Hier beantworten wir Fragen zum Versicherungsschutz

Viele Kitas werden zurzeit unbefristet bestreikt. Betroffen sind die Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft. Daher organisieren vereinzelt Eltern eine Notbetreuung, indem sich einzelne Eltern (im Wechsel) zur Betreuung einer Kindergruppe bereit erklären. Doch wie sieht es dabei mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus?

Vom Grundsatz her hat der Gesetzgeber die Fremdbetreuung in Tageseinrichtungen für Kinder sowie durch geeignete Tagesmütter bzw. –väter unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt.

Notgruppen durch Eltern organisiert

Der Gesetzgeber stellt an eine solche Tageseinrichtung gewisse Mindestanforderungen an die baulichen, organisatorischen und personellen Strukturen der Einrichtung. Die Aufgabe einer solchen Einrichtung ist die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern. Die vereinzelt spontan gebildeten, selbstorganisierten Eltern-Kind-Gruppen erfüllen diese organisatorischen und personellen Anforderungen nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Träger der Einrichtung die Beaufsichtigung der Kinder in den Räumlichkeiten des Kindergartens erlaubt. Es ist also für die Begründung des Versicherungsschutzes nicht ausreichend, dass die Räumlichkeiten der Kita genutzt werden.

Falls in dieser Zeit etwas passieren sollte, so kommt die gesetzliche bzw. private Krankenkasse des betroffenen Kindes für die Behandlungskosten auf. Hinzuweisen ist darauf, dass ohne einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auch keine Befreiung von einer möglichen zivilrechtlichen Haftung der betreuenden Eltern von Gesetzes wegen besteht. Insoweit wäre eine private Haftung möglich, ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalls.

Andererseits sind aber Eltern, die ihr Kind in eine solche Notbetreuung durch Eltern bringen, auf den notwendigen Wegen unfallversichert, wenn sie ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit dorthin bringen bzw. auf dem Weg von der Arbeit dort abholen.

Notgruppen in Tageseinrichtungen

Die Betreuung durch Notgruppen, die vom Träger angeboten werden, stehen uneingeschränkt unter Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Elternteile – wie eine Erzieherin oder ein Erzieher – unterstützend tätig werden. Für diese besteht dann auch Unfallversicherungsschutz, sofern sie sich nicht nur um ihr eigenes Kind kümmern.
 

Betreuung durch Großeltern bzw. auf anderer privater Basis

Eine Betreuung durch Großeltern, Nachbarn etc. ist für die Kinder generell nicht gesetzlich unfallversichert. Auch hier greift der jeweilige Krankenversicherungsschutz ein. Auch die Mitnahme von Kindern zur Arbeitsstelle, die vorher mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden sollte, begründet keinen Unfallversicherungsschutz.

Versicherungsschutz von streikenden Erzieherinnen und Erziehern

Die streikenden Erzieherinnen sind während des Streiks nicht unfallversichert, weil die Streikhandlungen etc. nicht die Voraussetzungen des Arbeitnehmer-Unfallschutzes erfüllen. Denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorrangig dann versichert, wenn sie ihren arbeitsvertraglichen Pflichten objektiv nachkommen. Der Streik liegt jedoch nicht im Interesse des Arbeitgebers.

In einem Urteil zum Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit entschied das Bundessozialgericht, dass kein Versicherungsschutz während der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall besteht.

Das sog. Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW untersagt grundsätzlich das Rauchen in allen öffentlichen Gebäuden. Bei Schulen gilt das Rauchverbot darüber hinaus sowohl auf dem Schulgelände als auch außerhalb, sofern es sich um eine schulische Veranstaltung (z.B. Ausflug) handelt. Wie aber steht es mit dem Versicherungsschutz während einer Raucherpause?

Das Rauchen an sich ist eine sog. unversicherte Tätigkeit, da sie allein eigenwirtschaftlich ist und das Rauchen als Konsum sog. Genussmittel nur der persönlichen Angewohnheit entspringt. Daher besteht auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Bezug zu der versicherten Tätigkeit etwa als Beschäftigter oder als Schüler. Die Entscheidung zu Rauchen trifft jeder Versicherte für sich ganz persönlich.

Auch die dafür erforderlichen Wege stehen nicht unter Versicherungsschutz. Daran ändert auch ein Rauchverbot, das den Raucher zwingt, den Arbeitsplatz zu verlassen und im Raucherraum oder im Freien zu rauchen, nichts.

Diese Wege werden anders beurteilt als die Wege zur Essenseinnahme, weil es sich bei der Essenseinnahme um ein für jedem Versicherten notwendiges Bedürfnis handelt. Daher kommt bei diesen Wegen neben den privaten Bedürfnissen auch der durch die versicherte Tätigkeit vorgegebenen Notwendigkeit, Wege zur Essenseinnahme zurückzulegen, eine den Versicherungsschutz rechtfertigende Bedeutung zu. Da aber das Rauchen auf der persönlichen Entscheidung eines jeden einzelnen Versicherten beruht, kann einem eventuell bestehenden Rauchverbot keine besondere Bedeutung für das Zurücklegen dieses Weges beigemessen werden.

Damit sind Raucherpausen nicht gesetzlich unfallversichert; etwaige Behandlungskosten trägt aber die jeweilige Krankenkasse.