Physikalische Einwirkungen

Physikalische Einwirkungen sind in der betrieblichen Praxis häufig anzutreffen und nehmen dementsprechend auch bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) einen breiten Raum ein. Sie können die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gefährden oder zumindest das Wohlbefinden, die Konzentration und die Arbeitsleistung verschlechtern. Dabei ist zu unterscheiden zwischen chronischen Einwirkungen über einen meist längeren Zeitraum, die in einer Berufskrankheit münden können (z. B. Lärmschwerhörigkeit) und akuten Wirkungen, die zu Fehlleistungen führen können und je nach Arbeitsaufgabe das Unfallrisiko erhöhen (z.B. Warnsignale werden bei starkem Lärm nicht mehr wahrgenommen).

In der Europäischen Union existieren zurzeit vier EG-Richtlinien mit Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch Physikalische Einwirkungen, die nach § 18 ArbSchG durch entsprechende Rechtsverordnungen in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Ein Beispiel ist die 2007 erfolgte Umsetzung der EG-Richtlinie „Lärm“ und der EG-Richtlinie „Vibrationen“ in nationales Recht mit Einführung der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrArbSchV). In den Rechtsverordnungen werden Präventionsbestimmungen in erweiterter Form vorgegeben mit dem Ziel, die aus Physikalischen Einwirkungen resultierenden Gefährdungen der Arbeitnehmer zu minimieren.

Zu den Rechtsverordnungen existieren mit einer Vermutungswirkung versehene ergänzende Informationen, wie die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV). Die TRLV Lärm geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm wieder. Die TRLV Vibrationen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen wieder. Durch die Technischen Regeln erfolgt eine Konkretisierung erläuterungsbedürftiger Bestimmungen der Rechtsverordnungen für die betriebliche Praxis.

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