Beitragszuschlagsverfahren

Sinn und Zweck

  • Über finanzielle Anreize soll der Prävention in den Mitgliedsunternehmen Impulse gegeben werden.
  • Das dem Umlageverfahren zugrunde liegende Solidaritätsprinzip wird durch die Berücksichtigung des individuellen Unfallgeschehens der einzelnen Mitgliedsunternehmen abgemildert. Es handelt sich um ein Element individualisierender Beitragsgerechtigkeit.
  • Durch die Beitragszuschläge werden keine zusätzlichen Mittel von den Mitgliedsunternehmen erhoben, sondern im Gegenzug wird die Umlage in gleicher Höhe gesenkt.
  • Das Ob und Wie hat der Gesetzgeber einer Satzungsregelung der einzelnen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überlassen.

 

Ausgestaltung bei der Unfallkasse NRW
 

  • Das Beitragszuschlagsverfahren bei der Unfallkasse NRW erfolgt unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistungen für gemeldete Versicherungsfälle.
  • Das Beitragszuschlagsverfahren betrifft nur den kommunalen Bereich. Auf die Umlagegruppen im Landesbereich findet es keine Anwendung.
  • Ein Beitragszuschlag wird in gestaffelter Höhe von 5% bis 30% von denjenigen Mitgliedsunternehmen erhoben, welche um mehr als 5% höhere Entschädigungsleistungen je ein Euro Beitrag als der Durchschnitt aller Mitgliedsunternehmen verursacht haben, also mit ihrer Eigenbelastung über der Durchschnittsbelastung liegen.

     

Details

Beobachtungszeitraum
 

  • Ein Mitgliedsunternehmen nimmt nur dann am Beitragszuschlagsverfahren teil, wenn es im gesamten Beobachtungszeitraum der Unfallkasse NRW angehört.
  • Den Beobachtungszeitraum bilden das vorletzte und vorvorletzte Jahr vor dem Umlagejahr (2019: 2016 + 2017).
    • Der zweijährige Zeitraum wurde gewählt, um eine langfristige Auswirkung von einzelnen sehr schweren und teuren Unfällen zu vermeiden.
    • Dadurch entsteht jeweils eine Überschneidung mit dem Beobachtungszeitraum des vergangenen / zukünftigen Beitragszuschlages.

 

Entschädigungsleistungen
 

  • Entschädigungsleistungen sind die im Beobachtungszeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen für Versicherungsfälle, die der Unfallkasse NRW im Beobachtungszeitraum erstmals gemeldet wurden.
  • Die Berücksichtigung von Regresseinnahmen wird mit dieser Regelung und Wortwahl ausgeschlossen.
    • Auch solche Entschädigungsleistungen, für die der Unfallkasse NRW später im Wege des Regresses Ersatz geleistet wird, bleiben gezahlte Entschädigungsleistungen.
    • Regresseinnahmen nehmen weder die von der Unfallkasse NRW in der Vergangenheit gezahlten Entschädigungsleistungen zurück noch unterbinden sie deren zukünftige Zahlung.
    • Möglichkeit, Umfang und Durchsetzbarkeit von Regressansprüchen stehen zum Zeitpunkt der Berechnung des Beitragszuschlages häufig nicht fest.
    • Der Zweck des Beitragszuschlagsverfahrens (Förderung der Präventionsbemühungen) würde durch die Berücksichtigung von Regresseinnahmen konterkariert. Der Beitragszuschlag würde von der Durchsetzbarkeit der Regressforderungen wesentlich beeinflusst werden und essentiell davon abhängen, ob ein unversicherter Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden kann.
       

Versicherungsfälle
 

  • Berücksichtigt werden Versicherungsfälle, über die die Unfallkasse NRW im Beobachtungszeitraum erstmals Kenntnis erlangt hat, z.B. durch:
    • Unfallanzeige des Unternehmens
    • Bericht/Abrechnung des Arztes
    • Schreiben einer Krankenkasse/eines anderen Unfallversicherungsträgers
    • Abrechnung von Dienstleistern
  • Berücksichtigt werden nur Versicherungsfälle von Beschäftigten, Kindern in Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden
  • Nicht berücksichtigt werden:
    • Wegeunfälle (kraft Gesetzes ausgenommen), da
      • sie ohne Beziehung zum Unfallrisiko des Unternehmens stehen und
      • der direkten Einflussnahme des Unternehmers hinsichtlich einer Intensivierung von Präventionsmaßnahmen weitgehend entzogen sind.
    • Berufskrankheiten (kraft Satzung ausgenommen), da
      • Verursachung oft lange zurückliegt und Gefahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt waren,
      • Intensivierung von Präventionsmaßnahmen durch das Unternehmen vielfach nicht mehr erforderlich ist oder
      • die schädigenden Einwirkungen oft aus mehreren Unternehmen stammen.
         

Der Bescheid

Die Belastungsziffer ist die Gegenüberstellung der festgestellten Entschädigungsleistungen zum jeweiligen Gesamtbeitrag im Beobachtungszeitraum. Sie wird für die am Beitragszuschlagsverfahren teilnehmenden Mitgliedsunternehmen (Durchschnittsbelastung) und für das jeweilige Einzelunternehmen (Eigenbelastung) berechnet.

  • Beitragszuschlag
    • Auf der Basis der prozentualen Abweichung ergibt sich anhand der in § 9 Abs. 7 der Beitragsordnung vorgesehenen Staffelung der Beitragszuschlagsfaktor.
    • Daneben ist Bemessungsgrundlage für den Beitragszuschlag der Mittelwert, der sich aus dem im Beobachtungszeitraum zu entrichtenden Beitrag ergibt (Beitragsmittelwert).
       

AbweichungZuschlag
mehr als 5% bis zu 25%5%
mehr als 25% bis zu 50%10%
mehr als 50% bis zu 75%15%
mehr als 75% bis zu 100%20%
mehr als 100% bis zu 125%25%
mehr als 125%30%