Physikalische Einwirkungen

Physikalische Einwirkungen sind in der betrieblichen Praxis häufig anzutreffen und nehmen dementsprechend auch bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) einen breiten Raum ein. Sie können die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gefährden oder zumindest das Wohlbefinden, die Konzentration und die Arbeitsleistung verschlechtern. Dabei ist zu unterscheiden zwischen chronischen Einwirkungen über einen meist längeren Zeitraum, die in einer Berufskrankheit münden können (z. B. Lärmschwerhörigkeit) und akuten Wirkungen, die zu Fehlleistungen führen können und je nach Arbeitsaufgabe das Unfallrisiko erhöhen (z.B. Warnsignale werden bei starkem Lärm nicht mehr wahrgenommen).

In der Europäischen Union existieren zurzeit vier EG-Richtlinien mit Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch Physikalische Einwirkungen, die nach § 18 ArbSchG durch entsprechende Rechtsverordnungen in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Ein Beispiel ist die 2007 erfolgte Umsetzung der EG-Richtlinie „Lärm“ und der EG-Richtlinie „Vibrationen“ in nationales Recht mit Einführung der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrArbSchV). In den Rechtsverordnungen werden Präventionsbestimmungen in erweiterter Form vorgegeben mit dem Ziel, die aus Physikalischen Einwirkungen resultierenden Gefährdungen der Arbeitnehmer zu minimieren.

Zu den Rechtsverordnungen existieren mit einer Vermutungswirkung versehene ergänzende Informationen, wie die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV). Die TRLV Lärm geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm wieder. Die TRLV Vibrationen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen wieder. Durch die Technischen Regeln erfolgt eine Konkretisierung erläuterungsbedürftiger Bestimmungen der Rechtsverordnungen für die betriebliche Praxis.

physikalische Einwirkungen

Lärm am Arbeitsplatz stellt eines der Hauptprobleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dar. Er kann das Gehör schädigen, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Als Folge kann eine – nicht heilbare – Lärmschwerhörigkeit entstehen, die sich schleichend entwickelt und vom Betroffenen anfangs nicht bemerkt wird. Die Erkrankung verschlimmert sich, wenn weiterhin Lärm auf das Gehör einwirkt.

Durch eine Lärmschwerhörigkeit wird es während der Arbeit u. U. schwierig, Maschinengeräusche richtig zu deuten, sich mit Kollegen zu verständigen oder Warnsignale von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen wahrzunehmen, was wiederum die Unfallgefahr erhöht. Aber auch im privaten Bereich kommt es zu Einschränkungen: Die Beteiligung an Gesprächen in lauter Umgebung und der Musikgenuss wird erschwert, Umgebungsgeräusche werden nicht mehr richtig wahrgenommen und Signale im Straßenverkehr nicht rechtzeitig gehört. Folgen sind Probleme am Arbeitsplatz, soziale Vereinsamung und Gefährdungen im Straßenverkehr.

Neben einer Schwerhörigkeit kann Lärm aber auch andere Wirkungen auf die allgemeine Gesundheit haben: Störungen des Wohlbefindens und der Konzentration, Stress, Nervosität, Verminderung der Arbeitsleistung bzw. Erhöhung der Fehlerhäufigkeit, erschwerte Kommunikation, erhöhte Unfallgefahr.

Damit kann Lärm definiert werden als „Schall, der stört und/oder schädigt“. Lärm muss deshalb unabhängig von der Lautstärke bekämpft werden!

Der Arbeitgeber hat nach § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrArbSchV (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) für die Arbeitsplätze seiner Beschäftigten zu erstellen und dabei die auftretenden Lärmexpositionen fachkundig zu ermitteln und zu bewerten sowie geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten und durchzuführen. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind in der Rangfolge:
 

  • Technisch
  • Organisatorisch
  • Persönlich


festzulegen. D.h., dass technische Lärmminderungsmaßnahmen immer Vorrang haben vor z.B. der Bereitstellung von Gehörschutz (persönliche Schutzmaßnahme).

Der Schutz der Beschäftigten vor gehörschädigendem Lärm wird in der LärmVibrArbSchV geregelt. Die Verordnung gilt für einen Hörschallbereich ab einem Tages-Lärmexpositions-pegel von 80 dB(A) und definiert verschiedene Aktionswerte [untere und obere Auslösewerte sowie einen Expositions(grenz)wert], bei deren Überschreiten Maßnahmen ausgelöst werden.

Zur Konkretisierung erläuterungsbedürftiger Bestimmungen der Verordnung für die betriebliche Praxis bzw. für die Prävention wurden Technische Regeln (TRLV Lärm) veröffentlicht.
Sie beschreiben die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und zur Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrArbSchV (Teil 1) konkretisieren die Planung, Beauftragung, Durchführung und Auswertung von Lärmmessungen (Teil 2) und beschreiben das Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (Teil 3).

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Die Verordnung differenziert nach arbeitsmedizinischer Angebotsvorsorge bei Überschreiten der unteren Auslösewerte und arbeitsmedizinischer Pflichtvorsorge bei Überschreiten der oberen Auslösewerte.

Für Lärmexpositionen im Bereich des störenden Schalls, also unterhalb eines Tages-Lärmexpositionspegels von 80 dB(A), gilt die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 3.7 „Lärm“. Zur Beurteilung der störenden Wirkung von Lärm ist auch die VDI-Richtlinie VDI 2058 Blatt 3 „Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten“ hilfreich. Für die Festlegung akustischer Anforderungen zur Sicherung der Hörsamkeit insbesondere bezüglich der Sprachverständlichkeit ist die DIN 18041 „Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen“ anzuwenden.

Für die konkrete Ursachenermittlung sollte die Fachkunde von Experten, wie Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten und Betriebsärztinnen sowie externer Berater genutzt werden. Unterstützung können gegebenenfalls auch die Aufsichtspersonen  der Unfallkasse NRW bieten.

Die Unfallkasse NRW bietet in Ihrem Seminarprogramm regelmäßig Seminare für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und Fachpersonal, das sich mit der Lärmproblematik auseinander setzen muss an, um für die Komplexität der Problemstellungen sensibilisiert zu werden und Hintergrundinformationen sowie weiterführende Informationen zu erhalten.

Im Rahmen von Forschungsprojekten zum Beispiel in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) führt die Unfallkasse NRW chemische, biologische und physikalische Messungen verschiedenster Parameter durch.

Verordnungen, Technische Regeln

•     Arbeitsstättenverordnung

•     Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

•     Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

•     Technische Regeln zur LärmVibrArbSchV, TRLV Lärm

-     Teil Allgemeines

-     Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

-     Teil 2: Messung von Lärm

-     Teil 3: Lärmschutzmaßnahmen

 

Veröffentlichungen

•     DGUV-Information 212-024, „Gehörschutz-Information“

•     DGUV-Regel 112-194, „Benutzung von Gehörschutz"

•     DGUV-Information 214-058, „Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung in der Abfallsammlung“

•     DGUV-Information 504-20, „Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G20 Lärm“
 

 

Broschüren

•     Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA), Nr.: S07, „Lärmprävention in Kindertageseinrichtungen“

•     Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA), „Lärm in Bildungsstätten“

 

Softwarehilfen

•    Download Lärmexpositionsrechner des IFA

•    Download Gehörschützer-Auswahlprogramm des IFA 

•    Download „Gehörschutz-Auswahlprogramm für Orchestermusiker“

•    Download „Raumakustikrechner“ des IFA

 

 

Fachausschuss-Informationsblätter

•    FA-Informationsblatt Nr. 013, „Leise Maschinen. Auswahl und Beschaffung“

•    DGUV-Informationsblatt Nr. 018, „Lärm-Stress am Arbeitsplatz – Nicht das Innenohr betreffende extra-aurale Lärmwirkungen“

 

Filme

•    DVD „Tatort Ohr“