Wann sind Studierende versichert?

Versicherte in Hochschulen

767.000 Studierende (Stand WS 2020/2021) an staatlichen und privaten Hochschulen sind bei uns in NRW versichert.

Nur eingeschriebene (immatrikulierte) Studierende sind gesetzlich unfallversichert. Gasthörer sind mangels Immatrikulation als Studierende nicht versichert.

Versicherungsschutz besteht bei allen studienbezogenen Tätigkeiten, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegen. Dazu gehören der Besuch von Vorlesungen, Seminaren oder Übungen, der Besuch der Universitätsbibliothek oder auch Exkursionen. Ist die besondere Eignung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums durch Aufnahmeprüfung und Eignungstest (z.B. Sporteignungsprüfung) gemäß Prüfungsordnung der Hochschule nachzuweisen, stellt sie also Einschreibungsvoraussetzung dar, so ist auch die Teilnahme daran gesetzlich unfallversichert. 

Auch die unmittelbaren studienbezogenen Wege sind versichert. Bereits der Weg zur Immatrikulation ist geschützt und bei der der Exmatrikulation noch der Weg nach Hause. Nicht versichert sind demgegenüber die Anfertigung einer Diplomarbeit außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Hochschule, private Studienfahrten oder das Nachbereiten einer Vorlesung in den eigenen vier Wänden und der private Besuch von Berufs bzw. Jobeinsteigermessen sowie Vorbereitungskurse auf das Studium vor der Immatrikulation. 

Ein Faltblatt zum Versicherungsschutz von Studierenden finden Sie hier.

Tätigkeiten von gewählten Personen im Studierendenparlament unterliegen nicht dem Versicherungsschutz als Studierender, sondern als Ehrenamtsträger im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.
Vom Versicherungsschutz umfasst ist vor allem die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitarbeit in etwaigen Gremien, Ausschüssen etc., einschließlich der unmittelbaren Wege zum Sitzungsort und zurück. Gleiches gilt für Personen, die mittels Fachschaftswahlen ehrenamtlich Aufgaben für die jeweiligen Fachschaften übernehmen.

Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) stellt ein eigenständiges Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar, für welches die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Internet: www.vbg.de) zuständig ist. Dort sind dann nicht nur die Arbeitnehmer/innen des AStA, sondern auch die dort tätigen Referenten und andere für den AStA arbeitnehmerähnlich tätige Personen versichert.

Im Grundsatz ist es allgemein anerkannt, dass auch der von den Hochschulen angebotene studentische Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. In der Praxis gab es folglich nur wenige Fallkonstellationen, die streitig waren. Einige dieser Fälle hat das Bundessozialgericht (BSG) nun geklärt, gleichzeitig aber andere – bislang unstreitige – Fälle anders beurteilt als die UK NRW (Urteile vom 04.12.2014 – Az.: B 2 U 10/13 R, B 2 U 13/13 R und B 2 U 14/13 R).Die Teilnahme am Hochschulsport ist gesetzlich unfallversichert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Zulassung der Studierenden durch die Hochschule
Insoweit ist eine förmliche Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule zwingende Voraussetzung für die Begründung eines Unfallversicherungsschutzes.

2. Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung
Die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule unter den Gesichtspunkten „gesundheitliche Ausgleichsfunktion“und „soziale Integration“.

3. Tätigkeitsausübung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule
Es muss ein unmittelbarer räumlicher oder zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt mit dem Hochschulbesuch gegeben sein.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Leisten Studierende ein Praktikum – unabhängig davon, ob es in der Studienordnung vorgesehen ist oder nicht – so sind sie auch für diese Zeit unfallversichert. Allerdings ändert sich im Regelfall die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Zuständig ist für die Zeit des Praktikums der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes. Hochschulpraktika während des „Dualen Studiums“ sind regelmäßig über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes versichert. Während der Studienzeiten besteht Versicherungsschutz über die Hochschule bei der Unfallkasse NRW.

Nehmen Kinder und Jugendliche (in Ferienzeiten oder an Wochenenden) an Veranstaltungen einer Hochschule, wie z.B. der Kinderuni teil, so ist in der Regel kein Versicherungsschutz gegeben, da sie nicht wie Studentinnen und Studenten bei der Hochschule immatrikuliert (eingeschrieben) sind. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Versicherungsschutz als Kindergartenkind oder als Schülerin/Schüler bestehen, wenn es sich entweder um eine offizielle Veranstaltung der besuchten Kindertageseinrichtung oder der regulären Schule handelt. Dies ist gegeben, wenn sich der Besuch der Kinderuni im organisatorischen Verantwortungsbereich der Kindertageseinrichtung bzw. der Schule hält, diese Einrichtungen also die Veranstaltungen planen, organisieren, durchführen und betreuen.