Beispielfall für die medizinische Rehabilitation

Andreas M. war Teilnehmer einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme bei einer Gesellschaft für Arbeitsförderung im Rahmen von Hartz IV (1-Euro-Job). Teil dieser Maßnahme war ein Praktikum bei einer Spedition. Während der gesamten Maßnahme einschließlich des Praktikums bestand gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Der 25-Jährige erhielt im Rahmen seiner Tätigkeit den Auftrag als LKW- Fahrer Gefahrgüter nach Frankreich zu transportieren.

Als in Frankreich die Straße sehr kurvenreich  und unübersichtlich wurde, nahm M. einen anderen LKW, der hinter einer Kurve sehr langsam aus einer
Haltebucht fuhr, zu spät wahr – es folgte ein folgenschwerer Auffahrunfall.

Zunächst war Andreas M. in seinem LKW eingeklemmt. Er musste von Rettungskräften herausgesägt werden. Nach drei Stunden war die Bergung erfolgreich abgeschlossen und er wurde in ein naheliegendes französisches Hospital eingeliefert.

Dort stellte man schwerste Weichteilverletzungen beider Unterschenkel in Folge der Einklemmung fest. Im Hospital erfolgte die Erstversorgung der schweren Unfallfolgen, eine Amputation konnte verhindert werden.

Für M. bestand trotz des selbst verschuldeten Unfalls Versicherungsschutz. Das er in Frankreich verunglückte ist für den Versicherungsschutz ebenfalls unerheblich, da die Vorschriften über die Versicherungspflicht im Sinne
der „Ausstrahlung“ auch bestehen, wenn eine Person aufgrund Ihres im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wird.

Unsere Abteilung Rehabilitation und Entschädigung nahm umgehend den Kontakt zu den Ärzten in Frankreich auf. Dabei stellte sich heraus, dass wegen der schweren Weichteilverletzungen noch umfangreiche Hauttransplantationen
notwendig waren.

Nach ergänzender Rücksprache mit unserem Beratungsarzt wurde die kurzfristige Verlegung von Andreas M. in eine Spezialklinik in Deutschland vorbereitet. Sieben Tage nach dem Unfall war der Zustand von M. soweit stabil, dass er transportfähig war und der junge Mann in eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik verlegt werden konnte.

Mit allen geeigneten Mitteln versuchte man dort die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit Andreas M. wiederherzustellen. In der Abteilung für plastische Chirurgie deckte man in mehreren Operationen den Weichteildefekt - teils mit Spalthaut vom Ober- und Unterschenkel.

Psychologische Beratungsgespräche halfen bei der Genesung. Bereits während des sechswöchigen stationären Aufenthalts fand die Mobilisation mit Schwerpunkt Gehtraining statt.

Andreas M. erhielt somit nicht nur Leistungen der medizinischen Rehabilitation, sondern auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mittels einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Berufsleben.

 

Beispielfall für die berufliche Rehabilitation

Susanne L., 30, machte Ihre Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin in einem städtischen Klinikum viel Spaß. Doch ihre Motivation bekam schnell einen Dämpfer. Denn bereits wenige Wochen nach Beginn ihrer Ausbildung entwickelte sich ein Ekzem an ihren Händen bei Kontakt mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Bei der arbeitsmedizinischen Einstellungsuntersuchung hatte es darauf keine Hinweise gegeben.

Verschiedene hautärztliche Untersuchungen brachten keine Besserung, so dass sich Susanne L. hilfesuchend an den Betriebsarzt des Klinikums wandte. Dieser meldete uns die Erkrankung. Es wurde geprüft ob eine Berufskrankheit vorliegt. Die Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Doch im Rahmen des § 3 Abs. 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) konnten wir eine Heilbehandlung gewähren. Denn nach dieser Vorschrift hat ein Unfallversicherungsträgermit allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Berufskrankheit entsteht.

Im Verlauf der Erkrankung war Susanne L. immer häufiger arbeitsunfähig und konnte nur noch am Berufsschulunterricht teilnehmen. In diesen Zeiten konnten die Ekzeme an ihren Händen immer wieder abheilen. Sobald sie jedoch die Tätigkeit im Krankenhaus wieder aufnahm, traten die Hautveränderungen wieder auf. Eine Weiterführung der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin machte keinen Sinn mehr, denn eine dauerhafte Ausübung dieses Berufes war mit ihrer Hauterkrankung nicht realistisch.

In mehreren ausführlichen Gesprächen mit unserer Rehabilitationsberaterin konnte sich Susanne nicht für einen Umschulungsberuf entscheiden, in dem keine hautgefährdenden Tätigkeiten verrichtet werden müssen. Ihrer Schulbildung und ihren Interessen entsprechend kam nur ein Studium in Frage. Um ihre bereits in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen, entschied sich Susanne L. für ein Studium im Pflegemanagement.

Dieses Studium konnte durch uns im Rahmen des § 3 der BKV teilgefördert werden. Das bedeutete, dass das Studium als höherwertige Ausbildung gegenüber dem ursprünglichen Ausbildungsziel nur bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden konnte, der bei einer gleichwertigen Umschulungsmaßnahme entstanden wäre. Es wurde ein Vertrag mit Susanne L. geschlossen. In diesem verpflichteten wir uns das Studium zu unterstützen. Mit einem derartigen Vertrag übernimmt aber auch der Geförderte, in diesem Fall Susanne L., nicht unerhebliche Pflichten. Bei Abbruch der Ausbildung muss die Förderung zurückgezahlt werden. Dem UV-Träger sind sämtliche Prüfbescheinigungen des jeweiligen Studienganges vorzulegen und es müssen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.

Nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums teilte Susanne L. unserer Rehabilitationsberaterin mit, dass sie eine Arbeitsstelle im Bereich Personalcontrolling in einem Krankenhaus antreten werde.

Die eingeleiteten präventiven Maßnahmen verhinderten das Entstehen einer Berufskrankheit. Hautgefährdende Tätigkeiten muss Susanne L. in ihrer neuen Beschäftigung nicht mehr ausüben. Sie leidet nicht mehr unter Hautkrankheiten. Entsprechend ihrer Eignung und Neigung ist sie beruflich wiedereingegliedert und freut sich auf ihre berufliche Zukunft.