Der Bescheid über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Der Beitragsanspruch der Unfallkasse NRW entsteht gegenüber ihren Mitgliedsunternehmen ab dem Moment, ab dem die Mitgliedsunternehmen Personal beschäftigen bzw. ihnen Personen zuzurechnen sind, die zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gehören.
Zur Wahrnehmung dieses Anspruchs müssen den Mitgliedsunternehmen die zu leistenden Beiträge schriftlich mitgeteilt werden. Dies erfolgt mit dem (Vorschuss-)Bescheid über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Er enthält alle für die unmittelbare Beitragsberechnung erforderlichen Angaben, die den Mitgliedsunternehmen eine Überprüfung des Bescheides im Abgleich mit ihren Unterlagen ermöglichen.
Ab dem Jahr 2018 werden am Jahresanfang für alle Umlagegruppen Vorschussbescheide und im Folgejahr die endgültigen Beitragsbescheide mit den tatsächlichen Beitragsmaßstäben aus dem Meldejahr erlassen. Die Berechnung auf Grundlage der Haushaltsdaten bleibt hiervon unberührt.
Einen schematischen Überblick über den Ablauf des Umlageverfahrens zeigt die nachfolgende Tabelle:
Bescheide | Grundlagen | Versand |
---|---|---|
Vorschussbescheide 2018 | Eigene Erhebung zum Stichtag 31.03.2017 (Parallelverfahren) | Januar 2018 |
Vorschussbescheide 2019 | KA1 und LA1: Eigene Erhebung zum Stichtag 31.03.2017 andere Umlagegruppen: eigene Erhebung zum 31.03.2018 | Januar 2019 |
Endabrechnung 2018 | KA1 und LA1: Meldung elektronischer Lohnnachweis für Meldezeitraum 2018 (16.02.2019)andere Umlagegruppen: eigene Erhebung zum 31.03.2018 | Sommer 2019 |
Vorschussbescheide 2020 | KA1 und LA1: Meldung elektronischer Lohnnachweis für Meldezeitraum 2018 (16.02.2019) andere Umlagegruppen: eigene Erhebung zum 31.03.2019 | Januar 2020 |
Endaabrechnung 2019 | KA1 und LA1: Meldung elektronischer Lohnnachweis für Meldezeitraum 2019 (16.02.2020) andere Umlagegruppen: eigene Erhebung zum 31.03.2019 | Sommer 2020 |
Die mit dem (Vorschuss-) Bescheid über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung festgestellte Zahlungsverpflichtung hat mit der Bekanntgabe gegenüber den Mitgliedsunternehmen solange Bestand, solange und soweit der (Vorschuss-) Bescheid von der Unfallkasse NRW nicht zurückgenommen oder aufgehoben wurde. Dies ist insofern bedeutsam, als auch fehlerhafte (Vorschuss-) Bescheide (mit beispielsweise einem falschen Beitragsmaßstab) grundsätzlich wirksam sind.
Die Zahlungsverpflichtung und Zahlungsfrist werden weder durch Anfragen, Anträge oder Widersprüche der Mitgliedsunternehmen aufgeschoben noch durch das Zurücksenden des (Vorschuss-) Bescheides an die Unfallkasse NRW beseitigt. Ist die Beanstandung des (Vorschuss-) Bescheides über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung rechtens, werden zu Unrecht erhobene Beiträge erstattet bzw. angerechnet. Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung in Form eines Verwaltungsaktes.
Bitte beachten Sie: Die Festsetzung der Beitragsvorschüsse mit dem Beitragsvorschussbescheid hat lediglich eine zeitlich begrenzte Rechtswirkung, die mit der endgültigen Beitragsforderung endet. Nach der Erteilung des Vorschussbescheides mitgeteilte Korrekturen werden bei der Endabrechnung berücksichtigt.