Kinder in Tageseinrichtungen / Kindertagespflege

Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die neben der regelmäßigen Kinderbetreuung zusätzliche Angebote für Eltern, Kinder und Familien bereithalten (§ 16 KiBiz NRW). Soweit Kinder die Tageseinrichtung regulär besuchen, sind sie nach allgemeinen Grundsätzen während des Besuchs und auf den unmittelbaren Wegen ebenso versichert, wie bei Ausflügen oder sonstigen Veranstaltungen der Tageseinrichtung.

Die Teilnahme an darüber hinaus gehenden Angeboten, die sich auch an die Eltern und/oder Geschwister richten, sind nicht unfallversichert. Bei solchen Angeboten handelt es sich z.B. um die Förderung der Erziehungspartnerschaft, die Beratung von Eltern und Familie, ein Familiencafé oder einen Babyclub (dient dem Erfahrungsaustausch von Eltern). Die Teilnahme berührt allein den Freizeitbereich eines jeden Teilnehmers. Für notwendige Behandlungskosten kommt dann die jeweilige (gesetzliche oder private) Krankenversicherung des Verletzten auf.

Kinder in Tageseinrichtungen sind für die Dauer des Besuchs grundsätzlich bei allen Tätigkeiten versichert. Dies gilt ausnahmsweise auch den Toilettengang oder die Einnahme einer Mahlzeit. Der Versicherungsschutz besteht ferner auf den unmittelbaren Wegen sowie für die Zeit, in der die Tageseinrichtung die Obhutspflicht ausübt. Auch von der Tageseinrichtung veranstaltete Ausflüge, Besichtigungen etc. versichert. Besondere Veranstaltungen wie der Besuch eines Tieres in der Einrichtung aus pädagogischen Gründen oder eine Brandschutzunterweisung durch die Feuerwehr sind ebenfalls versichert.

Die Obhutspflicht endet mit dem erlaubten Verlassen der Einrichtung bzw. wenn die Kinder wieder den Eltern übergeben werden.

Die nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz NRW) gebuchten Stunden haben für den Unfallversicherungsschutz der Kinder keine Bedeutung. Das heißt, dass ein Kind, für das 35 Stunden gebucht wurden, auch in einer 36. Stunde versichert ist, sofern es sich in dieser noch in der Obhut der Einrichtung befindet.

Besuchskinder (auch Gastkinder genannt), die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tageseinrichtung gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind ebenfalls versichert. Sie müssen also bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Einrichtung aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um solche Kinder, die in eine Kindertageseinrichtung gegeben werden, ohne dass für diese Kinder ein Betreuungsvertrag mit der Einrichtung geschlossen worden ist. Meistens sind dies die kleineren Geschwister von die Einrichtung besuchenden regulären Kindern.

Ebenso sind Kinder, die ansonsten in einer anderen Tageseinrichtung bzw. von einer Tagespflegeperson betreut werden und nur ausnahmsweise die Betreuungsform bzw. die Einrichtung wechseln, versichert. Dies kann z.B. in Krankheitsfällen oder in den Einrichtungsferien der Fall sein.

Versicherungsschutz für Kinder in Kindertagespflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII besteht, wenn die Betreuung im Rahmen der sogenannten öffentlichen, vom Jugendamt geförderten Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – KJHG) erfolgt. Dafür muss das Jugendamt zum Beispiel das konkret zu betreuende Kind zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson vermitteln. Die Eltern können eine Tagesmutter bzw. einen Tagesvater aber auch selbst suchen und dem Jugendamt vorschlagen (sogenannter Nachweis). Dieses prüft dann die Geeignetheit anhand der gesetzlich festgelegten Kriterien. Merkmal der öffentlichen Förderung durch das Jugendamt sind unter anderem die Zahlung von Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson und zum Beispiel die Heranziehung der Eltern zu Elternbeiträgen (§ 90 SGB VIII). Die Kindertagespflege muss demnach als Leistung der Jugendhilfe nach §§ 23, 24 SGB VIII in Anspruch genommen werden.

Wenn Eltern dem Jugendamt eine selbst gesuchte Betreuungsperson nachweisen, dann besteht für die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt bereits ein vorläufiger Versicherungsschutz des Kindes, sofern die Betreuung zu diesem Zeitpunkt schon erfolgt.

Nicht mehr ausreichend ist, dass die Tagesmutter etc. über eine Betreuungserlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt. Rein privat zustande gekommenen Betreuungen, die ohne Information des Jugendamtes oder einer Fachberatungsstelle durchgeführt werden, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Dies ergibt sich aus aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Insofern hat die Unfallkasse NRW ihre gegenteilige Verwaltungspraxis aufgeben müssen.

Vgl. dazu auch die Handreichung Kindertagespflege des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen und der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen.

Kindertagespflegepersonen sind grundsätzlich ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Über den zuständigen Unfallversicherungsträger entscheidet jedoch die Form der Betreuung.
Kindertagespflegepersonen als Selbständige

Durch das Jugendamt (oder durch sie beauftragte Stellen z.B. Sozialdienst kath. Frauen und Männer e.V.) finanzierte Tagespflegepersonen (§§ 23, 24 Sozialgesetzbuch - SGB - VIII) sind in der Regel selbstständig tätig. Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist ebenso die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII, da sie zur Betreuung von bis zu fünf Kindern befugt. Hierbei ist unerheblich, ob die Kindertagespflegepersonen Kinder aus einer oder mehreren Familien betreuen. Weiteres Indiz ist auch die Gewerbeanmeldung.

Ebenfalls als Selbstständige gelten Kindertagespflegepersonen, wenn sie auch ohne die vorgenannte Finanzierung nach §§ 23, 24 SGB VIII regelmäßig Kinder von mehr als einer Familie betreuen.

Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung handelt, ist in diesen Fällen, wie die Ausrichtung der Betreuungstätigkeit von Anfang an (= regelmäßig) ausgelegt war. Beispiel: Wenn die Betreuungstätigkeit einer Kindertagespflegeperson von Anfang an darauf ausgelegt war, mehrere Kinder aus verschiedenen Familien zu betreuen, so ändert die vorübergehende Betreuung eines einzelnen Kindes nichts an der selbstständigen Tätigkeit der Kindertagespflegeperson.

Der Ort der Betreuung (Wohnung der Kindertagespflegeperson oder Wohnung der Eltern des Tagepflegekindes) ist nicht ausschlaggebend für die Eigenschaft der Kindertagespflegeperson, sie kann allenfalls ein Indiz für die Beurteilung darstellen.

In diesen Fällen muss sich die Kindertagespflegeperson als in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) umgehend bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hauptverwaltung, Pappelallee 35/37, Tel.: 040/  20207-0, Fax: 040/ 20207-525,  www.bgw-online.de anmelden.

 

Kindertagespflegepersonen als Beschäftigte

Wird die Kindertagespflegeperson in einem Privathaushalt mit der Betreuung von Kindern und/ oder mit Haushaltstätigkeiten betraut und wird ein Beschäftigungsverhältnis begründet, z.B. durch Abschluss eines mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Haushaltsvorstand, so gehört sie als Beschäftigte zum pflichtversicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung. Unerheblich ist, ob hierzu eine Vermittlung der Kindertagespflegeperson durch ein Jugendamt (oder durch sie beauftragten Stelle) erfolgte.

Entsprechend den Ausführungen zu den Kindertagespflegepersonen als Selbständige ist im Regelfall von der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Tagespflegeperson und dem Haushaltsvorstand auszugehen, wenn die Betreuungstätigkeit von Anfang an darauf ausgelegt war, lediglich Kinder aus dieser Familie zu betreuen.

Für Beschäftigte in Privathaushalten, deren Hauptwohnsitz sich in Nordrhein-Westfalen befindet, ist die Unfallkasse NRW zuständig. 

Es berät Sie die Unfallkasse NRW, Postfach 33 04 20, 40437 Düsseldorf, Tel.: 0211/  9024-1450.  

Sie können uns auch eine E-Mail unter privathaushalte@unfallkasse-nrw.de senden.

 

Der Arbeitgeber muss die Kindertagespflegepersonen binnen einer Woche zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.

Wird die Kindertagespflegeperson im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) tätig, müssen Sie diese bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See mit dem Haushaltsscheck anmelden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt insbesondere vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Weitere Informationen erhalten Sie von der MinijobzentralederKnappschaftBahnSee, 45115 Essen - Tel.: 03552902-70799 oder im Internet unter www.minijob-zentrale.de. Sie ist u.a. Einzugsstelle für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz wird aber weiterhin durch die Unfallkasse NRW gewährleistet.