Rechtlich selbstständige Unternehmen

Zum 1. Januar 2013 wurde die Mitgliedschaft rechtlich selbstständiger Unternehmen gesetzlich neu geregelt (Ablösung der Moratoriumsregel).
Die Unfallkasse NRW ist seitdem für alle Unternehmen zuständig, wenn

  • bei Kapitalgesellschaften das Land und/oder die Kommunen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
  • bei sonstigen Unternehmen das Land und/oder die Kommunen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint/vereinen.

Was heißt das genau?
Dies heißt, dass Unternehmen, die bisher bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft Mitglied sind und auf die die o. g. Voraussetzungen zutreffen, zur zuständigen Unfallkasse NRW wechseln sollen. Im Umkehrschluss sind bisherige Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse NRW, auf die die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, an die zuständige Fach-Berufsgenossenschaften zu überweisen.

Zu den Mitgliedsunternehmen zählen unter anderem Schul- und Kindergartenzweckverbände, Wirtschaftsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Abwasserverbände, Bäder, Parkhausbetriebe, Forschungseinrichtungen, Volkshochschulen sowie weitere Bildungseinrichtungen und Sparkassen.

Folgende rechtlich selbstständige Unternehmen mit überwiegender kommunaler Beteiligung können sich nicht bei der Unfallkasse NRW versichern (Ausnahmetatbestand § 129 Abs. 4 SGB VII):

  • Verkehrsbetriebe einschließlich Hafen- und Umschlagsbetriebe
  • Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke
  • Unternehmen, die Seefahrt betreiben
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Park- und Gartenpflege, inkl. Friedhöfe und Jagden (§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 u. 5 SGB VII)

Diese Betriebe sind immer bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften versichert.