen fälligen Beitrag nicht oder nicht fristgemäß zahlt.

Dem erklärten Ziel einer Verwaltungsvereinfachung gegenüber einer konkreten Verzinsung entsprechend, gewährt der Gesetzgeber der Unfallkasse NRW hierfür mit seiner Regelung in § 24 Abs. 1 SGB IV – auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Fälligkeitstages – ab dem ersten Tag der Säumnis einen standardisierten Mindestschadensausgleich in Höhe von 1% der rückständigen, auf 50,- € nach unten abgerundeten Forderung. Berechnungszeitraum ist jeder angefangene Monat der Säumnis – unabhängig davon, ob die Säumnis den ganzen Monat anhält.

Zum anderen haben die Säumniszuschläge gleichzeitig Druckmittelfunktion, indem sie verhindern, dass säumige Beitragszahler wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der übrigen Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW erlangen und Wettbewerbsvorteile gegenüber pünktlichen Beitragszahlern erzielen. Sie sollen die Zahlungsmoral verbessern und den rechtzeitigen Eingang fälliger Forderungen sichern (Urteil des Hessischen LSG vom 24.04.2003, Az: L 14 KR 208/01).

Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist nicht in das Ermessen der Unfallkasse NRW gestellt. Säumniszuschläge entstehen seit dem 01.01.1995 vielmehr kraft Gesetzes, sodass weder eine Schonfrist eingeräumt, noch auf die Erhebung verzichtet werden darf.