Öffentliche Zustellungen

Ein Verwaltungsakt muss dem Empfänger bekanntgegeben werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Ist es nicht möglich, einen Verwaltungsakt auf übliche Weise zuzustellen, zum Beispiel, weil der Empfänger verzogen und die Adresse nicht zu ermitteln ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist, kann der Verwaltungsakt durch öffentliche Zustellung bekannt gemacht werden (§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes - VwZG).

 

Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes - VwZG für Herrn Soufiane Benziza

veröffentlicht am 06.08.2026