Öffentliche Zustellungen

Ein Verwaltungsakt muss dem Empfänger bekanntgegeben werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Ist es nicht möglich, einen Verwaltungsakt auf übliche Weise zuzustellen, zum Beispiel, weil der Empfänger verzogen und die Adresse nicht zu ermitteln ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist, kann der Verwaltungsakt durch öffentliche Zustellung bekannt gemacht werden (§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetztes - VwZG).

 

Zur Zeit gibt es keine öffentliche Zustellung