Abgrenzung zur SVLFG

Die Unfallkasse NRW ist als gesetzlicher Unfallversicherungsträger insbesondere zuständig für die Durchführung der Gesetzlichen Unfallversicherung im Kommunal- und Landesbereich. So sind alle Städte und Gemeinden, Kreise und das Land NRW Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW.

Darüber hinaus ist die Unfallkasse NRW auch der zuständige Unfallversicherungsträger für die rechtlich selbständigen Unternehmen der Gemeinden und des Landes NRW. Von der Zuständigkeit der Unfallkasse NRW ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der Park- und Gartenpflege –sofern diese eine Größe von 5 ha übersteigen – sowie Friedhöfe. Dies betrifft allerdings nur den kommunalen Bereich.

Hierfür ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig.

Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Zuordnung zu dem richtigen Unfallversicherungsträger nicht immer einfach ist. Zu dieser Fragestellung möchten wir mit diesem Artikel einen Beitrag zur Klärung leisten.