Ein-Euro-Jobs

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 zum 01.01.2012 regeln § 16 d SGB II (Zweites Buch des Sozialgesetzbuches) die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung ("1-Euro-Jobber") und § 16 e SGB II die Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Arbeitsverhältnisse in der Entgeltvariante).

Maßnahmen nach § 16d SGB II (sogenannte "1-Euro-Jobs")
Dass heißt, dass für alle Maßnahmen nach § 16 d SGB II (sogenannte "1-Euro-Jobs"), die ab dem 01.01.2012 begonnen haben, Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII besteht.

Zuständig ist bei einem Unfall der gesetzliche Unfallversicherungsträger des Sachkostenträgers der Maßnahme. Sachkostenträger ist das Unternehmen, das die Maßnahme institutionell durchführt, indem es Räume, Personal und Unterrichtsmittel bereitstellt und die Maßnahme in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.

Übt also eine Person einen "1-Euro-Job" bei einem Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW (z.B. bei  einer Kommune in NRW, beim Land NRW oder bei einem rechtlich selbständigen Kommunalunternehmen) aus, so ist die Unfallkasse NRW auch zuständig für die Gewährung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.

Arbeitsverhältnisse in der Entgeltvariante (§ 16 e SGB VII)
Personen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in der Entgeltvariante (§ 16 e SGB II) tätig werden, sind als Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wie bisher über den gesetzlichen Unfallversicherungsträger des Unternehmens versichert, mit dem das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. 

Meldung und Beitragserhebung
Beide Personenkreise („1-Euro-Jobber“ und  Arbeitsverhältnisse in der Entgeltvariante) unterliegen der Beitragspflicht und sind der Unfallkasse NRW als Beitragsmaßstab zu melden; maßgeblich ist die Zahl der zum Stichtag 31.03. in den Unternehmen tätigen „Ein-Euro-Jobber“ bzw. Beschäftigten. Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen.

Andere Zuständigkeiten
Kommen Personen, die nach dem SGB II und SGB III der Meldepflicht unterliegen, hingegen einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung, z.B. der Bundesagentur für Arbeit nach, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen (z.B. Vorstellungsgespräch bei einem Betrieb), besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII bei der Unfallkasse des Bundes.