Biostoffe

Biostoffe (Biologische Arbeitsstoffe) sind unter anderem Bakterien, Schimmelpilze, Viren oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, Vergiftungserscheinungen oder Allergien auslösen können.

Mit Biostoffen kommt der Mensch ständig in Kontakt. Im beruflichen Umfeld reicht das Spektrum von A wie Abwasser bis Z wie Zoo.

Um die Gefährdungen durch Biostoffe einschätzen zu können, sind die Vorgesetzten, die Arbeitgeberverantwortung haben, verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz). Konkrete Vorgaben bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind in der Biostoffverordnung  geregelt. Die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben ergänzende Hilfestellungen. Zum anderen werden in den technischen Regeln neben dem Ablauf der Beurteilung, technische und organisatorische Maßnahmen benannt, die den dann in der Regel ungefährlichen Umgang mit Biostoffen ermöglichen.

Biostoffe werden in die Risikogruppen 1-4 eingeteilt, die den Grad der Gefährdung angeben. Risikogruppe 1 (zum Beispiel das Virus der klassischen Schweinepest) ist für den Menschen ungefährlich, während Kontakt mit einem Krankheitserreger der Risikogruppe 4 (zum Beispiel dem Ebolavirus) eine tödliche Bedrohung für die Kontaktperson und ihr Umfeld bedeutet.

Eine besondere Herausforderung kann die Frage darstellen, mit welchen konkreten Biostoffen Personen bei einer bestimmten Tätigkeit in Kontakt kommen können und welche Schutzmaßnahmen zur Gefährdungsreduzierung sinnvoll sind.

Zusammenfassung relevanter Fragen zur Informationsbeschaffung (Anlage)

Biostoffe

Abb.: Ablaufschema der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Biostoffen nach der Biostoffverordnung
© Dr. Thomas Klüner, Unfallkasse NRW

Das systematische Beurteilen der Gefahren durch Biostoffe ist in der Biostoffverordnung und in der TRBA 400 „Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ beschrieben. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung der Vorgesetzten, die Arbeitgeberverantwortung haben. Hierfür ist eine Fachkunde nach TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“ notwendig. Ist der Arbeitgeber nicht selbst fachkundig, hat sie oder er eine fachkundige Person mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beauftragen. Zusätzlich soll sie oder er sich insbesondere von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt fachkundig beraten lassen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor Beginn der Tätigkeit mit Biostoffen durchzuführen. Sie ist zu aktualisieren, wenn auch nur eine Bedingung erfüllt ist:

1.    die Arbeitsbedingungen verändert werden,

2.    die Schutzmaßnahmen unwirksam sind,

3.    eine Frist von zwei Jahren abgelaufen ist (vergleiche §4 BioStoffV)

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, insbesondere sind aufzuführen:

  • die Art der Tätigkeit
  • das Ergebnis der Substitutionsprüfung
  • festgelegte Schutzstufen
  • zu ergreifende Schutzmaßnahmen
  • eine Begründung, wenn vom Stand der Technik abgewichen wird.

Zu Beginn der Gefährdungsbeurteilung steht die Ermittlung der Gefährdungen durch Biostoffe. Hilfestellung zur Erhebung wichtiger Daten gibt die Anlage 1 der TRBA 400 „Zusammenfassung relevanter Fragen zur Informationsbeschaffung“ {Stichwort Biologische Arbeitsstoffe Anlage}. Zahlreiche Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und Schriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geben Hinweise auf den möglichen Kontakt zu Biostoffen bei einer bestimmten Tätigkeit und die zu erwartende Exposition.

Die Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen ist u.a.in den entsprechenden technischen Regeln hinterlegt.

Die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen der Biostoffen (vergleiche: TRGS/TRBA 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“) müssen zusätzlich ermittelt werden.

Die Biostoffverordnung differenziert nach Art der Tätigkeit, ob Schutzstufen für gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ermittelt werden müssen. Davon abhängig sind dann die zu treffenden Schutzmaßnahmen. Die Biostoffverordnung behandelt Tätigkeiten in

  • Laboratorien
  • der Versuchstierhaltung
  • der Biotechnologie
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens

gesondert.

Die Schutzstufen orientieren sich an der Risikogruppe des biologischen Arbeitsstoffes und sind ein Maßstab für die Höhe der Gefährdung.

Für alle oben nicht genannten Tätigkeiten muss keine Schutzstufe ermittelt werden. Dazu gehören zum Beispiel Tätigkeiten in der Entsorgung oder im Forst.

Die TRBA 400 „Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung. So werden Schutzstufentätigkeiten definiert als Tätigkeiten mit Biostoffen, die nach §5 BioStoffV eben einer Schutzstufe zuzuordnen sind; als da wären: Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie und in Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Die Gefährdungsbeurteilung wird entsprechend dieser Zuordnung entweder für Schutzstufentätigkeiten oder für Nicht-Schutzstufentätigkeiten durchgeführt.
Beschrieben werden jeweils die Beurteilung der Infektionsgefährdung und die Gefährdung durch luftgetragene sensibilisierend und toxisch wirkende Biostoffe und die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Nicht-Schutzstufentätigen werden Gefährdungsstufen für Tätigkeiten mit sensibilisierend und toxisch wirkenden Biostoffen anhand einer definierten Expositionsstufe und Expositionszeit abgeleitet. 

Nachdem der Grad der Gefährdung bestimmt ist, sind Schutzmaßnahmen festzulegen. Sowohl in der Biostoffverordnung als auch in den technischen Regeln für Biostoffe sind die Schutzmaßnahmen für bestimmte Tätigkeiten benannt. Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen sind mindestens allgemeine Hygienemaßnahmen einzuhalten. Diese sind in der TRBA 500 „Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“  beschrieben.

Zu den Schutzmaßnahmen gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge. Diese ist in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Die arbeitsmedizinischen Regeln AMR geben weitere Hinweise.

Die Schutzmaßnahmen sind in ihrer Wirkung zu überprüfen.

Die Gefährdungen und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen sind in einer Betriebsanweisung festzulegen. Die Betriebsanweisung dient als Grundlage zur Unterrichtung der Beschäftigten.

In einer Betriebsanweisung müssen mindestens folgende Themen enthalten sein:

  • Art der Tätigkeit
  • biologischer Arbeitsstoff mit Risikogruppe, Übertragungswege und gesundheitlicher Wirkung

     
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
    •  Hygienevorgaben
    • Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition
    • Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung
  • Verhalten im Gefahrfall
  • Erste Hilfe
  • Sachgerechte Inaktivierung und Entsorgung

Hilfestellung zum Erstellen einer Betriebsanweisung finden Sie in der Broschüre „Betriebsanweisung nach der Biostoffverordnung“

Anhand der Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Die Beschäftigten sind über das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu informieren.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Die Seminare der Unfallkasse NRW zur Fachkunde nach Biostoffrecht vermitteln nötige Informationen zum Durchführen der Gefährdungsbeurteilung. Diese Seminare sind an Personen, denen die Unternehmeraufgabe zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung übertragen wurde, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gerichtet. Sicherheitsbeauftragte können ebenfalls an Aufbaubauseminaren zu den Themen Biostoffe und Gefahrstoffe teilnehmen.

Ebenso gibt es jährlich wechselnde Angebote zu branchenspezifischen Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Biostoffrecht und Weiterbildungsmöglichkeiten für Sicherheitsbeauftragte zum Thema Biostoffe.

Seminaranmeldung

Für eine Beratung zum Biostoffrecht stehen Ihnen die Aufsichtspersonen der Unfallkasse NRW gerne zur Verfügung. Wir beraten sie im gesetzlichen Auftrag telefonisch, schriftlich oder auch vor Ort zu Fragen nach Gefährdungen durch Biostoffe und möglichen Schutzmaßnahmen.

Ansprechpersonen

Reg.Bez. Düsseldorf und Köln

Reg.Bez. Arnsberg, Detmold, Münster