Studierende

Es sind grundsätzlich nur eingeschriebene (immatrikulierte) Studierende gesetzlich unfallversichert. Gasthörer sind mangels Immatrikulation als Studierende nicht versichert.

Versichert sind bereits der Weg zur Immatrikulation und auch noch der Weg von der Exmatrikulation nach Hause.

Versicherungsschutz besteht bei allen studienbezogenen Tätigkeiten, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegen. Dazu gehören nicht nur der Besuch von Vorlesungen, Seminaren oder Übungen, sondern auch die Beteiligung an studentischer Selbstverwaltung, der Besuch der Universitätsbibliothek oder auch Exkursionen.

Nicht versichert sind demgegenüber die Anfertigung einer Diplomarbeit, private Studienfahrten oder das Nachbereiten einer Vorlesung in den eigenen vier Wänden.

Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Hochschule, der verlassen ist, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht mehr gewährleistet ist. Die Hochschule muss also zeitliche, örtliche, inhaltliche und organisatorische Einwirkungsmöglichkeiten haben.

Bei Exkursionen oder Auslandsfahrten muss in der Regel ein Angehöriger der Hochschule vor Ort die Aufsicht ausüben und die Tätigkeiten organisieren und koordinieren.

Studierende sind laut Gesetz „während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen“ gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII). Im Grundsatz ist es allgemein anerkannt, dass auch der von den Hochschulen angebotene studentische Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. In der Praxis gab es folglich nur wenige Fallkonstellationen, die streitig waren. Einige dieser Fälle hat das Bundessozialgericht (BSG) nun geklärt, gleichzeitig aber andere – bislang unstreitige – Fälle anders beurteilt als die UK NRW (Urteile vom 04.12.2014 – Az.: B 2 U 10/13 R, B 2 U 13/13 R und B 2 U 14/13 R).


Die Teilnahme am Hochschulsport ist gesetzlich unfallversichert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:


1. Zulassung der Studierenden durch die Hochschule
Insoweit ist eine förmliche Einschreibung (Immatrikulation) an der Hochschule zwingende Voraussetzung für die Begründung eines Unfallversicherungsschutzes.


2. Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung
Die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule unter den Gesichtspunkten „gesundheitliche Ausgleichsfunktion“und „soziale Integration“.


3. Tätigkeitsausübung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule
Es muss ein unmittelbarer räumlicher oder zeitlicher Zusammenhangder Verrichtung zum Unfallzeitpunkt mit dem Hochschulbesuch gegeben sein.

Am Beispiel der „Deutschen Hochschulmeisterschaften im Basketball“, die vom Allgemeinen Deutschen Hochschulsportverband(adh) veranstaltet wurden, hält das BSG es im Gegensatz  zur Verwaltungspraxis der Unfallversicherungsträger für möglich, dass auch Wettkämpfe von Studierenden versichert sein können (B 2 U 10/13 R).
Die Hochschule müsse dabei aber zumindest eine hinreichende tatsächliche organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung tragen.

Wie sich aus dem Urteil „B 2 U 14/13 R“ ergibt, ist jedoch ein vom Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) veranstalteter Wettkampf sowie generell ein von diesem angebotener regelmäßiger Studierendensport nicht versichert, weil der AStA als studentisches Selbstverwaltungsorgan nicht „der Hochschule“ i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII zuzurechnen ist. Dies hatte die UK NRW bislang anders gesehen und die Organisation durch den AStA als „hochschulbezogene Institution“ als ausreichend angesehen. Insoweit ist künftig stets darauf zu achten, dass die Hochschulverwaltung die sportliche Veranstaltung tatsächlich mitorganisiert. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass ein von der studentischen Vertretung im Vorfeld vorgelegtes Konzept von der Hochschulleitung (nach gemeinsamer Erörterung) genehmigt wird.“

Schließlich hat das BSG im Verfahren „B 2 U 13/13 R“ den Weg für versicherte sportliche Urlaubsreisen von Studierenden eröffnet, denn es hält unter bestimmten Voraussetzungen auch sportliche Urlaubsreisen von Studierenden für versichert, sofern die Hochschule die Fahrt organisiert. Konkret ging es um eine Silvesterreise nach Champéry/Schweiz, in deren Rahmen sich eine Studierende während eines Anfänger-Skikurses verletzte. Voraussetzung dafür ist nach dem BSG aber, dass es sich um eine sportliche Betätigung handelt, die im Wesentlichen nur den Studierenden der konkreten Hochschule offensteht.

Bietet dagegen die Universität eine Sporttour an, an der unbeschränkt jeder (ohne Vorrang für die Studierenden) teilnehmen kann, liegt keine versicherte Sportveranstaltung vor, selbst wenn der Sportkurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt wird, so das BSG. Ob eine solche Fahrt ins In- oder Ausland führt, ist für den Unfallversicherungsschutz im Übrigen irrelevant.

Leisten Studierende ein Praktikum – unabhängig davon, ob es in der Studienordnung vorgesehen ist oder nicht – so sind sie auch für diese Zeit unfallversichert. Allerdings ändert sich im Regelfall die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Zuständig ist für die Zeit des Praktikums der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes. Absolviert ein Maschinenbau-Student ein Praktikum in einem Metallbetrieb, so ist hierfür die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) zuständig. Bei einem Praktikum in der Verwaltung einer Universitätsklinik, die ein Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ist, ist der Studierende auch während des Praktikums über die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen versichert.

Das gilt auch für das praktische Jahr der Medizinstudierenden.