Informationen zur Kostenübernahme für Fahrten zur Schule und zurück nach Schulunfällen

Versichert sind Unfallereignisse, welche als zeitlich begrenzte Ereignisse, die von außen auf den Körper einwirken und eine Körperschädigung hervorrufen, definiert werden (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Zu den Leistungen der Unfallkasse NRW gehört auch die Übernahme von Fahrtkosten unfallverletzter Schüler/innen von der Wohnung zur Schule und zurück, um längeren Schulausfällen und Leistungseinbußen entgegen zu wirken.

 

1. Welche Voraussetzungen sind für eine Kostenübernahme erforderlich?

Grundvoraussetzung für eine Übernahme der Transportkosten zur Schule und zurück ist, dass

  • der Schüler / die Schülerin einen Schulunfall im Sinne des § 8 SGB VII erlitten hat
  • der vorzeitigen Rückkehr zum Unterricht medizinische Gründe (Verschlimmerung der Unfallfolgen) nicht entgegenstehen
  • und eine Gefährdung der Schullaufbahn droht

Eine Gefährdung der Schullaufbahn wird generell angenommen, wenn der Schüler / die Schülerin nach ärztlicher Beurteilung für mehr als drei Wochen daran gehindert ist, den Schulweg auf die sonst übliche Weise zurückzulegen.

Bei einer Schulunfähigkeit von bis zu drei Wochen, können Leistungen dann erbracht werden, wenn aufgrund der konkreten Situation des Einzelfalles (z.B. Übergang in eine weiterführende Schule, Abschlussjahrgang) eine Gefährdung der Schullaufbahn anzunehmen ist.


2. Welche Unterlagen benötigen wir?

  • einen formlosen Antrag (schriftlich, per Fax, E-Mail oder Telefon)
  • eine Unfallanzeige der Schule
  • eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin / des behandelnden Arztes, dass ohne den Transport eine unfallbedingte Fehlzeit von mehr als 3 Wochen eintreten würde (schulfreie Zeiten zählen nicht als unfallbedingte Fehlzeiten)
  • eine Kopie des letzten Zeugnisses der Schule im Falle der Ziffer1 Absatz 3 (Gefährdung der Schullaufbahn bei Schulunfähigkeit von bis zu drei Wochen) dieser Information


3. Was ist noch zu beachten?

Eine Entscheidung über die Kostenzusage für Fahrten zur Schule und zurück trifft die Unfallkasse NRW. Die ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit eines Transportes begründet noch keinen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung.

Insbesondere berechtigt die ärztliche Bescheinigung die gesetzlichen Vertreter nicht, einen Taxiunternehmer zu Lasten der Unfallkasse NRW mit der Durchführung der Fahrten zur Schule zu beauftragen.

Von mehreren zumutbaren Beförderungsmitteln ist grundsätzlich das preisgünstigste zu wählen. Die Kosten einer Beförderung mit einem Taxi können daher nur dann übernommen werden, wenn der Transport mit einem privaten Kraftfahrzeug nicht möglich ist.

Für die mit einem privaten Kraftfahrzeug durchgeführten Schulfahrten werden gemäß § 43 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 53 Abs. 4 SGB IX Reisekosten nach § 5 des Bundesreisekostengesetzes in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer erstattet, wobei die kürzeste Straßenverbindung maßgebend ist.

Um zu vermeiden, dass Eltern selbst für die Kosten aufkommen müssen (wer bestellt, muss auch bezahlen), sollten sie sich unbedingt vor Beginn der Fahrten die Kostenübernahmebestätigung der Unfallkasse NRW einholen.

Hierzu ist die zuständige Sachbearbeiterin / der zuständige Sachbearbeiter wie folgt zu erreichen:

Über die individuelle Telefonnummer oder individuelle E-Mail-Anschrift der jeweiligen Sachbearbeiterin / des jeweiligen Sachbearbeiters, sofern diese bekannt sind, ansonsten über folgende zentrale Anlaufstellen

in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln:

Unfallkasse NRW
Regionaldirektion Rheinland
Moskauer Straße 18
40227 Düsseldorf

Tel. 0211 2808-0
Fax 0211 2808-2119
E-Mail rheinland@unfallkasse-nrw.de

in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster:

Unfallkasse NRW
Regionaldirektion Westfalen-Lippe
Salzmannstraße 156
48159 Münster

Tel. 0251 2102-0
Fax 0251 2102-3133
E-Mail westfalen-lippe@unfallkasse-nrw.de

Hier gelangen Sie zum entsprechenden Formular: Verordnung-Schulfahrten