Frühzeitige Einbeziehung des Arbeitsstättenrechts beim Neu- bzw. Umbau

Bei der Planung von Neu- und Umbauten sind neben den Anforderungen des Bauordnungsrechts auch die Anforderungen des Arbeitsstättenrechts zu berücksichtigen. Letztere werden oftmals aus Unkenntnis seitens der im Auftrag des Bauherrn tätigen Architekten und Fachplaner nicht ausreichend berücksichtigt.

Dies führt dann bei der Nutzung des Neu- bzw. Umbaus zu Problemen, weil der Bauherr annimmt, dass durch das Baugenehmigungsverfahren alle Aspekte für Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt wurden. Das Baugenehmigungsverfahren bezieht sich jedoch im Wesentlichen auf die Einhaltung der Anforderungen des Bauordnungsrechts.

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Die Integration des Arbeitsschutzes in die Planung von Arbeitsstätten durch den Bauherrn bzw. die in seinem Auftrag tätigen Architekten und Fachplaner in Abstimmung mit dem zukünftigen Nutzer der Arbeitsstätte ist deshalb von grundlegender Bedeutung. Nach dem Einrichten einer Arbeitsstätte lassen sich Veränderungen nur mit einem zusätzlichen Aufwand realisieren. Um dies zu vermeiden, sind zweckmäßigerweise bereits im Planungsprozess von Neu- oder Umbauten die Nutzung der Arbeitsstätte und der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie die ergonomischen Anforderungen zu ermitteln und als Anforderung an die Arbeitsstätte festzuhalten.

Werden Grundsätze der barrierefreien Gestaltung bereits bei der Planung von Arbeitsstätten berücksichtigt, können vorausschauende Lösungen die Kosten für eine nachträgliche Anpassung und einen aufwendigen Umbau von Arbeitsstätten bei einer künftigen Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verringern oder vermeiden.

Ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Auftrag gegebenes „Rechtsgutachten zum Zusammenwirken von Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht“ zeigt, dass die oftmals in Diskussionen vorgebrachten Widersprüche zwischen Arbeitsstättenrecht und Bauordnungsrecht nicht bestehen.

https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/Gd95.html

Vielmehr ergänzen sich die Rechtsgebiete „Arbeitsschutzrecht mit dem Arbeitsstättenrecht“ und „Bauordnungsrecht. Entsprechend § 3a Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt bei abweichenden Anforderungen, z. B. hinsichtlich der Türaufschlagrichtung von Notausgängen, der Höhe von Umwehrungen zum Schutz gegen Absturz oder der Raumhöhe, immer die Regelung, die zu einem höheren Schutzniveau für die Beschäftigten führt.

Nachfolgend sind die am häufigsten zur Anwendung kommenden Regelungen des Arbeitsstättenrechts aufgeführt.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Gefährdungsbeurteilung“ (ASR V3)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ (ASR V3a.2)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ (ASR A1.2)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (ASR A1.3)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fußböden“ (ASR A1.5)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“ (ASR A1.6)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR A1.7)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Verkehrswege“ (ASR A1.8)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ (ASR A2.1)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge“ (ASR A2.3)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Beleuchtung und Sichtverbindung“ (ASR A3.4)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Raumtemperatur“ (ASR A3.5)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Lärm“ (ASR A3.7)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sanitärräume“ (ASR A4.1)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Pausen- und Bereitschaftsräume“ (ASR A4.2)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ (ASR A4.3)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten „Unterkünfte“ (ASR A4.4)

     

Die genannten Regelungen des Arbeitsstättenrechts stehen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Download zur Verfügung.

Für besondere Arbeitsstätten, wie Kindergärten, Schulen, Labore, Bäder, etc. gelten zusätzliche Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz aus weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der gesetzlichen Unfallversicherungsträger sowie Normen.