Gefahrstoffe

In vielen Betrieben des öffentlichen Dienstes (z.B. Bauhöfe, Schwimmbäder, Kläranlagen, Krankenhäuser, Untersuchungsämter, Universitäten, Schulen) werden chemische Produkte (Gefahrstoffe) genutzt, die die Gesundheit der Beschäftigten, Studierenden, Schülerinnen und Schüler schädigen können. Daneben können diese Gefahrstoffe auch bei der Arbeit als Gase, Nebel, Dämpfe, Stäube oder Rauche ungewollt entstehen und freigesetzt werden (z. B. Lösemitteldämpfe, Kühlschmierstoffnebel, Holzstäube, Schweißrauche). Gefahrstoffe können durch Verschlucken (oral), Einatmen (inhalativ) oder Hautkontakt/Hautresorption (dermal) in den Körper aufgenommen werden. Dabei kann es zu akuten (z. B. Vergiftungen, Verätzungen, Verbrennungen) oder chronischen Schädigungen (z.B. Allergien, Atemwegserkrankungen, Krebs) durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz kommen. Während akute Schädigungen versicherungsrechtlich i. d. R. einen Arbeitsunfall darstellen, kann es sich bei einer chronischen Schädigung um eine Berufskrankheit handeln Letztere sind in der Berufskrankheitenverordnung gelistet.

Zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren haben Arbeitgeber, oder deren Beauftragte, entsprechend der Gefahrstoffverordnung die Gefährdungen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftreten können, zu ermitteln und zu beurteilen sowie geeignete Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz festzulegen und zu ergreifen.

Gefahrstoffe

Behältnisse mit Gefahrstoffen bzw. gefährlichen Gemischen müssen durch den Hersteller/Inverkehrbringer i. d. R. nach der CLP-Verordnung der EU gekennzeichnet sein.

Nicht kennzeichnungspflichtig sind Erzeugnisse (z.B. Dämmstoffplatten), Tabak, Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, Futtermittel-Zusatzstoffe, Arzneimittel, Abfälle, Altöle, Abwasser und Bestandteile von Pflanzen oder Tieren bei denen es sich dennoch um Gefahrstoffe handeln kann. Analog der kennzeichnungspflichtigen Stoffe können die gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe bzw. der Bestandteile dieser Gemische dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden, dass vom Hersteller/Inverkehrbringer bezogen werden kann. Zu den Gefahrstoffen zählen auch alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse mit einem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW), einem biologischen Grenzwert (BGW) oder die im Gemisch mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können (z. B, Mehlstaub) sowie weitere durch ihre stoffliche Art gefährlichen Stoffe (z. B. erstickende oder narkotisch wirkende Gase, tief kalte oder sehr heiße Flüssigkeiten, die Haut negativ beeinflussendes (Reinigungs-)Wasser). Zudem können auch während der Tätigkeit mit an sich ungefährlichen Erzeugnissen (z. B. Schweißelektroden) Gefahrstoffe entstehen (z. B. Schweißrauche).

Gefahrstoffen, die ausschließlich für die innerbetriebliche Verwendung hergestellt werden sind nach der TRGS 201 einzustufen. Die Kennzeichnung von Behältnissen mit diesen Stoffen sowie aller Gefahrstoffführenden Leitungen muss ebenfalls nach der TRGS 201 erfolgen. Werden für die innerbetriebliche Verwendung Gemische von Gefahrstoffen hergestellt (z.B. Verdünnungen), so können die Einstufung und Kennzeichnung mit dem Gemischrechner der BG RCI und BGHM ermittelt werden.

Ablaufschema Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, nach TRGS 400

Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder bei maßgeblichen Änderungen der Tätigkeit haben Arbeitgeber oder deren Beauftragte eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Gefahrstoffverordnung fachkundig durchzuführen und zu dokumentieren (Abbildung). Besitzt diese nicht selbst die entsprechende Fachkunde, so können sie diese Aufgabe auf fachkundige Personen übertragen oder sich fachkundig beraten lassen. Die Vorgehensweise für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird in der TRGS 400 beschrieben.

Die bei den relevanten Tätigkeiten eingesetzten oder entstehenden Gefahrstoffe müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis unter Angabe der Einstufung bzw. der gefährlichen Eigenschaften, der im Betrieb verwendeten Mengen und der betroffenen Arbeitsbereiche erfasst werden. Das Verzeichnis kann als Tabelle oder in einer Datenbank geführt werden. Neben den stoffspezifischen Informationen sind die Verhältnisse am Arbeitsplatz (z. B. Raumgröße, Lüftung) und weitere tätigkeitsspezifischen Informationen (z. B. Art der Tätigkeit, eingesetzte Stoffmenge, Tätigkeitsdauer und –häufigkeit) zu ermitteln.

Können die Vorgaben eines aktuellen standardisierten Arbeitsverfahrens (z. B. stoff- oder tätigkeitsspezifische TRGS, verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium nach TRGS 420, branchen- oder tätigkeitspezifische Hilfestellungen unmittelbar auf die zu beurteilende Tätigkeit übertragen werden, so enthalten diese bereits die im Betrieb zu treffenden Maßnahmen. Im anderen Fall müssen für die einzelnen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Gefährdung durch Einatmen und Hautkontakt, Brand und Explosion und sonstige Eigenschaften der Gefahrstoffe beurteilt werden. Eine Gefährdung der Haut liegt vor, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Stoffen oder Feuchtarbeit (z.B. Reinigungskräfte) ausführen. Die Beurteilung erfolgt entsprechend der TRGS 401 anhand des Gefährlichkeitsmerkmals, der Größe der Fläche und der Dauer des Hautkontaktes. Zur Beurteilung der inhalativen Gefährdung muss die Konzentration eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz ermittelt werden. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen, Berechnungen oder durch Heranziehung von Werten anderer Arbeitsplätze ermittelt werden. Zur Bewertung der Gefährdung werden die ermittelten Konzentrationen mit den Arbeitsplatzgrenzwerten nach der TRGS 900 den Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen nach der TRGS 910 oder falls diese nicht vorhanden sind mit anderen verfügbaren Bewertungsmaßstäben z.B. MAK-Werte der DFG, Grenzwerte anderer Staaten DNEL verglichen werden.

Die TRGS 402 beschreibt die genaue Vorgehensweise zur Beurteilung der inhalativen Gefährdung. Werden Tätigkeiten mit Stoffen durchgeführt, die beim Einatmen sensibilisierend wirken, so ist die Gefährdungsbeurteilung entsprechend der TRBA/TRGS 406 anzufertigen. Brände und Explosionen durch Gefahrstoffe können zu hohen Personen- und Sachschäden führen. Die Beurteilung dieser physikalisch-chemischen Gefährdungen ist entsprechend der TRGS 720, TRGS 721 und TRGS 800 durchzuführen.

Nach dem die Beurteilung der Gefährdungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erfolgt ist müssen geeignete Schutzmaßnahmen und die Vorgehensweise bei der Wirksamkeitsprüfung festgelegt werden. Für die Schutzmaßnahmen gilt die Priorisierung nach der „STOP“-Regel: 1. Ersetzen (Substitution), 2. Technische und bauliche Maßnahmen, 3. Organisatorische Maßnahmen, 4. Persönliche Schutzausrüstung. Sind Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren bekannt, so ist entsprechend TRGS 600  deren technische Eignung, die Verringerung der gesundheitlichen sowie physikalisch-chemischen Gefährdung und die Zumutbarkeit der Maßnahme zu prüfen. Die Abschätzung der Verringerung der Gefährdung kann mittels des Spaltenmodels durchgeführt und dokumentiert werden. Die Gefahrstoffverordnung sieht ein abgestuftes Maßnahmenkonzept vor, dass sich an der Gefährdung orientiert. Neben den Grundpflichten, die immer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gelten, sind in Abhängigkeit der Gefährdung weitere zusätzliche bzw. besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zur Festlegung der Schutzmaßnahmen und der Vorgehensweise bei der Wirksamkeitsprüfung ist die TRGS 500 heranzuziehen.

Eine Alternative zur oben beschriebenen Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bietet das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA). Dieses Konzept verzichtet auf Arbeitsplatzmessungen oder Konzentrationsberechnungen. Mit Hilfe relativ leicht zu ermittelnder Parameter werden mittels Entscheidungsmatrizes Leitfäden für die erforderlichen Schutzmaßnahmen ausgewählt. Die Umsetzung dieser Leitfäden ist dann im Betrieb anhand von mitgelieferten Checklisten zu überprüfen.

Insbesondere die organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen müssen den Beschäftigten – dazu gehören im Sinne der Gefahrstoffverordnung auch Studierende, Schülerinnen und Schülern - mitgeteilt werden. Die Arbeitgeber oder deren Beauftragte sind entsprechend der Gefahrstoffverordnung verpflichtet Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen u.a. die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufgeführt sind. Weitere Themen der Betriebsanweisungen sind Arbeitsbereich/Arbeitsplatz/Tätigkeit, Bezeichnung des Gefahrstoffes, Gefahren für Mensch und Umwelt, Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe und sachgerechte Entsorgung. Anhand dieser stoff- und tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich zu unterweisen. Im Rahmen dieser Unterweisung ist zudem eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen. Besteht bei Beschäftigten, die mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B arbeiten oder diesen ausgesetzt sind eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit, so hat der Arbeitgeber ein Expositionsverzeichnis zu führen. Bei Bedarf hat der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten einen Auszug dieses Expositionsverzeichnisses mit den sie betreffenden Angaben auszuhändigen.

Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber fachkundig durchgeführt werden. Diese Aufgabe kann auf fachkundige Personen übertragen werden. Die Unfallkasse NRW bietet in ihrem Seminarprogramm für Personen, denen die Unternehmeraufgabe zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung übertragen wurde sowie für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, eine Seminarreihe zur Erlangung dieser Fachkunde an. Daneben werden in unregelmäßigen Abständen Fachtagungen zu aktuellen Themen des Gefahrstoffrechtes angeboten. Sicherheitsbeauftrage werden in speziellen Aufbauseminaren für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sensibilisiert.

Die Führung des Expositionsverzeichnisses  für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf die Unfallkasse NRW übertragen. Die Unfallkasse NRW veranlasst entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge die nachgehende Vorsorge für Beschäftigte, die aus Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse NRW ausgeschieden sind.
Im Rahmen von Forschungsprojekten, Ermittlungen in Berufskrankheitenverfahren und zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung durch die zuständigen Aufsichtspersonen der Unfallkasse NRW, führt der Messtechnische Dienst der Unfallkasse NRW Gefahrstoffmessungen in Mitgliedsbetrieben durch.
Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages beraten die Aufsichtspersonen der Unfallkasse NRW telefonisch, schriftlich und vor Ort auch zum Gefahrstoffrecht bzw. zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.