Arbeitsmedizinische Vorsorge

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber zur gesund-heitlichen Fürsorge gegenüber seinen Beschäftigten verpflichtet. Er hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung arbeits-bedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Sie hilft, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Berufskrankheiten vorzubeugen und Arbeitsunfälle zu verhindern.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sollen grundsätzlich getrennt durchgeführt werden (siehe: Seite 6 der DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis".

Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird regelmäßig und in Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit dem Betriebsarzt und dem Einverständnis des Beschäftigten durchgeführt.

Die Unfallkasse NRW bietet dem Arbeitgeber ihre Unterstützung bei der Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge an.

Nach Maßgabe des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird vom Arbeitgeber Pflichtvorsorge veranlasst bzw. Angebotsvorsoge angeboten, und zwar so lange wie ein Beschäftigungs-verhältnis besteht.

Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeits-medizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV).

Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der ärztlichen Verschwiegenheit statt. Hier können sich Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informieren und beraten lassen. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Arzt/die Ärztin zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er/sie diese an. Gleichzeitig besteht für die Beschäftigten keine Duldungspflicht und damit auch kein Unter-suchungszwang (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV).

Der Beschäftigte sowie der Arbeitgeber erhalten über die durchgeführte Vorsorge je eine Vorsorgebescheinigung für ihre Unterlagen. Die Vorsorgebescheinigung enthält alle erforderlichen Angaben für die vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV zu führende Vorsorgekartei. Wann und aus welchem Anlass hat die eine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden und wann ist eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt.

Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Aussage dazu, ob gesundheitliche Bedenken bestehen, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt. Rückmeldungen an den Arbeitgeber über unzureichende Maßnahmen des Arbeitsschutzes und erforderliche Schutzmaßnahmen müssen gesondert erfolgen

Die Unfallkasse NRW bietet ihren Mitgliedsunternehmen kostenfrei an, Sie regelmäßig an die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und nachgehenden Vorsorge zu erinnern, wenn bei ihnen Beschäftigte während ihrer beruflichen Tätigkeiten folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder waren:

  • silikogenem Staub,
  • asbesthaltigem Faserstaub,
  • künstlichem mineralischem Faserstaub der Kategorie 1A oder 1B i. S. d. CLP-Verordnung (alt: Kategorie 1 oder 2 i. S. d. GefStoffV), z. B. Aluminiumsilikatwolle
  • krebserzeugenden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1A oder 1B i. S. d. CLP (alt: Kategorie 1 oder 2 i. S. d. GefStoffV)
  • erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1A oder 1B i. S. d. CLP (alt: Kategorie 1 oder 2 i. S. d. GefStoffV)
  • Strahlung nach der Strahlenschutzverordnung 

Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe der Ziffer 3 des Anhangs der ArbMedVV nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.

Für bei der Unfallkasse NRW versicherte Beschäftigte, die während ihrer beruflichen Tätigkeiten folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt waren

  • silikogenem Staub,
  • asbesthaltigem Faserstaub,
  • künstlichem mineralischem Faserstaub der Kategorie 1A oder 1B i. S. d. CLP-Verordnung (alt: Kategorie 1 oder 2 i. S. d. GefStoffV), z. B. Aluminiumsilikatwolle

wird in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsvorsorge (GVS) nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die nachgehende Vorsorge übernommen.

Die Meldung an die GVS erfolgt digital über das gemeinsame Meldeportal der DGUV Vorsorge.

Kontakt:

Rita Böttger
Tel: 0251 2102-3441
Mail: r.boettger@unfallkasse-nrw.de

Nach Maßgabe der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) überträgt am Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.

Für bei der Unfallkasse NRW versicherte Beschäftigte, die während ihrer beruflichen Tätigkeiten folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt waren

  • krebserzeugenden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1A oder 1B i. S. d. CLP-Verordnung (alt: Kategorie 1 oder 2 i. S. d. GefStoffV)
  • erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1A oder 1B i. S. d. CLP (alt: Kategorie 1 oder 2 i. S. d. GefStoffV)

denen nach der Strahlenschutzverordnung nachgehende Vorsorge durch den Arbeitgeber anzubieten ist, wird in Zusammenarbeit mit dem Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die nachgehende Vorsorge übernommen.

Die Meldung an ODIN erfolgt digital über das gemeinsame Meldeportal der DGUV Vorsorge.

Kontakt:

Rita Böttger
Tel: 0251 2102-3441
Mail: r.boettger@unfallkasse-nrw.de