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Das betriebliche Eingliederungsmanagement

Arbeitsunfähigkeit kann viele Gründe haben. Unfälle, körperliche Erkrankungen oder seelische Krankheiten. Erkrankte Beschäftigte fallen für eine längere Zeit aus und das stellt den Arbeitgeber vor eine große Herausforderung.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hilft, Beschäftigte wieder schneller zurück in den Arbeitsprozess zurück zu führen, um Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und ihr vorzubeugen.

Bild: fotolia.com

Informationen zum BEM

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hilft, Arbeitsplätze zu erhalten.
Das BEM kommt für Beschäftigte in Frage, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind- egal ob ununterbrochen oder in mehreren Zeiträumen. Die Erkrankung muss auch keinen Bezug zur Arbeitstätigkeit haben.
Das BEM hilft dabei, Betroffene erfolgreich wieder einzugliedern und ihre Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu stabilisieren.
Im Mittelpunkt stehen die Wertschätzung des Beschäftigten und die Akzeptanz der Einschränkung.

Seit 2004 sind Arbeitgeber gesetzlich zur Durchführung eines BEM verpflichtet (§ 167 SGB IX).

Das Gesetz nennt drei Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagement:
Mit ihm sollen die Möglichkeiten geklärt werden,

  • Wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden,
  • Mit welchen Leistungen oder Hilfen erneute Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden und
  • Wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Ziel ist es nicht, dass Erkrankte am Arbeitsplatz wieder reibungslos funktionieren, sondern Betroffene sollten im Betrieb so respekt- und rücksichtsvoll unterstützt werden, dass sie eine reelle Chance haben, in ihre Tätigkeit zurückzufinden- trotz eventuell bleibender gesundheitlicher Einschränkungen. Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und ihr vorzubeugen.

Das kennen Sie sicher auch:
Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ist für längere Zeit erkrankt.
Welche Folgen hat das für die Betroffenen und für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit?
Darüber herrscht zunächst meist Unsicherheit.
Das muss aber nicht so sein. Viele Fragen können mit Hilfe des BEM schon während der krankheitsbedingten Abwesenheit geklärt werden:

  • Muss der Arbeitsplatz unter Umständen angepasst werden?
  • Gibt es dafür vielleicht Beratung und fachliche oder finanzielle Unterstützung?

Es geht aber nicht nur um den Einzelfall, sondern darüber hinaus um die notwendigen Strukturen für ein BEM:

  • Benötigen Sie eine Betriebsvereinbarung?
  • Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
  • Beurteilung von Arbeitsbedingungen?
  • Welche Partner gibt es beim BEM?Was leisten die einzelnen Zweige der Sozialversicherung?

Das alles sind Fragen, die in der Praxis auf Sie zukommen können.
Bei der Beantwortung dieser Fragen kann Sie die Unfallkasse NRW unterstützen.

  • Seminarangebot: In einem kostenlosen Seminar zum Thema BEM vermitteln Experten das nötige Wissen, mit dem Sie in Ihrem Betrieb erfolgreich ein Betriebliches Eingliederungsmanagement einführen können.
  • Beratung: Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW können kostenfrei eine Beratung zum Aufbau eines systematischen Eingliederungsmanagements in Anspruch nehmen. Kontakt per E-Mail.

BEM nützt Ihrem Betrieb, weil es

  • Krankenstand und Fehlzeiten verringert,
  • Kosten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einspart,
  • qualifizierte Beschäftigte und damit wichtiges Wissen und Können an das Unternehmen bindet,
  • die Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten und damit ihre Produktivität verbessert,
  • die Identifikation der Beschäftigten mit dem Unternehmen erhöht,
  • das Image des Unternehmens als fairer und fürsorglicher Arbeitgeber festigt,
  • Rechtssicherheit verschafft.

Der demografische Wandel verschärft den Wettbewerb um kompetente Köpfe. Jedes Unternehmen muss sich daran messen lassen, wie sie Ihre Beschäftigten beschäftigungsfähig und motiviert erhalten – auch nach längerer Erkrankung.

Ob die Wiedereingliederung gelingt, hängt zu großen Teilen vom Betriebsklima ab, von der Wertschätzung der Unternehmensleitung und davon, ob die Gesundheit der Betroffenen wirklich im Zentrum des Eingliederungsprozesses steht.

1)    Akzeptanz schaffen
Informieren Sie die Mitarbeiter über das BEM. Kommunizieren Sie positive Erfahrungen. Damit BEM akzeptiert wird, muss es zudem transparent und nachvollziehbar aufgebaut sein.
2)    Ansprechperson im Sinne eines „Kümmerers“ festlegen
Die Person sollte das Vertrauen der Mitarbeiter und der Leitung haben. Die Ansprechperson übernimmt frühzeitig Verantwortung und ist die treibende Kraft, wenn ein Mitarbeiter länger oder wiederholt arbeitsunfähig ist.
3)    Eingliederung starten und durchführen
Der Eingliederungsprozess soll laut Gesetz spätestens dann starten, wenn ein Mitarbeiter länger als 42 Tage innerhalb der letzten 12 Monate arbeitsunfähig gewesen ist. Aber vielleicht erfahren Sie durch den engen Kontakt zu den Mitarbeitern schon früher von einem gesundheitlichen Problem und können den Prozess der Eingliederung starten.
4)    Schutz und Förderung der Gesundheit sowie Eingliederung als Teil der Unternehmensstrategie
Gesundheit und Krankheit gehen fließend ineinander über. Die Gesundheit der Mitarbeiter fördern; Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Organisation und des Verhaltens kommen allen zu Gute.

Voraussetzung für ein BEM ist immer die Zustimmung der betroffenen Person:

  • Sie entscheidet in jeder Phase, ob das Verfahren begonnen und fortgesetzt wird.

Die betroffene Person wird in die geplanten Maßnahmen einbezogen, ansonsten informiert der Arbeitgeber regelmäßig über den aktuellen Stand.

Stimmt der Beschäftigte dem BEM Verfahren nicht zu, zieht die Zustimmung zurück oder beteiligt sich nicht an erforderlichen Maßnahmen, endet das Verfahren. Der Betrieb ist in diesem Fall nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet.

1)    Zu Fehlzeiten erfassen:

  • Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen zusammenhängend oder über ein Jahr verteilt
  • Meldung aus der Personalabteilung
  • prüfen der Voraussetzungen für die Durchführung eines BEM

Anmerkung: Auch Rehabilitations-Maßnahmen sind bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist zu berücksichtigen

2)     Kontakt aufnehmen:

  • schriftlich, telefonisch (mit Dokumentation) oder persönlich Kontakt (mit Dokumentation) mit der erkrankten Person
  • Darstellung der Unterstützung bei der Wiedereingliederung
  • Informationen über den Ablauf des BEM
  • gegenseitiges Vertrauen herstellen
  • ist die erkrankte Person einverstanden, dann BEM, sonst Ende des Verfahrens


3)    Erstgespräch:

  • über Zweck des Gesprächs informieren
  • mögliche Zusammenhänge zwischen Einschränkungen und den Arbeitsplatzanforderungen erörtert
  • Ergebnis des Gesprächs ist eine Vereinbarung über die zu ergreifenden Maßnahmen und das weitere Vorgehen


4)    Fallbesprechung:

  • Zusammenstellung aller notwendigen Informationen, die der Wiedereingliederung der/des Betroffenen dienen (u.a. Qualifikation, gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie Ziele der erkrankten Person)
  • Auswertung der Gefährdungsbeurteilung für den alten oder ggf. neuen Arbeitsplatz
  • Arbeitsplatzanforderungen

Ausarbeitung eines Maßnahmenplanes unter der Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und des positiven Leistungsbildes auf der einen Seite, und der Arbeitsplatzanforderungen auf der anderen Seite.


Mögliche Personen, die mit Zustimmung der Betroffenen hinzugezogen werden können:

  • der/die Betroffene
  • die/der BEM-Beauftragte
  • die betrieblichen Interessenvertretungen
  • die Schwerbehindertenvertretung (bei Schwerbehinderten)
  • der Betriebs- oder Werksarzt
  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit(eine Vertretung des Arbeitgebers)

Externe Partner können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Rentenversicherung oder andere Rehabilitationsträger, das Integrationsamt oder auch die örtlichen Fürsorgestellen sein

5)    Maßnahmen festlegen:

Auf der Basis der Ergebnisse der Fallbesprechung werden die möglichen Maßnahmen mit der betroffenen Person abgesprochen und festgelegt. Folgende Maßnahmen können z.B. eingeleitet werden:

  • Beschaffung oder Einsatz von technischen Hilfsmitteln
  • Anpassung des Arbeitsplatzes
  • Anpassung der Arbeitszeiten
  • die stufenweise Wiedereingliederung


6)    Maßnahme durchführen:

  • schriftlich Maßnahmen festlegen
  • Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftrage Person
  • Begleitung und Unterstützung der betroffenen Person bei der Durchführung der Maßnahmen
  • Prüfung des Erfolgs der eingeleiteten Maßnahmen


7)    Auswertung und Abschluss:

  • BEM-Prozess abgeschlossen, wenn definierte Ziele erreicht wurden oder wenn keine Maßnahmen möglich oder erfolgreich waren.
  • Der Beginn und das Ende des BEM-Verfahren sind in der Personalakte zu dokumentieren.
  • Alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht.

Beteiligte im BEM Verfahren

Externe Stellen können am BEM mitwirken, indem Sie beraten, fördern, am Arbeitsplatz coachen oder Maßnahmen zur Rehabilitation und Qualifizierung aufzeigen.

Die Deutsche Rentenversicherung hat mit dem Firmenservice ein betriebsorientiertes Beratungsangebot implementiert. Dieses Angebot soll Unternehmen, Personalverantwortlichen und Interessenvertretungen fachlich Unterstützung bei der Bewältigung der neuen Aufgaben durch Informationen, Umsetzungsbegleitung und Vernetzung bieten. (http://firmenservice.drv.info
Die Reha-Beratung der Rentenversicherung koordiniert das Wiedereingliederungsverfahren von erkrankten oder behinderten Personen. Die Rentenversicherung bietet daneben einen Firmenservice, der Unternehmen bei Fragen zu Prävention und Rehabilitation unterstützt.

Inklusionsämter und Integrationsfachdienste sind die ersten Institutionen die angesprochen werden sollten rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
Sie beraten die Unternehmen kostenfrei zu Fragen der Förderung, des Behindertenrechts und der behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung und begleiten, wenn es behinderungsbedingt Konflikte gibt am Arbeitsplatz.

Der Integrationsfachdienst (IFD) berät Arbeitgeber zu allen Fragen von Neueinstellung und Beschäftigung behinderter und schwerbehinderter Menschen. Der IFD bringt gezielt Arbeitgeber und Bewerber zusammen.

Zum gründlichen gegenseitigen Kennenlernen dient zunächst ein vom IFD begleitetes Praktikum. Die Einarbeitung wird vom Integrationsfachdienst vorbereitet und nach Bedarf begleitet. Auch darüber hinaus bleibt der IFD Ansprechpartner für die behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber.

Die Fachleute des IFD informieren außerdem über die individuellen Auswirkungen unterschiedlicher Behinderungen beispielsweise in Verhalten, Kommunikation, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Sie geben Arbeitgebern, Vorgesetzten und Kollegen praktische Hinweise für den alltäglichen Umgang mit einem (schwer)behinderten Beschäftigten.

Für Arbeitgeber klärt der Integrationsfachdienst die mögliche finanzielle Förderung und unterstützt bei der Beantragung dieser Leistungen.

Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen können gefördert werden durch

  • Zuschüsse/Darlehen zu den Investitionskosten eines Arbeitsplatzes
  • Kostenübernahme des behinderungsbedingten Mehraufwands
  • Lohnkostenzuschüsse (Eingliederungszuschüsse)
  • Zuschüsse und Prämien bei schwerbehinderten Auszubildenden
  • Integrationspauschalen bei Neueinstellung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen

Arbeitgeber können finanzielle Leistungen erhalten, wenn sie z.B. neue behinderungsgerechte Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen, bereits vorhandene Arbeitsplätze behinderungsgerecht umgestalten sowie die Ausbildung und Beschäftigung behinderter junger Menschen fördern.

Zuschüsse und Darlehen für Investitionen, um neue Arbeits- und Ausbildungsplätze zu schaffen. Gefördert werden Investitionen, die ein Arbeitgeber auch bei Einstellung nicht behinderter Arbeitnehmer vornehmen würde.

Zuschüsse und Darlehen für eine behinderungsgerechte Einrichtung von neuen oder vorhandenen Arbeitsplätzen, etwa durch technische Arbeitshilfen, durch entsprechende Maschinen oder Geräte. Die Förderung kann über den einzelnen Arbeitsplatz hinausgehen und zum Beispiel die behinderungsgerechte Gestaltung von Zugängen und Sozialräumen miteinschließen.

Zuschüsse bei außergewöhnlichen Belastungen als finanziellen Ausgleich, wenn mit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind. Zum Beispiel, wenn die Arbeitsleistung aufgrund der Behinderung deutlich unter der durchschnittlichen Arbeitsleistung eines nicht behinderten Menschen mit vergleichbaren Aufgaben liegt oder wenn der schwerbehinderte Mensch an seinem Arbeitsplatz besonders betreut bzw. eine innerbetriebliche Arbeitsassistenz organisiert werden muss.

Zuschüsse zu den Ausbildungsgebühren, wenn es sich um Betriebe handelt, die weniger als 20 Beschäftigte haben und sie besonders betroffene schwerbehinderte junge Menschen ausbilden. Bei den Gebühren handelt es sich insbesondere um Gebühren der Kammern, z.B. Prüfungsgebühren.

Prämien und Zuschüsse zu den Kosten für die Berufsausbildung, wenn sie behinderte junge Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 30 ausbilden, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe.

Eine einmalige Prämie für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement, das als besonders gutes Beispiel von den Integrationsämtern ausgezeichnet wird.

Video zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement