Mitgliedsunternehmen im Kommunal- und Landesbereich

Die Unfallkasse NRW ist als Unfallversicherungsträger insbesondere zuständig für die Durchführung der Gesetzlichen Unfallversicherung im Kommunal- und Landesbereich. So sind alle Städte und Gemeinden, Kreise und das Land NRW Mitglied der Unfallkasse NRW.

Darüber hinaus ist die Unfallkasse NRW auch der zuständige Unfallversicherungsträger für die rechtlich selbständigen Unternehmen der Gemeinden und des Landes. Voraussetzung ist hier, dass eine Kommune oder das Land  bei Kapitalgesellschaften die überwiegende Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, welchem die Führung des Unternehmens obliegt, inne hat.

Von der Zuständigkeit der Unfallkasse NRW ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft , der Park- und Gartenpflege – sofern diese eine Größe von 5 ha übersteigen – sowie Friedhöfe. Hierfür ist die SVLFG zuständig. Dies betrifft allerdings nur den kommunalen Bereich.