Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeit setzt Unentgeltlichkeit voraus, es darf also keine echte Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit gewährt werden. Unschädlich ist eine Entschädigung für echten Aufwand bis zu einer Grenze von derzeit 250,- € ( § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz).

Außerdem muss auch ein „Amt“ wahrgenommen werden. Der ehrenamtlich Tätige muss also eine Aufgabe einer öffentlich-rechtlichen Institution erfüllen. Schon einfachste Hilfstätigkeiten reichen hierfür aus; und sogar nur einmalige, gelegentliche, auf wenige Stunden beschränkte Verrichtungen (Führen eines Pferdes bei einem gemeindlichen Brauchtumsumzug; Wahlhelfer). Ist dieses Amt nicht gesetz- oder satzungsmäßig festgelegt, bedarf es einer gesonderten Übertragung und Beschreibung, z.B. in Form eines Auftrags.

Zu beachten ist aber, dass nicht jede unentgeltliche Tätigkeit ehrenamtlich in diesem Sinne erfolgt, aber jedes Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt wird.

Typische Beispiele für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind ehrenamtliche Richter (Schöffen), gewählte Mitglieder des Elternbeirates einer Tageseinrichtung, nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter (Klassenpflegschaftsvorsitzender), gemeindliche Mandatsträger (Gemeinderat). Manche Lebens- und Tätigkeitsbereiche sind gesetzlich gesondert genannt (so z.B. die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr).

Näheres finden Sie auch unter Versicherte Ehrenamt

Tätigkeitsfelder bürgerschaftlichen Engagements sind unterschiedlichster Art und erfassen nahezu sämtliche Lebensbereiche. Hierzu zählt z.B. die Bürgervereinigung, die ein öffentliches Schwimmbad betreibt, in gleicher Weise wie die kirchliche Frauengemeinschaft, die einen Bücherei-Dienst anbietet.

Im Gegensatz zum Ehrenamt erlaubt das bürgerschaftliche Engagement eine begrenzte Vergütung, sofern die Tätigkeit dem Gemeinwohl dient. Bürgerschaftlich Engagierte sind nicht per Gesetz, sondern können kraft § 5 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen unfallversichert sein. Anderweitiger Versicherungsschutz ist vorrangig.

Entscheidend ist, dass nicht nur die Organisation an sich gemeinnützig ist, sondern dass auch die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, gemeinnützig ist bzw. mildtätigen Zwecken dient.

Beispielhaft zu nennen sind Mitglieder der Karnevalsvereine oder Sprach-Scouts (Engagierte in einer Initiative zur Unterstützung der Kinder von Einwandererfamilien zur Erweiterung der deutschen Sprachkenntnisse).

Zum 1. Januar 2009 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein neues Programm "Freiwilligendienste aller Generationen" gestartet. Dieses ist inhaltlich und organisatorisch vergleichbar mit dem "Freiwilligen Sozialen Jahr" beziehungsweise dem "Freiwilligen Ökologischen Jahr".

Die teilnehmenden Personen sollen nach Auffassung des Gesetzgebers  gesetzlich unfallversichert sein. Um sicher zu gehen, dass auch alle Teilnehmer Unfallversicherungsschutz genießen, wurde der neue § 2 Abs. 1a SGB VII aufgenommen, der die genaueren Voraussetzungen regelt, die gleichzeitig vorliegen müssen:

  • Die Teilnehmer müssen die Schulpflicht erfüllt haben.
  • Es muss sich um Freiwillige im Dienst eines geeigneten Trägers handeln.

Solche Träger sind

  • inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (Länder, Gemeinden, Kreise, Körperschaften des öffentlichen Rechts)
  • unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§ 52 bis 54 Abgabenordnung).

Derartige Träger müssen eine Haftpflichtversicherung gewährleisten. Ferner müssen sie eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen sowie deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden im Jahr sicherstellen.

  • Schriftliche Vereinbarung
  • Umfang: Mindestens 8 Wochenstunden für die Dauer von mindestens 6 Monaten
  • Unentgeltlichkeit des Dienstes (Aufwandspauschale ist aber möglich).

Zuständig ist derjenige Unfallversicherungsträger, der auch für das unterstützte Unternehmen zuständig ist (§ 133 Abs. 1 SGB VII).

Weiterführende Informationen hält das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereit: 

Nach Schulvorschriften gewählte Elternvertreter sind bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Schule gesetzlich unfallversichert.