Das Bild zeigt zwei Kinder in einer Kita über Bilderbüchern

Versicherte in Kitas und Kindertageseinrichtungen

Mehr als 600.000 Kinder in NRW sind während des Besuchs in erlaubnisbedürftigen Tageseinrichtungen bei uns versichert, aber auch für Kinder die von einer geeigneten Kindertagespflegeperson betreut werden, ist die Unfallkasse NRW zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII). Unter Versicherungsschutz stehen auch die unmittelbaren Wege zum Ort der Betreuung und zurück.

 

Tageseinrichtungen für Kinder

Der Versicherungsschutz der Kinder umfasst alle Tätigkeiten, die im sog. organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung liegen. Das betrifft zum einen Ausflüge und Veranstaltungen, die mit den Kindern der Einrichtung durchgeführt werden. Zum anderen sind alle Tätigkeiten der Kinder "während des Besuchs" der Einrichtung versichert, also das Spielen (mit oder ohne Anleitung), das Toben, das Essen, der Mittagsschlaf, der Gang zur Toilette etc.

Besuchskinder (auch Gastkinder genannt), die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tageseinrichtung gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind ebenfalls versichert. Sie müssen also bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Einrichtung aufgenommen werden.

Der Versicherungsschutz gegen "Kindergartenunfälle" beginnt bzw. endet mit der Übergabe der Aufsichtspflicht (Obhut) auf die Einrichtung bzw. die Eltern. Das bedeutet, dass z.B. ein Unfall, den ein Kind nach dem es von den Eltern von der Tagesstätte abgeholt wurde, ein sog. Wegeunfall ist. Für beide Arten des Unfalls muss die Einrichtung gegebenenfalls eine Unfallanzeige erstatten.

Für den Unfallversicherungsschutz ist die Anzahl der nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) gebuchten Stunden irrelevant. D.h., dass ein Kind, für das die Eltern 25 Stunden gebucht haben, auch in einer 26., 27. Stunde etc. versichert ist, sofern es sich noch in der Obhut des Kindergartens befindet.

Eine getragene Brille und sonstige Hilfsmittel (Hörgerät etc.), die etwa beim Spielen beschädigt werden, können durch die Unfallkasse NRW  ersetzt werden.

Sonderfall Familienzentrum

Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die neben der regelmäßigen Kinderbetreuung zusätzliche Angebote für Eltern, Kinder und Familien bereithalten (§ 16 KiBiz NRW). Sie sprechen mit ihren vielfältigen Angeboten zur Förderung und Unterstützung die Familie als Ganzes an.

Soweit Kinder die Tageseinrichtung besuchen, sind sie nach allgemeinen Grundsätzen während des Besuchs und auf den unmittelbaren Wegen ebenso versichert, wie bei Ausflügen oder sonstigen Veranstaltungen der Tageseinrichtung.

Die Teilnahme an darüber hinaus gehenden Angeboten, die sich auch an die Eltern und/oder Geschwister richten, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Bei solchen Angeboten handelt es sich z.B. um die Förderung der Erziehungspartnerschaft, die Beratung von Eltern und Familie, ein Familiencafé oder einen Babyclub (dient dem Erfahrungsaustausch von Eltern). Die Teilnahme berührt allein den Freizeitbereich eines jeden Teilnehmers. Für notwendige Behandlungskosten kommt dann die jeweilige (gesetzliche oder private) Krankenversicherung des Verletzten auf.

Kinder in Kindertagespflege

Versicherungsschutz für Kinder in Kindertagespflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII besteht, wenn die Betreuung im Rahmen der sogenannten öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – KJHG) erfolgt. Dafür muss das Jugendamt zum Beispiel das konkret zu betreuende Kind zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson vermitteln. Die Eltern können eine Tagesmutter bzw. einen Tagesvater aber auch selbst suchen und dem Jugendamt vorschlagen (sogenannter Nachweis). Dieses prüft dann die Geeignetheit anhand der gesetzlich festgelegten Kriterien. Merkmal der öffentlichen Förderung durch das Jugendamt sind unter anderem die Zahlung von Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson und zum Beispiel die Heranziehung der Eltern zu Elternbeiträgen (§ 90 SGB VIII). Die Kindertagespflege muss demnach als Leistung der Jugendhilfe nach §§ 23, 24 SGB VIII in Anspruch genommen werden.

Wenn Eltern dem Jugendamt eine selbst gesuchte Betreuungsperson nachweisen, dann besteht für die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt bereits ein vorläufiger Versicherungsschutz des Kindes, sofern die Betreuung zu diesem Zeitpunkt schon erfolgt.

Nicht mehr ausreichend ist, dass die Tagesmutter etc. über eine Betreuungserlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt. Rein privat zustande gekommenen Betreuungen, die ohne Information des Jugendamtes oder einer Fachberatungsstelle durchgeführt werden, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Dies ergibt sich aus aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Insofern hat die Unfallkasse NRW ihre gegenteilige Verwaltungspraxis aufgeben müssen.

Vgl. dazu auch die Handreichung Kindertagespflege des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen und der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen.