Das Bild zeigt eine Erzieherin und Kinder

Zuständigkeit für Kinder, Schüler/innen und Studierende

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt nicht erst mit Aufnahme der ersten Beschäftigung, sondern viel früher. Auch Kinder und Jugendliche sind abgesichert, wenn sie eine Betreuungseinrichtung oder Schule besuchen oder Studierende an staatlichen oder privaten Hochschulen sind.

§ 129 SGB VII – Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich:
Die Zuständigkeit der Unfallkasse NRW für Kindertageseinrichtungen und Schulen in öffentlicher Trägerschaft (Städte und Gemeinden) ergibt sich aus § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. In den Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft erstreckt sich die Zuständigkeit der Unfallkasse NRW sowohl auf die Kinder, die die Einrichtung besuchen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII), als auch auf die Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

Zur Prüfung, ob die Unfallkasse NRW der zuständige Unfallversicherungsträger für die Kinder Ihrer Tageseinrichtung ist, füllen Sie bitte das Formular aus und senden uns dieses zu.

Zur Prüfung, ob die Unfallkasse NRW für die Schüler/innen Ihrer Schule der zuständige Unfallversicherungsträger ist, senden Sie uns bitte den Erlass der Schulbehörde zu.

§ 128 SGB VII - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich:
Gemäß § 128 Nr. 2 SGB VII erstreckt sich die Zuständigkeit auf alle versicherten Kinder i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 8, sofern sie in Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig i. S. des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen betreut werden sowie auf Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen i. S. v. § 23 SGB VIII betreut werden.

Zur Prüfung, ob die Unfallkasse NRW der zuständige Unfallversicherungsträger für die Kinder Ihrer Tageseinrichtung ist, füllen Sie bitte das Formular aus und senden uns dieses zu.

Zur Prüfung, ob die Unfallkasse NRW für die Schüler/innen Ihrer Schule der zuständige Unfallversicherungsträger ist, senden Sie uns bitte den Erlass der Schulbehörde zu.

Tageseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 sind Einrichtungen, für deren Betreiben es einer behördlichen Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf. Tageseinrichtungen bedürfen einer solchen Erlaubnis, wenn es sich nach der Definition von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dabei um Einrichtungen handelt, in denen Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten.

Zu den Tageseinrichtungen zählen u. a. Krippen, Kindergärten und Horte. Nicht zu Tageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zählen z. B. private Freizeitangebote, Frühförderstellen sowie Kinder- und Wohnpflegeheime. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Kinder in Tageseinrichtungen

Weitere Einrichtungen inklusive Anerkennungsvoraussetzungen finden Sie hier.

Handelt es sich bei dem Träger einer Tageseinrichtung für Kinder nicht um einen solchen der freien Jugendhilfe oder liegt keine anerkannte Gemeinnützigkeit des i. S. des Steuerrechts vor, richtet sich die Zuständigkeit für die Kinder, ebenso wie für die dortigen Beschäftigten, nach § 121 SGB VII. Zuständig ist die jeweilige Fach-Berufsgenossenschaft. Handelt es sich bei der Tageseinrichtung um einen Werkskindergarten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptunternehmen.

Zur Prüfung, ob die Unfallkasse NRW der zuständige Unfallversicherungsträger für die Kinder Ihrer Tageseinrichtung ist, füllen Sie bitte das Formular aus und senden uns dieses zu.

Für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII betreut werden, kann ebenfalls die Zuständigkeit der Unfallkasse NRW bestehen. Kindertagspflege

Private Schulen gemäß § 128 SGB VII Nr. 3 sind Schulen, die sich nicht in öffentlicher Trägerschaft (z. B. Gemeinde, Gemeindeverband) befinden. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Unfallkasse NRW ist, dass mit dem Besuch der Schule ein im Sinne des Landesrechts vorgesehener Abschluss angestrebt wird oder die gesetzliche Schulpflicht erfüllt wird. Die Beschäftigten der Privatschulen sind bei der jeweiligen Fach-Berufsgenossenschaft versichert. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler

Zur Prüfung, ob die Unfallkasse NRW für die Schüler/innen Ihrer Schule der zuständige Unfallversicherungsträger ist, senden Sie uns bitte den Erlass der Schulaufsichtsbehörde zu.

Das Bild zeigt eine Schülerin und einen Schüler an einem Notebook
Das Bild zeigt Studierende im Hörssal

§ 128 SGB VII Nr. 4 regelt die Zuständigkeit für Studierende an privaten Hochschulen. Die Beschäftigten von privaten Hochschulen sind, wie die Beschäftigten an Privatschulen, bei der jeweiligen Fach-Berufsgenossenschaft versichert. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Studierende

Zur Prüfung, ob die Unfallkasse NRW der zuständige Unfallversicherungsträger für die Studierenden Ihrer Einrichtung ist, senden Sie uns bitte die Genehmigung der Bezirksregierung über die Errichtung und den Betrieb Ihrer Hochschule.