Fast jede Bürgerin und jeder Bürger in Nordrhein-Westfalen kann im Laufe des Lebens eine Versicherte oder Versicherter der Unfallkasse NRW werden. Das kann dann sein, wenn ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden, oder ein politisches Mandat wahrgenommen wird.

Menschen, die sich in Gefahrensituationen für andere einsetzen, z. B. andere aus Lebensgefahr retten, sind gesetzlich unfallversichert.

Dieser Versicherungsschutz ist im Sozialgesetzbuch VII verankert und besteht ohne Anmeldung oder Beitragszahlung der Versicherten. Die Kosten tragen die Gemeinden, Städte und das Land.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt so das Engagement vieler Bürgerinnen und Bürger.

Das Bild zeigt eine Frau die eine andere Frau am Rollator begleitet

Verschiedene Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 zum 01.01.2012 regeln § 16 d SGB II (Zweites Buch des Sozialgesetzbuches) die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung ("1-Euro-Jobber") und § 16 e SGB II die Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Arbeitsverhältnisse in der Entgeltvariante).

Maßnahmen nach § 16d SGB II (sogenannte "1-Euro-Jobs")
Dass heißt, dass für alle Maßnahmen nach § 16 d SGB II (sogenannte "1-Euro-Jobs"), die ab dem 01.01.2012 begonnen haben, Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII besteht.

Zuständig ist bei einem Unfall der gesetzliche Unfallversicherungsträger des Sachkostenträgers der Maßnahme. Sachkostenträger ist das Unternehmen, das die Maßnahme institutionell durchführt, indem es Räume, Personal und Unterrichtsmittel bereitstellt und die Maßnahme in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.

Übt also eine Person einen "1-Euro-Job" bei einem Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW (z.B. bei  einer Kommune in NRW, beim Land NRW oder bei einem rechtlich selbständigen Kommunalunternehmen) aus, so ist die Unfallkasse NRW auch zuständig für die Gewährung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

Arbeitsverhältnisse in der Entgeltvariante (§ 16 e SGB VII)
Personen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in der Entgeltvariante (§ 16 e SGB II) tätig werden, sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie bisher über den gesetzlichen Unfallversicherungsträger des Unternehmens versichert, mit dem das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. 

Meldung und Beitragserhebung
Beide Personenkreise („1-Euro-Jobber“ und  Arbeitsverhältnisse in der Entgeltvariante) unterliegen der Beitragspflicht und sind der Unfallkasse NRW als Beitragsmaßstab zu melden; maßgeblich ist die Zahl der zum Stichtag 31.03. in den Unternehmen tätigen „Ein-Euro-Jobber“ bzw. Beschäftigten. Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen.

Andere Zuständigkeiten
Kommen Personen, die nach dem SGB II und SGB III der Meldepflicht unterliegen, hingegen einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung, z.B. der Bundesagentur für Arbeit nach, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen (z.B. Vorstellungsgespräch bei einem Betrieb), besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII bei der Unfallkasse des Bundes.

Gesetzlich unfallversichert sind Pflegepersonen (z. B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn etc.), die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 (im Sinne der Pflegeversicherung) wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. 

Der Versicherungsschutz besteht automatisch (von Gesetzes wegen) und ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten werden von den Kommunen getragen.

Versichert sind

  • pflegerische Maßnahmen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Hilfen zur Haushaltsführung
  • die Teilnahme an Pflegekursen sowie
  • die mit den Pflegetätigkeiten zusammenhängenden Wege.

Eine Anmeldung der Pflegeperson muss in diesem Fall bei der Unfallkasse NRW/der Minijob-Zentrale nicht erfolgen. Sofern die o.a. Voraussetzungen nicht vorliegen, handelt es sich um eine Beschäftigung, die bei uns bzw. der Minijob-Zentrale zu melden ist. (Privathaushalte)

Informationen der Unfallkasse NRW

Merkblatt: gesetzliche Unfallversicherung für häusliche Pflegepersonen

Portal: Gesundheitsschutz für pflegende Angehörige

Weitere Informationen

Bundesministerium für Gesundheit

dazugehöriger YouTube-Kanal

Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

z.B. Wahlhelfer, kommunale Mandatsträger, Schülerlotsen, Behinderten-, Ausländer- und Seniorenbeiräte

Die Spender stehen unter dem für sie kostenlosen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt für Spender, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden, soweit die Einrichtung, die den Eingriff durchführt, Mitglied der Unfallkasse NRW ist.

Eine Ausnahme sind Eigenblutspenden, da sie nicht der Allgemeinheit dienen, sondern für den eigenen Bedarf des Spenders gelagert werden.

Wann besteht Versicherungsschutz?
Blut- und Organspender sind versichert z. B.:

  • bei Schäden infolge von Komplikationen bei der Spende (Infektionen)
  • auf Wegen zum und vom Ort der Spende
  • bei vorbereitenden Untersuchungen und Maßnahmen für die spätere Blut- und Organspende

Menschen mit Behinderung in Behindertenwerkstätten

Hierzu zählen Bürgerinnen und Bürger in Organisationen wie, z.B. ASB Arbeitersamariterbund, DLRG Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, JUH Johanniter-Unfallhilfe, MHD Malteser Hilfsdienst oder Rettungshundestaffeln.

Zu diesen Unternehmen gehören Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Grundsätzlich fallen Bauarbeiten ihrer Art nach in den Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau). Die Unfallkasse NRW ist jedoch für Personen zuständig, die dabei im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind; dies sind der Bauherr selbst, seine Angehörigen sowie andere, die unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit im Rahmen einer Baumaßnahme tätig werden. Versicherungsschutz besteht wenn das Bauvorhaben eine Förderung des Landes NRW i.S.d. Wohnungsbaugesetz bzw. des Wohnraumförderungsgesetzes erhält, eine Eigenleistung in Form der Selbsthilfe erbracht wird, deren Wert mindestens 1,5 % der Baukosten beträgt und das Familienheim oder der Wohnraum nach Fertigstellung vom Bauherrn und seiner Familie oder einem Angehörigen des Bauherrn und dessen Familie oder anderen Haushaltsangehörigen im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes bewohnt wird.

Grundsätzlich fallen Bauarbeiten ihrer Art nach in den Zuständigkeitsbereich der BG Bau. Die Unfallkasse NRW ist jedoch zuständig für kurze, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, d.h. Arbeiten, die einen zeitlichen Umfang von insgesamt nicht mehr als 40 Helferstunden besitzen (Wird die Stundenzahl überschritten, so ist für das gesamte Bauvorhaben die Zuständigkeit der BG Bau gegeben). Es handelt sich hierbei um typische Renovierungsarbeiten (Bad fliesen, Dach neu decken, Fassade streichen, Wohnräume tapezieren, Gartentor reparieren, etc.). Versichert sind dabei die Helfer, wenn sie ihre Tätigkeit für den Bauherrn arbeitnehmerähnlich (wie ein Arbeitnehmer) ausführen. Werden Verwandte, Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen am Bauvorhaben tätig, so entscheiden Art, Umfang, Zeitdauer der Mithilfe sowie die Stärke der persönlichen, familiären, freundschaftlichen Bindung darüber, ob ein Versicherungsschutz im Einzelfall anzuerkennen ist. Eine Arbeitnehmerähnlichkeit und damit ein Versicherungsschutz besteht nur dann, soweit die Tätigkeit des einzelnen Helfers über das hinausgeht, was aufgrund starker persönlicher/familiärer/freundschaftlicher Bindungen als selbstverständliche Gefälligkeitsleistung anzusehen ist. Der Bauherr und sein(e) Ehegatte/in haben die Möglichkeit einen freiwilligen Versicherungsschutz bei der BG Bau zu begründen. Personen, die wie selbständige Unternehmer (unternehmerähnlich) bei privaten Bauvorhaben tätig werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Beispiel:. Ein mit dem Bauherrn befreundeter Fensterbauer übernimmt die Planung und Durchführung des Einbaues aller Fenster und beschafft das Material. Hier ist von einer unversicherten unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Merkblatt:
Merkblatt Bauarbeiten

Darüber hinaus ist versichert

  • wer bei Unglücksfällen oder Gefahr, z. B. Bränden oder bei der Gefahr des Ertrinkens, Hilfe leistet
  • wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme eines Straftäters einsetzt, also z. B. versucht, einen Einbrecher festzuhalten
  • wer sich zum Schutz eines Angegriffenen einsetzt

Hilfeleistende erhalten "Mehrleistungen" zu den gesetzlichen Leistungen.