Brandschutz
Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster im Dezember 1987.
Foto: pitopia/Karin Jähne
Um sich nicht nur auf sein Glück zu verlassen hat der Unternehmer durch geeignete Brandschutzmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung und das Ausmaß des Brandschadens in seinem Betrieb auf ein akzeptables Restrisiko zu minimieren. Diese Maßnahmen werden oftmals in folgende Bereiche unterteilt:
Maßnahmen
In der Landesbauordnung (BauO NRW), der Sonderbauverordnung NRW (SBauVO) und den vom Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) erlassenen Technischen Baubestimmungen, wie z. B. der Schulbaurichtlinie (SchulBauR) werden die Anforderungen für den baulichen Brandschutz beschrieben. Bauliche Anlagen sind z. B. so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass:
- der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird (z. B. durch das Brandverhalten von Baustoffen, den Feuerwiderstand der Bauteile und die Bildung von Brand- und Rauchabschnitten)
- bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind (z. B. durch geeignete Rettungswege)
- wirksame Löscharbeiten möglich sind (z. B. durch Aufstell- und Bewegungsflächen sowie geeignete Angriffswege für die Feuerwehr) und
- zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung steht (z. B. durch die Erschließung des Gebäudes mit Löschwasser).
Der Architekt (Entwurfsverfasser und/oder Bauleiter) trägt als Vertreter des Bauherrn und als Koordinator eine hohe Verantwortung für die Konzeption und Umsetzung aller geforderten Brandschutzmaßnahmen. Dies wird im Rahmen der Baugenehmigung von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde in Zusammenarbeit mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle geprüft.
In diesem Zusammenhang sind folgende Rechtsvorschriften von zentraler Bedeutung:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbaurichtlinie – SchulBauR)
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Bricht ein Brand aus, beginnt ein Wettlauf mit der Zeit. Brandschutztechnische Anlagen helfen hier durch vielfach automatisierte Vorgänge und beschleunigen so die notwendigen Maßnahmen im Brandfall: Hierzu zählen z. B. die:
- Branderkennung (z. B. durch Rauchmelder, Flammenmelder, Wärmedifferential- oder Wärmemaximalmelder in Kombination mit einer Brandmeldeanlage)
- Alarmierung und Evakuierung gefährdeter Personen (z. B. durch Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung)
- Alarmierung der Einsatzkräfte (z. B. durch Brandmeldeanlagen)
- Bekämpfung von Entstehungsbränden (z. B. durch Löschanlagen, Feuerlöscher)
- Brandverhinderung (z. B. durch Sauerstoffreduktionsanlagen, Blitzschutzanlagen)
- Verhinderung der Brand- und Rauchausbreitung (z. B. durch Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutzvorhänge)
- Aktivierung sonstiger Brandschutzanlagen (z. B. natürliche und maschinelle Rauch und Wärmeabzugsanlagen)
Brandschutztechnische Anlagen werden meistens aufgrund von konkreten bauaufsichtlichen Anforderungen, vertraglichen Vereinbarungen mit den Sachversicherern oder aufgrund von Arbeitsschutzanforderungen z. B. aus dem Arbeitsstättenrecht und dem Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, errichtet und betrieben. Für Planung, Ausführung und Wartung/Prüfung sind i. d. R. zugelassene Fachfirmen und ggf. Sachverständige erforderlich.
In diesem Zusammenhang sind folgende Rechtsvorschriften und Regelungen von zentraler Bedeutung:
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
Technische Regel für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2)
DGUV Information 205-034 „Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen“
Bauliche und anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen werden durch organisatorische Maßnahmen im Betrieb ergänzt. Oftmals wird unter dem Oberbegriff „betriebliche Brandschutzmaßnahmen“ die Gesamtheit aller Maßnahmen eines Betriebes zur Verhinderung eines Brandausbruchs und einer Brandausbreitung, zur Sicherung der Rettungswege, zur Durchführung erster Selbsthilfemaßnahmen bei einem Brand sowie zur Unterstützung der Feuerwehr zusammengefasst. Hierzu zählen z. B.:
- die Instandhaltung, Wartung, Nutzung von und der richtige Umgang mit baulichen und technischen Brandschutzeinrichtungen, z.B. Feuerlöscher, Brandschutztüren, Alarmierungsanlage
- die Kennzeichnung und Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen,
- die Erstellung und der Aushang von Flucht- und Rettungsplänen,
- die Durchführung von Räumungsübungen auf Grundlage der Flucht- und Rettungspläne,
- die Erstellung und der Aushang einer Brandschutzordnung mit auf das Objekt abgestimmten Grundregeln zur Brandverhütung, für das Verhalten im Brandfall und für Selbsthilfemaßnahmen
- die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten über die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z. B. Vermeidung von Brandlasten, Verbot von offenem Feuer, Evakuierung von Gebäuden, Unterstützung von Besucher*innen),
- die Ausbildung und Befähigung von Brandschutzhelfern (Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden),
- die ggf. erforderliche Benennung eines Brandschutzbeauftragten zur Beratung und Unterstützung zu Themen des betrieblichen Brandschutzes
- die Festlegung von Erlaubnisverfahren für Arbeiten mit Brandgefährdungen (z. B. Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten)
- die sichere Lagerung von brennbaren Stoffen
- Beteiligung an den regelmäßigen Prüfungen bei Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde (Brandschauen) und fristgerechte Mängelbeseitigungen
Ziel all dieser Maßnahmen ist es, die Wahrscheinlichkeit für eine Brandentstehung zu minimieren und falls es doch zu einem Brand kommt, die Brandauswirkungen möglichst gering zu halten. Dabei steht die Personenrettung an erster Stelle.
In diesem Zusammenhang sind folgende Rechtsvorschriften, Regelungen und Informationen von zentraler Bedeutung:
Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW)
Fachbereich AKTUELL FBFHB-004 „Brandgefährdung durch Selbstentzündung brennbarer Materialien
Fachbereich AKTUELL FBFHB-006 „Einsatz von Löschdecken“
Fachbereich AKTUELL FBFHB-010 „Personengefährdung bei Leichtschaum-Löschanlagen“
Fachbereich Aktuell FBFHB-012 „Personengefährdung bei Aerosol-Löschanlagen“
Fachbereich Aktuell FBFHB-015 „Personengefährdung bei Pulver-Löschanlagen“
Fachbereich AKTUELL FBFHB-025 „Auswahl und Einsatz von Feuerlöschern bei Löschübungen“
Fachbereich Aktuell FBFHB-30 „Zusätzliche Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern“
DGUV Information 205-001: Betrieblicher Brandschutz in der Praxis
DGUV Information 205-006: Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
DGUV Information 205-023: Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung
DGUV Information 205-025: Plakat Feuerlöscher richtig einsetzen
DGUV Information 205-039 Faltkarte: Feuerlöscher richtig einsetzen
DGUV Information 205-033: Alarmierung und Evakuierung
DGUV Information 205-041 “Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien“
Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (ASR A1.3)
Technische Regeln für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge“ (ASR A2.3)
Technische Regeln für Gefahrstoffe „Brandschutzmaßnahmen“ (TRGS 800)
Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) – Modul Brand und Explosion
Ansprechpersonen
Dipl.-Ing. Andreas Krieger