Soziales Entschädigungsrecht

Neuerungen ab 2024

Ab 01.01.2024 tritt das neue Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) in Kraft. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Versorgung mit Hilfsmitteln

  • für(zivile) Opfer von Gewalttaten
  • Beschädigte durch nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
  • Personen mit Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Personen nach dem Unterbringungsgesetz
  • Personen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

Was ändert sich?

Die Übernahme der Kosten für verschiedene Leistungen wird neu geregelt – auch für die Unfallkassen. Leistungsberechtigte erhalten deshalb ab 01.01.2024 die zustehenden Leistungen unter Umständen von mehreren Stellen.

Wer ist jetzt zuständig?

Ob einer Person Leistungen aus den verschiedenen Bereichen zustehen, entscheidet zukünftig die zuständige Landesversorgungsverwaltung. 
Dies sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände Rheinland für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. 
Nach der Beauftragung durch die Landschaftsverbände kümmert sich die Unfallkasse NRW um die Abwicklung der Hilfsmittelversorgung. 
Für die Kostenübernahme gilt darüber hinaus:

  • Krankenkasse = Übernahme der Krankenbehandlung
  • Pflegekasse = Übernahme der Pflegeleistungen
  • Versorgungsverwaltung = Übernahme der Teilhabeleistungen
  • Unfallkassen = Übernahme der Hilfsmittel im Rahmen der Krankenbehandlung