Elektrotechnik

Die Interpretation elektrotechnischer Vorschriften und Regelungen stellt viele fachfremde Fach- und Führungskräfte vor Probleme, da sie mit den Fachbegriffen und speziellen Regelungen oft nicht vertraut sind.
Die nachfolgenden Fragen und Antworten zur Elektrotechnik stellen deshalb einen Querschnitt typischer Fragestellungen rund um die Themen Begriffserläuterungen, Organisation, Qualifikationsanforderungen und Durchführung von Prüfungen dar, welche den Lesern bei der Einfindung in die Thematik helfen sollen.

Oft sollen Hausmeister kleinere Reparaturarbeiten an elektrischen Anlagen (wie z.B. Schalter- und Steckdosenwechsel) oder an elektrischen Betriebsmitteln (wie z.B. Austausch von Anschlussleitungen) durchführen.

Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmittel dürfen jedoch nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.
Aufgrund der besonderen Gefahren des elektrischen Stroms muss dieser Grundsatz auf jeden Fall eingehalten werden.
Wenn ein Hausmeister entweder

  • keine Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf aufweisen kann bzw. seine Ausbildung für die vorgesehenen Arbeiten nicht ausreicht oder er seit längerer Zeit nicht mehr in einem elektrotechnischen Beruf tätig war

bzw.

  • die mit der Leitungs- und Aufsichtsführung beauftragte Elektrofachkraft die Ausführung der Arbeiten nicht ausdrücklich erlaubt hat,

darf er die oben beschriebenen Arbeiten nicht ausführen.
In den folgenden Fragen und Antworten ist aufgeführt, wer in welchen Bereich elektrotechnische Arbeiten ausführen darf.

Der Begriff „Elektrofachkraft“ ist ein Oberbegriff für die Summe der elektrotechnischen Berufe.

In § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (ehemals Unfallverhütungsvorschrift GUV V-A3) ist eine Elektrofachkraft wie folgt definiert:

„Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.“

Die fachliche Qualifikation wird durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung (z.B. als Elektrofacharbeiter oder –geselle; Elektromeister; Elektrotechniker oder Elektroingenieur) oder durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis mit Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen.

Besonders zu beachten ist hierbei, dass nicht nur eine fachliche Berufsausbildung gegeben sein muss, sondern auch die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen erworben wurden, um die übertragenen Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich beurteilen und mögliche Gefahren erkennen zu können.

Durch diese explizite Forderung soll verhindert werden, dass insbesondere junge Elektrofachkräfte mit Aufgaben betraut werden, die ihre Kenntnisse und Erfahrungen übersteigen.

Elektrofachkräfte müssen des Weiteren zur Beurteilung ihrer Arbeiten sowie zur Vermeidung möglicher Gefahren die aktuellen einschlägigen Bestimmungen (Unfallverhütungsvorschriften, DIN-VDE-Normen, TÜV- und sonstige Bestimmungen) kennen.

So müssen z.B. auch Beschäftigte mit einer länger zurückliegenden Ausbildung in einem elektrotechnischen Beruf durch praktische Arbeiten sowie dem Besuch entsprechender Seminare zunächst einmal auf den für ihren Aufgabenbereich notwendigen aktuellen Stand gebracht werden, bevor diese wieder als Elektrofachkräfte in eigener Fachverantwortung tätig werden können.

Da z.B. auch Radio- und Fernsehmechaniker, Fernmeldetechniker und ähnliche Berufe zur Gruppe der Elektrofachkräfte gehören, gilt vorgenanntes auch für diese Personen, sofern sie mit Aufgaben betraut werden sollen, die nicht zum ursprünglichen Berufsbild gehören.

Der Begriff entstammt § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): „Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.“ Soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung weitergehende Anforderungen festgelegt sind, müssen diese erfüllt werden.

In Bezug auf die Prüftätigkeit werden sowohl in der Betriebssicherheitsverordnung als auch in der DGUV Vorschrift 4 praktisch gleichwertige Anforderungen gestellt.

Im Vergleich zur „Elektrofachkraft“ gemäß der DGUV Vorschrift 4 taucht der Begriff „befähigte Person“ jedoch nur im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit auf.

Eine „Elektrofachkraft“ kann jedoch über die Prüftätigkeit hinaus auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern, instandhalten und betreiben.

Da Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV nicht unbedingt auch „elektrische Betriebsmittel“ sein müssen, sondern durchaus auch rein mechanische, pneumatische oder hydraulische Geräte sein können, muss eine „zur Prüfung befähigte Person“ auch nicht zwangsläufig eine „Elektrofachkraft“ sein.

Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten werden bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt und führen gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln aus. In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden,

  • für welche die Ausbildung nachgewiesen ist (Ausbildung in Theorie und Praxis mit anschließender bestandener Überprüfung durch eine Elektrofachkraft)

und

  • die in einer durch den Unternehmer verfassten Arbeitsanweisung beschrieben wurden.

Da der Umfang der Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Regel weit unterhalb derjenigen einer Elektrofachkraft liegt, ist es ratsam dafür zu sorgen, dass Elektrofachkräfte bei Bedarf als Ansprechpartner für fachliche Fragen zur Verfügung stehen.

Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten müssen (ebenso wie alle anderen Elektrofachkräfte auch) sich für die fach- und sicherheitsgerechte Durchführung ihrer Arbeiten auf dem aktuellen Stand halten. Viele Bildungseinrichtungen, die Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten ausbilden, bieten deshalb „Auffrischungskurse“ für den Fachkundeerhalt an, die in festgesetzten Zeitabständen absolviert werden müssen. Durch eine Prüfung in Theorie und Praxis im Anschluss an diese Kurse wird nachgewiesen, dass das notwendige Fachwissen vorhanden ist.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (euP) verfügen üblicherweise nicht über eine elektrotechnische Ausbildung, sondern werden lediglich durch eine Elektrofachkraft soweit unterwiesen, dass sie bestimmte, von der Elektrofachkraft festgelegte Tätigkeiten ausführen können. Sie zählen deshalb nicht zu den Elektrofachkräften.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen arbeiten grundsätzlich unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Leitung- und Aufsichtsführung bedeutet die Übernahme von Fach- und Führungsverantwortung gegenüber den unterstellten euP. Sie bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Elektrofachkraft bei den durch die elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführten Arbeiten ständig zugegen sein muss.

Gemäß § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 4 (ehemals Unfallverhütungsvorschrift GUV V-A3), muss die Elektrofachkraft die Möglichkeit haben, durch geeignete Maßnahmen (Überwachen, Anordnen, Unterweisen, Kontrollieren,...) das sichere Arbeiten der elektrotechnisch unterwiesenen Person an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu ermöglichen.

Welche Tätigkeiten eine elektrotechnisch unterwiesene Person ausüben kann und welcher Unterweisungsumfang hierfür benötigt wird, entscheidet die zuständige, mit der Leitung- und Aufsichtführung beauftragte Elektrofachkraft im Rahmen einer Gefährdungsanalyse für jede ihr unterstellte euP individuell.

Für das Tätigkeitsprofil „Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ gehört zur Unterweisung der elektrotechnisch unterwiesenen Person u. a.:

1. Theoretische Unterweisungen wie

  • Unterrichtung über mögliche Gefahren des elektrischen Stroms
  • Erläuterung der Prüffristen zu § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
  • Erläuterung der Schutzklassen elektrischer Betriebsmittel
  • Einweisung in den nötigen Prüfumfang
  • Unterscheidung zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln
  • Organisation der durchzuführenden Wiederholungsprüfungen
  • Unterweisung in der Führung eines Prüfnachweises
  • Belehrung darüber, dass bei festgestellten Mängeln elektrische Geräte der Nutzung zu entziehen sind und ggf. einer Elektrofachkraft zur Reparatur zuzuführen sind.

2. Praktische Unterweisungen wie

  • Handhabung geeigneter Prüfgeräte mit eindeutiger Anzeige, z.B. „in Ordnung“ oder „Fehler“
  • Dokumentation der Prüfung
  • Praxisnahe Übungen unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft

Aufgrund der besonderen Gefährdungen im Bereich der Elektrotechnik sind die Aufgabengebiete der elektrotechnisch unterwiesenen Personen stark eingeschränkt.

Im Wesentlichen sind dies:

  • Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel mit geeigneten Prüfgeräten
  • Reinigungsarbeiten an elektrischen Anlagen
  • Arbeiten an elektrischen Anlagen, sofern die Stromkreise mit einer ausreichenden Energiebegrenzung versehen sind und keine besonderen Gefährdungen (Explosions- oder Brandgefahr,...) bestehen
  • Auswechseln von Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, soweit dies gefahrlos möglich ist.

Alle zur Leitung- und Aufsichtführung gehörenden Elemente (Unterweisungen, Kontrollen, Anordnungen, Einweisungen,...) sollten schriftlich dokumentiert werden.

Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 4 unterscheiden sich in einigen Punkten, die nachfolgend dargestellt werden:

1.    Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (Aufzüge, Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, Druckbehälter und Rohrleitungen). Die Betriebssicherheitsverordnung findet jedoch keine Anwendung auf solche elektrischen Anlagen, die integraler Bestandteil einer Gebäudeinfrastruktur sind (z.B. Verteilungen, Beleuchtungs- und Steckdosenstromkreise). Die Betriebssicherheitsverordnung ist als staatliches Recht hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen (einschließlich deren Prüfung) vorrangig anzuwenden. Für den ordnungsgemäßen Betrieb elektrischer Anlagen gilt hingegen vorrangig die DGUV Vorschrift 4.

2.    In beiden Vorschriften werden unterschiedliche Begriffe verwendet („Unternehmer“ – „Arbeitgeber“, „Elektrofachkraft“ – „zur Prüfung befähigte Person“, „elektrisches Betriebsmittel“ – „Arbeitsmittel“). Der in der Betriebssicherheitsverordnung verwendete Begriff „Arbeitsmittel“ umfasst die Gesamtheit aller für die Arbeit verwendeten Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen. „Elektrische Arbeitsmittel“ bzw. „elektrische Betriebsmittel“ stellen dabei nur eine Teilmenge dieser Gesamtheit dar. Deshalb müssen komplexe Arbeitsmittel, die neben elektrotechnischen auch andere prüfpflichtige Komponenten aufweisen, ggf. durch mehrere Prüfer unterschiedlicher Fachrichtungen oder einen Prüfer, der mehrere Fachrichtungen abdeckt (z.B. Mechatroniker) geprüft werden. Elektrotechnisch unterwiesene Personen werden in der Betriebssicherheitsverordnung nicht berücksichtigt, können jedoch ggf. im Prüfteam mit einer befähigten Person bzw. Elektrofachkraft weiterhin tätig werden.

3.    Gemäß BetrSichV hat der Unternehmer Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen sowie weiterhin die Anforderungen an die Qualifikation derjenigen Personen zu ermitteln, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragt werden sollen. In der Unfallverhütungsvorschrift 4 obliegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und die Festlegung der Prüffristen vorrangig der Elektrofachkraft. Um beiden Vorschriften gerecht zu werden, wird hinsichtlich der Festlegung von Prüffristen empfohlen, dass die Elektrofachkraft dem Unternehmer entsprechend fachlich begründete Vorschläge unterbreitet, welche dieser in seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt. Dies entspricht der in § 3 Abs. 3 BetrSichV erhobenen Forderung nach einer „fachkundigen Beratung“ des Arbeitgebers bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.

Das Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen sieht in der Prüfverordnung NRW für einige Sonderbauten, wie z.B. Krankenhäuser, allgemein- und berufsbildende Schulen, Versammlungsstätten, Hochhäuser, Beherbergungs- und Verkaufsstätten, Tiefgaragen usw. Prüfungen technischer Anlagen durch Prüfsachverständige vor. Je nachdem, ob es sich dabei um sicherheitsrelevante technische Anlagen (z.B. Entrauchungseinrichtungen, Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Notstromversorgung etc.) oder um sonstige technische Anlagen (z.B. allgemeine elektrische Anlagen) handelt, beträgt die Frist für wiederkehrende Prüfungen drei bzw. sechs Jahre.

Dem gegenüber stehen die Anforderungen der DGUV Vorschrift 4 (Prüfung elektrischer Anlagen alle vier Jahre durch Elektrofachkraft).

Um beiden Vorschriften gerecht zu werden, empfiehlt sich das folgende Vorgehen:

Elektrische Anlagen müssen nicht nur wiederkehrend, sondern auch vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Instandsetzung oder Erweiterung geprüft werden. Die Prüfung ist in der Regel durch die Elektrofachkraft durchzuführen, welche die Arbeit ausgeführt hat, da sie so den ordnungsgemäßen Zustand zum Abschluss ihrer Tätigkeit nachweist.

Der Prüfsachverständige kann sich ggf. die Prüfergebnisse sowie auch die Ergebnisse weiterer Prüfungen der Elektrofachkraft im Rahmen einer Ordnungsprüfung zu eigen machen, sofern das Verfahren und insbesondere die Anforderungen an die Dokumentation im Vorfeld mit dem Sachverständigen abgestimmt wurden.

Die Verpflichtung des Unternehmers zur Prüfung sämtlicher elektrischer Betriebsmittel ergibt sich u.a. aus dem Arbeitsschutzgesetz, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben ist:

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

[...]

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

[...]

Auch wenn z.B. eine am Arbeitsplatz vorhandene private Kaffeemaschine nicht unbedingt als „Arbeitsmittel“ im Sinne der BetrSichV anzusehen ist, können von ihr die gleichen elektrischen Gefährdungen ausgehen, wie von jedem anderen Arbeitsmittel auch.

Unter Berufung auf die vorgenannten Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes müssen somit in die Arbeitsstätte eingebrachte private elektrische Betriebsmittel entweder mitgeprüft werden oder das Mitbringen privater Elektrogeräte bzw. die Nutzung privater Elektrogeräte in der Arbeitsstätte untersagt werden.

Die DGUV Vorschrift 3 ist die für gewerbliche Unternehmen geltende ehemalige Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3). Die DGUV Vorschrift 4 ist die für Unternehmen der öffentlichen Hand geltende ehemalige Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A3).

Beide Vorschriften unterscheiden sich lediglich in den Durchführungsanweisungen zu § 5 „Prüfungen“.

Die DGUV Vorschrift 3 enthält im Gegensatz zur DGUV Vorschrift 4 in Tabelle 1A eine zusätzliche Prüffristenempfehlung für elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art” nach DIN VDE 0100 Gruppe 700, welche gemäß dieser Empfehlung jährlich zu prüfen sind.

Zudem bestehen z.T. wesentliche Unterschiede bei den Prüffristenempfehlungen für ortsveränderliche Betriebsmittel (Tabelle 1B).

Sowohl die in der TRBS 1201 als auch die in der DGUV Vorschrift 4 (ehemals Unfallverhütungsvorschrift GUV V-A3) enthaltenen Prüffristen gelten lediglich als Richtwerte. Die in der TRBS 1201 enthaltenen Prüffristenempfehlungen entsprechen dabei denen der für gewerbliche Unternehmen geltenden DGUV-Vorschrift 3 (ehemals BGV A3). Diese Prüffristenempfehlungen berücksichtigen jedoch zum großen Teil nicht die abweichenden Bedingungen in Betrieben des öffentlichen Dienstes, wie sie z.B. Schulen, Hochschulen oder Pflegestationen gegeben sind, sondern beziehen sich nur auf die für die gewerbliche Wirtschaft typischen Bereiche „Baustellen“, „Werkstätten“ und „Verwaltungen“

Grundsätzlich gilt, dass die Fristen wiederkehrender Prüfungen so zu bemessen sind, dass entstehende Mängel, mit denen zu rechnen ist, rechtzeitig festgestellt werden.

Je nach Anwendungsgebiet gelten dabei die Prüffristenempfehlungen der TRBS 1201 und der Unfallverhütungsvorschriften als bewährte Erkenntnisquellen bei bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen.

Auch auf Grundlage eigener betrieblicher Erfahrungswerte (z.B. der Fehlerquote) kann der Unternehmer die Prüffristen in einer von ihm durchgeführten Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen.

Die folgenden Fragestellungen sollen dabei helfen, die organisatorischen Vorbedingungen für eine zielgerichtete und möglichst reibungslose Durchführung der Wiederholungsprüfungen von ortveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln planen zu können:

  • Soll die Prüfung durch eigene Mitarbeiter erfolgen oder an eine Fremdfirma vergeben werden?
  • Soll die Prüfung einzig durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden oder sollen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften prüfen?
  • Sind die Elektrofachkräfte in der Lage, die vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen (aktueller Kenntnisstand der einschlägigen Normen und Vorschriften, Übernahme der Führungsverantwortung gegenüber elektrotechnisch unterwiesenen Personen,....)
  • Wurde geregelt, dass die Elektrofachkräfte genügend Einsatzzeit für die Einweisung der elektrotechnisch unterwiesenen Personen sowie deren Leitung und Aufsicht erhalten? Ist die jährlich zu wiederholende Unterweisung durch die Elektrofachkraft geregelt?
  • Wenn keine eigenen Elektrofachkräfte für die Wahrnehmung der Leitung und Aufsicht zur Verfügung stehen: Kann mit einer Fremdfirma ein Kooperationsvertrag geschlossen werden?
  • Soll die Prüfung mittels moderner Prüfsoftware dokumentiert werden oder sind nur so wenige Betriebsmittel vorhanden, so dass man das Prüfbuch per Hand führen kann?
  • Steht zu Erwarten, dass die Betriebsmittel häufig ihren Standort wechseln werden? Ist dann der Einsatz einer Prüfsoftware für die Dokumentation sinnvoll? Können die Nutzer der Geräte erkennen, wann das Gerät wider geprüft werden muss?
  • Entsprechen die Prüf- bzw. Messgeräte den Normen DIN VDE 0404 und DIN VDE 0413?
  • Werden die Prüf- bzw. Messgeräte selbst entsprechend den Herstellerangaben regelmäßig geprüft und kalibriert?
  • Wurde das Verfahren schriftlich festgehalten und allen weiteren Verantwortlichen ausgehändigt?
  • Wurde schriftlich niedergelegt, wer als Elektrofachkraft mit der Prüfung elektrischer Betriebsmittel betraut wird?
  • Wurde organisatorisch geregelt, dass defekte Elektrogeräte nicht weiter betrieben bzw. aus dem Verkehr gezogen werden und dass die Mängel weitergemeldet werden (z.B. an die mit der Reparatur beauftragte Elektrofachkraft)? Wurde dies auch schriftlich dokumentiert?

Mess- und Prüfgeräte müssen auf den Grad der Gefährdung sowie auf die Befähigung ihres Benutzers abgestimmt sein.

Werden Prüfgeräte (z.B. für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel) von elektrotechnisch unterwiesenen Personen benutzt, sind diese so konstruiert, dass sie eine eindeutige Ja- / Nein-Aussage treffen (Gerät ist in Ordnung oder nicht). Derartige Messgeräte entsprechen DIN VDE 0404 und DIN VDE 0413.

Messungen unter Spannung werden von elektrotechnisch unterwiesenen Personen nur ausgeführt, wenn keine gefährlichen Durchströmungen oder sonstige Sekundärwirkungen auftreten können.

Führen Elektrofachkräfte Messungen an energiereichen Anlagen (z.B. Verteilungen, an denen hohe Kurzschlussströme auftreten können) aus, sind bei Vielfachmessgeräten nur Messgeräte der Gerätekategorie Cat III oder Cat IV erlaubt.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 der DGUV-Vorschrift 4).

Werden diese Geräte jedoch befestigt, so dass die Geräte während des Betriebes nicht leicht bewegt werden können (wie z.B. an der Decke befestigte Beamer), kann man diese Betriebsmittel auch als ortsfest ansehen und die Prüffristen entsprechend länger auswählen.

Ausschlaggebend für eine längere Prüffrist als in den Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV-Vorschrift 4 empfohlen ist, ob unter den gegebenen Bedingungen davon auszugehen ist, dass der sichere Zustand über diesen Zeitraum tatsächlich erhalten werden kann.

Beispiel: Werden an einem EDV-Arbeitsplatz die Anschlussleitungen so geschützt verlegt, dass keine erhöhten mechanischen oder sonstigen schädigenden Einflüsse zu erwarten sind, kann die Prüffrist auf mehr als zwei Jahre ausgedehnt werden.

Werden die Anschlussleitungen jedoch ungeschützt unter dem Tisch oder in Verkehrswegen verlegt, können höhere mechanische und sonstige Belastungen zu erwarten sein, was eher zu einer Verkürzung der Prüffristen führen wird.

Aufgrund ihres verhältnismäßig geringen Gewichtes kann man Computer und ihre Peripheriegeräte als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel ansehen.

Allerdings werden sie in der Regel nicht bewegt und sind auch keinen erschwerten Betriebsbedingungen unterworfen.

Werden unter diesen Voraussetzungen die Anschlussleitungen geschützt verlegt, so dass es zu keinen Druck-, Knick- oder Scheuerstellen kommt, können diese Geräte in einem längeren Prüfintervall geprüft werden.

Ob von den empfohlenen Prüffristen abgewichen werden kann, muss für jeden Arbeitsplatz durch die zuständige Elektrofachkraft festgelegt werden.

Die meisten Fehler lassen sich bereits durch bloße Inaugenscheinnahme der Betriebsmittel feststellen. Die nachfolgende Checkliste soll als Hilfestellung bei der Durchführung der Sichtprüfung dienen.

1.) Stecker und Kupplungen

  • Ist der Stecker (bzw. die Kupplung) für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet? (Keine Haushaltsstecker und –kupplungen für industrielle Anwendungen)
  • Weist das Gehäuse Beschädigungen auf (Risse, Verformungen, Hitzeschäden,...)?
  • Sind Beschädigungen an den Kontakten feststellbar (Korrosion, Verformungen, Abriss, Hitzeschäden,....)?
  • Ist der Knickschutz in Ordnung? (Bei Feuchtraumsteckern und –kupplungen: Ist die Wasserdichtigkeit der Leitungseinführung gegeben?)
  • Ist die Anschlussleitung noch fest mit dem Stecker / der Kupplung verbunden? (Sicht- und Zugprüfung der Zugentlastung)

2.) Leitungen

  • Ist die Anschlussleitung für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet? (Keine PVC-Haushaltsleitungen (z.B. H 05 VV-F) für industrielle Anwendungen)
  • Sind Beschädigungen an der Leitungsisolation sicht- oder fühlbar (Bohrspäne, Knick- oder Quetschstellen, Hitzeeinwirkung, Leitungsalterung, Flickstellen,...)?
  • Ist der Leitungsquerschnitt ausreichend dimensioniert?
  • Wurde die richtige Anschlussleitung für die gegebene Geräteschutzklasse gewählt? (Ggf. auch auf Stecker und Kupplung übertragbar)

3.) Gerätegehäuse

  • Weist das Gehäuse Beschädigungen auf (Risse, Verformungen, Hitzeschäden,...)?
  • Wurde die Isolation des Gehäuses beschädigt (Abschabungen, Abplatzungen, Brüche) oder besteht anderweitig die Gefahr, dass die Schutzart beeinträchtigt wurde (Dellen und Beulen im Gehäuse,....)
  • Ist der Schutz vor Berühren aktiver Teile gewährleistet (mind. Schutzart   IP 2X, d.h. Schutz gegen mittelgroße Fremdkörper (> 12 mm), Fingersicher), besonders an Luftansaug- und -ausblasöffnungen, Wartungsklappen,....?
  • Sind die Stell- und Bedieneinrichtungen unbeschädigt und einwandfrei funktionsfähig? (Insbesondere mechanische Verriegelungen und mechanische Sicherheitseinrichtungen,....)
  • Sind Schädigungen durch unsachgemäßen Gebrauch oder Überlastung erkennbar?
  • Ist das Gerät stark verschmutzt? (z.B. Schmierfilm auf der Gehäuseoberfläche, Holz- und Metallstäube oder –späne im Bereich der Luftansaugöffnungen oder der Schalter,....)
  • Ist Korrosion erkennbar? Ist vielleicht sogar durch falschen Gebrauch oder durch falsche Lagerung Feuchtigkeit am Gerät feststellbar?
  • Ist erkennbar, dass unsachgemäße Reparaturen durchgeführt wurden?
  • Wurden die richtigen Austauschteile verwendet? (z.B. Beachtung der max. Leistung bei Leuchtmitteln sowie Auslösestrom und –charakteristik bei Sicherungseinsätzen,....)
  • Sind die erforderlichen Schutzvorrichtungen und sonstiges Zubehör vorhanden, richtig montiert und funktionstüchtig? (z.B. Abdeckungen, Schutzgitter, Handgriffe, Filter,....)
  • Stimmen die Angaben bezüglich der Schutzart des Gerätes mit der verwendeten Anschlussleitung und dem Stecker überein?
  • Sind das Typenschild sowie andere sicherheitsrelevante Angaben auf dem Gerät lesbar?

Die Durchführung von Sichtprüfungen sollte grundsätzlich am Stecker begonnen werden, da hierdurch sichergestellt wird, dass das zu prüfenden Arbeitsmittel nicht versehentlich eingeschaltet werden kann.

Seit dem 1.1.1997 muss jedes in der europäischen Union in Verkehr gebrachte elektrische Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Hierdurch wird nachgewiesen, dass dieses Betriebsmittel europaweit gültigen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde (CE = Communautés Européennes).

Das GS-Zeichen ist hingegen nicht zwingend vorgeschrieben. Durch die Verwendung des GS-Zeichens weist der Hersteller nach, dass

  • das Gerät durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle sicherheitstechnisch überprüft wurde (Baumusterprüfung)
  • die Fertigung dieser Geräte durch die Zertifizierungsstelle überwacht wird

und somit die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) eingehalten werden.

Auch das VDE-Prüfzeichen (Prüfzeichen des VDE-Instituts) ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es weist jedoch nach, dass die Prüfung, Zertifizierung und Überwachung durch das VDE-Institut erfolgt.

Gemäß § 4 (5) der BetrSichV hat der Arbeitgeber grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden sowie Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden.

Sind für Arbeitsmittel gemäß § 14 sowie im Anhang der BetrSichV Prüfungen vor ihrer erstmaligen Verwendung vorgeschrieben (z.B. weil ihre Sicherheit von den Montagebedingungen abhängig ist), dürfen sie gemäß § 4 (4) der BetrSichV nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Prüfpflicht, denn einige Hersteller haben den Wert der CE- und GS-Kennzeichnung als verkaufsfördernde Qualitätsmerkmale erkannt, ohne jedoch ihre Produkte entsprechend zu fertigen.

So sind in den vergangenen Jahren immer wieder (Billig-) Produkte mit gefälschten Kennzeichnungen und lebensgefährlichen Mängeln auf dem Markt aufgetaucht, wie z.B. Steckdosenleisten, deren Zuleitungen keinen Schutzleiter aufwiesen!

Sollten entsprechende Verdachtsmomente vorliegen, ist nicht nur eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen, sondern ggf. auch eine meßtechnische Überprüfung notwendig.

Die folgenden grundlegenden Fragestellungen sollen dabei helfen, das geeignete Prüfgerät für den eigenen Einsatzzweck auszuwählen.

1.) Welche Betriebsmittel sind zu prüfen?

  • Gibt es Anschlussmöglichkeiten für Verlängerungsleitungen?
  • Sollen auch Betriebsmittel mit „Sondersteckern“ (CEE, Kaltgerätestecker, Kleinspannungsstecker,...) geprüft werden?
  • Weist das Prüfgerät Anschlussmöglichkeiten für entsprechende Adapter auf?
  • Gibt es Prüflinge, die unter Sondernormen (VDE 0751 (medizinische Geräte), VDE 0113 (Maschinen),VDE 0544-4 (Lichtbogenschweißeinrichtungen)...) fallen?

2.) Wie viele Betriebsmittel sind zu prüfen?

  • Reicht ein „einfaches“ Prüfgerät mit „Gut/Schlecht-Aussage aus?
  • Prüft man so wenige Betriebsmittel, dass die Prüfergebnisse per Hand in die Prüfprotokolle eingetragen werden können?
  • Ist die Anzahl der Betriebsmittel bereits so groß, dass ein Ausdruck der Prüfergebnisse sinnvoll ist?
  • Sind so viele Betriebsmittel zu prüfen, dass eine Prüf- und Protokollsoftware und/oder Barcodescanner und –leser benötigt wird (Alternativ: Transponder)
  • Ist die Anzahl der Betriebsmittel noch so klein, dass eine einfache Datenbanksoftware ausreicht?

3.) Wer führt die Prüfungen durch?

  • Prüft ausschließlich eine Elektrofachkraft oder auch elektrotechnisch unterwiesene Personen (=> interpretierbare Messwerte oder „Gut/Schlecht-Aussage“)?
  • Lässt sich das Gerät gut handhaben? (Verständlichkeit, Menüführung,...)?
  • Gibt es „Hilfestellungen“ für den Prüfer wie z.B. automatische Umschaltung der Prüfsteckdose, Hinweise zur Sichtprüfung auf dem Gehäusedeckel etc.?
  • Lassen sich (leicht) Änderungen im Menü vornehmen (=> Falsche Einstellungen durch „Spielerei“)
  • Lässt sich das Menü gegen unbefugte Manipulationen sperren?

4.) Wie sind die Umgebungsbedingungen?

  • Prüft man mobil oder stationär?
  • Prüft man auf Baustellen bzw. in Werkstätten oder in Bürobetrieben (=> Prüfkoffer oder „normales Prüfgerät“)?
  • Hat man bei Prüfungen auf Baustellen oder in Werkstätten und bei Nutzung einer Prüfsoftware entsprechende Speichermöglichkeiten im Gerät oder muss man einen Laptop einsetzen?
  • Ist es sinnvoll, einen mobilen Prüfplatz aufzubauen (Prüfgerät, Laptop, Drucker usw. auf einem Rolltisch)?

5.) In welcher Form soll dokumentiert werden?

  • Elektronisch oder „in Papier“?
  • Sollen auch die gemessenen Werte (Isolationswiderstand, Ableitstrom,...) dokumentiert werden? (=> Empfehlenswert, da so auch Verschlechterungen erkannt und Reparaturen vor Eintritt eines Fehlers durchgeführt werden können)
  • Sollen bei elektronischer Dokumentation Prüf- und Datenbanksoftware miteinander verknüpft werden? (=> Beim Aufruf des Gerätes aus der Datenbank würde der für das Gerät festgelegte Prüfumfang mit aufgerufen werden; Vorteile: erhebliche Zeitersparnis, Minimierung von Bedienungs-fehlern)
  • Verfügt das Gerät über eine hierfür notwendige Schnittstelle?

Werden vom Hersteller/Vertreiber des Geräts Angaben zu Folgekosten gemacht?

  • Kalibrierungs- und Wartungsintervalle
  • notwendiges Zubehör
  • Softwareupdates

Ansprechpersonen

Reg.-Bez. Düsseldorf und Köln

Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold und Münster