Beitragsmaßstäbe

Beiträge für Beschäftigte müssen ab dem Beitragsjahr 2018 nach den im digitalen Lohnnachweis (§ 165 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 99 SGB IV) gemeldeten Daten berechnet werden. Des Weiteren sieht die Beitragsordnung der Unfallkasse NRW vor, dass ein Teil der Beitragsmaßstäbe (z.B. für Schüler) durch eine stichtagsbezogene Abfrage bei den Unternehmen ermittelt werden.

Ab dem Beitragsjahr 2018 erfolgt bei den Beschäftigten (KA1 Und LA1) eine Umstellung des Beitragsmaßstabs von „Zahl der Versicherten“ auf „Arbeitsstunden“. Weitere Informationen zur Satzungsänderung zum 01.01.2018 erhalten Sie hier.

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen als Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW einen Leitfaden an die Hand geben, um das Ausfüllen der Meldung der Beitragsmaßstäbe zu erleichtern.

Beschäftigte (KA1 und LA1)
Bitte beachten Sie:

Beschäftigte sind im Rahmen des UV-Meldeverfahrens mit dem digitalen Lohnnachweis zu melden. Mit dem digitalen Lohnnachweis sind die vertraglich vereinbarten Soll-Arbeitsstunden zu melden.

Es sind nur die Beschäftigten mit uv-meldepflichtiger Entgeltzahlung zu berücksichtigen. Die Höhe der Entgeltzahlung ist dabei nicht relevant.

Ferner sind Personen zu melden, die folgende Dienste ableisten:

  • ein „Freiwilliges soziales Jahr“ (FSJ), „Soziales Trainingsjahr“ oder „Freiwilliges ökologisches Jahr“ (FÖJ) (sofern Sie die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung übernehmen)
  • einen Bundesfreiwilligendienst (sofern Sie die Einsatzstelle sind)
  • einen europäischen Freiwilligendienst (EFD) (sofern Sie Träger dieses Dienstes sind und eine Entsendung vorliegt)
  • einen internationalen Freiwilligendienst (sofern Sie Träger dieses Dienstes sind)
  • einen anderen Dienst im Ausland (AdiA) (sofern Sie Träger dieses Dienstes sind)

Nicht zu melden sind u.a.: Beschäftigte mit Krankengeldbezug, ohne Bezüge Beurlaubte, Beschäftigte in unwiderruflicher Freistellung, Beschäftigte in Elternzeit ohne Entgeltzahlung, Beschäftigte während der Mutterschutzfristen (jedoch meldepflichtig bei Beschäftigungsverbot vor der Mutterschutzfrist), Beschäftigte mit Rente auf Zeit.

In Hilfeleistungsunternehmen (d.h. Feuerwehr und deren Verbände, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, etc.) beschäftigte Arbeitnehmer bleiben bei der Meldung unberücksichtigt. Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis ist beitragsfrei. Die Aufwendungen werden von den Kommunen getragen (Umlagegruppe KA2).

Beamte zählen nicht zum Kreis der bei der Unfallkasse NRW versicherten Personen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und bleiben daher bei der Meldung ebenfalls unberücksichtigt.

Kinder in Tageseinrichtungen (KS1)
Bitte beachten Sie:

  • Maßgeblich ist die Zahl der zum Stand 31.03. in den Tageseinrichtungen angemeldeten Kinder.
  • Es sind nur die Tageseinrichtungen zu berücksichtigen, für die Sie Sachkostenträger sind und für deren Betrieb Sie einer Erlaubnis gem. § 45 SGB VIII oder aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen.


Schüler an allgemeinbildenden Schulen (KS2)
Bitte beachten Sie:

  • Maßgeblich ist die Zahl der zum Stand 31.03. an den allgemeinbildenden Schulen angemeldeten Schüler.
  • Es sind nur diejenigen Einrichtungen zu berücksichtigen, deren Träger Sie sind.
  • Allgemeinbildende Schulen sind Bildungseinrichtungen, durch deren Besuch entweder der Schulpflicht entsprochen wird oder die darüber hinaus zur Mittleren Reife, Fachhochschulreife bzw. zum Abitur führen.

Schüler  an  berufsbildenden  Schulen,   Studierende,  Lernende  und  Teilnehmer  einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII (KS3 und LS3)
Bitte beachten Sie: 

  • Maßgeblich ist die Zahl der zum Stand 31.03. in den Einrichtungen angemeldeten berufsbildenden Schüler, Studierenden sowie Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, soweit diese nicht für ein Hilfeleistungsunternehmen tätig sind. Sollten Ihnen zum genannten Stichtag keine Werte vorliegen, kann für die Meldung auf die aktuellsten dem Landesbetrieb Information und Technik NRW übermittelten Daten zurückgegriffen werden (für LS3).
  • Es sind nur die Einrichtungen zu berücksichtigen, deren Träger Sie sind.
  • Berufsbildende Schulen sind Bildungseinrichtungen, durch deren Besuch entweder der Schulpflicht entsprochen wird oder ein schulrechtlicher Abschluss nach Landesrecht erreicht wird (z.B. Fachoberschulen, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsschulen).
  • Studierende sind alle Personen, die sich an der Hochschule (z.B. Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule, Technische Hochschule) aus- oder fortbilden. Ein beruflicher Bildungszweck des Studiums ist nicht erforderlich.
  • (Beruflich) Lernende sind Personen jeglichen Alters, die nicht der gesetzlichen Berufsschulpflicht unterliegen oder die keinen schulrechtlichen Abschluss nach Landesrecht anstreben und sich außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen beruflich aus-, fort- oder weiterbilden. Erfasst werden alle Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung berufsnützlicher Kenntnisse und Fähigkeiten jeder Art und jeden Umfangs.
  • Teilnehmer an einer Maßnahme, die selbst oder deren Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, kreisfreie Städte und Kreise (kommunale Träger) oder einen zugelassenen (weiteren) kommunalen Träger gefördert werden, gehören ebenfalls zum Kreis der gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII versicherten Personen.

Zu melden sind Personen, die selbst oder deren arbeitsmarktpolitische Maßnahme von der Bundesagentur für Arbeit oder einem kommunalen Träger gefördert werden, sofern dieser der Sachkostenträger sind. Für LS 3 zu melden sind Personen, die selbst oder deren arbeitsmarktpolitische Maßnahme von der Bundesagentur für Arbeit oder einem kommunalen Träger gefördert werden, sofern das Land Nordrhein-Westfalen oder ein Landesunternehmen Sachkostenträger der Maßnahme ist.

Zu den meldepflichtigen arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gehören beispielsweise Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ("Ein Euro-Jobs").

Grundsätzlich sind gemäß § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen die Versicherung begründenden Beziehung stehen. In der Schüler-Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a-c SGB VII) ist dies gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII der Sachkostenträger.