Vibrationen

Als Vibrationen werden im Arbeits- und Gesundheitsschutz alle mechanischen Schwingungen bezeichnet, die auf den menschlichen Körper übertragen werden und die zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Je nach Kontaktstelle wird unterschieden zwischen Ganzkörper-Vibrationen (GKV, Schwingungseinleitung über das Gesäß bzw. den unteren Rücken im Sitzen) und Hand-Arm-Vibrationen (HAV, Schwingungseinleitung über die Hände). GKV treten hauptsächlich während des Fahrbetriebes auf Fahrzeugen auf während HAV aus dem Umgang mit handgeführten vibrierenden und/oder schlagenden Werkzeugen und Arbeitsgeräten resultieren wie z.B. Aufbruchhämmer, Rüttelplatten, Vibrationswalzen, Schlagschraubern oder Motorkettensägen.

Abhängig von Art, Intensität und Dauer können Vibrationen bei langjähriger (chronischer) Einwirkung zu Berufskrankheiten führen, die die Lebensqualität aber auch die berufliche Leistungsfähigkeit eines Beschäftigten stark herabsetzen können: z.B. Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, degenerative Erkrankungen der Knochen und Gelenke des Hand-Arm-Systems, Durchblutungsstörungen an den Händen. Darüber hinaus sind aber auch akute Einwirkungen möglich wie z.B. Verschlechterung der Sehfähigkeit durch Anregung der Augäpfel bei ihrer Eigenfrequenz, Minderung der psychomotorischen Leistung bzw. der Geschicklichkeit, Erschwerung der Atmung und Sprache sowie Reizungen von Darm und Blase durch Anregung der Organe bei ihrer Eigenfrequenz.
Diese akuten Einwirkungen können – wie beim Lärm – zu Störungen des Wohlbefindens und der Konzentration, Störungen der Kommunikationsfähigkeit, Stress, Nervosität und in der Folge zu Fehlleistungen führen, die das Unfallrisiko u.U. erhöhen.

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat nach § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrArbSchV (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) für die Arbeitsplätze seiner Beschäftigten zu erstellen und dabei die auftretenden Expositionen durch Vibrationen fachkundig zu ermitteln und zu bewerten sowie bei Überschreitung der Auslösewerte geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten und durchzuführen. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind in der Rangfolge:

  • Technisch
  • Organisatorisch
  • Persönlich

festzulegen. D.h., dass technische Vibrationsminderungsmaßnahmen (z.B. Austausch eines starren Polstersitzes in einem Fahrzeug gegen einen luftgefederten Fahrersitz oder schwingungsisolierte Handgriffe an einer Motorkettensäge) immer Vorrang haben vor z.B. Expositionszeitbegrenzungen (organisatorisch) oder dem Einsatz von Vibrationsschutzhandschuhen (persönlich).

Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich vibrationsbedingter Belastungen und abzuleitender Schutzmaßnahmen geben die TRLV Vibrationen Teil 1, TRLV Vibrationen Teil 3 sowie das EU-Handbuch Ganzkörper-Vibration und das EU-Handbuch Hand-Arm-Vibration wertvolle Hinweise, u.a. auch zur Beschaffung von Schwingungsbelastungsdaten wenn nicht gemessen werden soll oder kann. Sollen zur Beurteilung von HAV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Emissionsdaten der Hersteller verwendet werden ist Ziffer 4.2.4 sowie die Korrekturfaktoren in Anlage 1 der TRLV Vibrationen Teil 1 zu beachten. Hinweise zur Verwendung von Herstel-lerangaben aus Betriebsanleitungen im Rahmen der Beurteilung von HAV finden sich auch im Fachausschuß-Informationsblatt Nr. 017. Der Hersteller oder Inverkehrbringer einer Maschine bzw. eines Arbeitsgerätes muss nach Ziffer 2.2.1.1 und 3.6.3.1 im Anhang 1 der Maschinenrichtlinie 2006-42-EG in der Betriebsanleitung, ggf. auch im Verkaufsprospekt Angaben zu den von der Maschine oder dem Arbeitsgerät auf das Hand-Arm-System oder auf den gesamten Körper übertragenen Vibrationen machen.