Hinweise für Mitgliedsunternehmen

Im betrieblichen Bereich ist der Unternehmer verpflichtet, für eine ausreichende Zahl von Ersthelferinnen und Ersthelfern zu sorgen, damit Verletzte die notwendige Erste Hilfe erhalten. Wie viele Ersthelfer es sein müssen, hängt von der Art und Struktur der Betriebsstätte ab und ist durch entsprechende Rechtsvorschriften festgelegt (§ 26 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“).

Die Unfallkasse NRW trägt die Kosten der Ersten Hilfe gemäß der zwischen den Unfallversicherungsträgern und der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe beschlossenen und ab 01.04.2015 gültigen Revision der Ersten Hilfe.

Weitere Informationen und Vorschriften finden Sie auf den Internetseiten des DGUV-Fachbereichs Erste Hilfe.

Grundsätzlich gilt, dass die Lehrgangsgebühren für die erforderliche Anzahl an betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfern von Ihrem Unfallversicherungsträger übernommen werden. Mit dieser Pauschale sind in der Regel alle Kosten für die Teilnahme an der Aus- oder Fortbildung abgedeckt.

Die Ausbildungsstelle darf Ihnen zusätzliche Kosten nur dann in Rechnung stellen, wenn

  • die Mindestteilnehmerzahl von zehn Personen unterschritten werden soll,
  • zusätzliche Leistungen, wie zum Beispiel zusätzliches Übungs- und Demonstrationsmaterial (z.B. mehr als zwei Übungsgeräte für die Herz-Lungen-Wiederbelebung), von Ihnen gewünscht werden,
  • der Kurs auf mehr als zwei Tage aufgeteilt,
  • der Kurs in einer Fremdsprache abgehalten werden soll oder
  • angemeldete Kursteilnehmer nicht erscheinen (Stornogebühren).

Für sogenannte Inhouse-Kurse bei Ihnen vor Ort dürfen keine Fahrtkosten in Rechnung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um einen freiwilligen Service der ermächtigten Stellen.

Die rechnungsbegründenden Unterlagen verbleiben nach dem Kurs bei der Ausbildungsstelle und werden von dieser dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Abrechnung vorgelegt. Eine direkte Abrechnung zwischen Mitgliedsbetrieb und Unfallversicherungsträger ist grundsätzlich nicht möglich.

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelferinnen oder Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten eine Ersthelferin/ ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % (dazu gehören u. a. Kreis-, Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Sparkassen, Behörden und Einrichtungen der Landesverwaltung),
b) in sonstigen Betrieben 10 % (dazu gehören u. a. Bäder, Feuerwehren, Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, Theater),
c) in Kindertageseinrichtungen eine Ersthelferin/ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelferin oder Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 der DGUV-Vorschrift 1 geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelferin oder der Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Absatz Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Versicherten.

Beamte:
Beamte gehören nicht zum versicherten Personenkreis der Unfallkasse NRW. Für Beamte ist der Dienstherr im Rahmen seiner Führsorgepflicht zuständig.
Freiwillige Feuerwehren:
10 % jedes Löschzuges (aktive Mitglieder)
10 % der Jugendfeuerwehr
Job-Center:
5 % der Beschäftigten, ausschließlich aus dem kommunalen Bereich.  
Justizvollzugsanstalten:
10 % der Beschäftigten und der wie Beschäftigte tätig werdenden Gefangenen
100 % der Justizvollzugsanwärter
Polizei:
5 % der Angestellten
10 % der Angestellten in Werkstätten
Die Aus- und Fortbildung erfolgt ausschließlich über das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW).
Hilfsorganisationen (z. B. Malteser, Johanniter etc.):
Die Unfallkasse NRW ist ausschließlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Einrichtungen des Bevölkerungs-und Katastrohenschutzes, des Rettungs- und Sanitätstdienstes, deren Ausbildungsstätten und Verwaltungen, sowie deren Jugendorganisationen zuständig.

  • Eine Aus- bzw. Fortbildung in Erster Hilfe ist nur mit gültigen Original-Gutscheinen möglich. So haben Sie bereits vor der Schulung Gewissheit darüber, für wie viele Personen die Kosten von der Unfallkasse NRW übernommen werden.
  • Die Gutscheine zur Kostenübernahme der Aus- und Fortbildung fordern Sie bitte rechtzeitig ca. vier Wochen vor Kursbeginn mit dem Formular der Unfallkasse NRW an. Dadurch ist sichergestellt, dass die erforderlichen Informationen für die Bearbeitung vorliegen.
  • Beachten Sie bei Ihrem Antrag, dass die Voraussetzung für eine Erste-Hilfe-Fortbildung die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vor zwei Jahren ist (Karenzzeit +/- ca. acht Wochen).
  • Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie die Gutscheine mit der Post. Ein Versand per Fax oder E-Mail ist nicht möglich.
  • Die Original-Gutscheine sind (ausgefüllt durch den Teilnehmenden) zu Beginn des Kurses der ermächtigten Ausbildungsstelle zu übergeben. Eine Liste der Ausbildungsstellen finden Sie auf den Internetseiten des Fachbereichs Erste Hilfe.
  • Die Teilnehmerzahl eines Erste-Hilfe-Kurses darf 20 Personen nicht überschreiten, auch nicht bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers.
  • Die von Ihnen angegebenen Daten werden ausschließlich für die Organisation und Durchführung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung bzw. der Qualitätssicherung verarbeitet.
  • Die organisatorische Abwicklung liegt in Ihren Händen. Zusammen mit der ermächtigten Ausbildungsstelle für Erste Hilfe wählen Sie einen geeigneten Termin für die Aus- bzw. Fortbildung. Die Abrechnung erfolgt zwischen der Ausbildungsstelle und der Unfallkasse NRW.

  • Schülerinnen/Schüler, Personen im Berufspraktikum
  • Studierende, Promovenden, Doktoranden ohne Arbeitsvertrag
  • Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ)
  • Personen im Bundesfreiwilligendienst (Bufdis)
  • Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte, Saisonkräfte
  • ehrenamtlich Tätige
  • oder diesen gleichzusetzenden Personen

Für Personen, bei denen die Erste Hilfe Bestandteil des Berufsbildes bzw. dessen Voraussetzung ist (z. B.: Medizinisch-technischer Assistent, Schwimmmeister etc.), können die Kosten für die Erste Hilfe nur in Ausnahmefällen von der Unfallkasse NRW übernommen werden. In der Regel ist dies Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen der Aufrechterhaltung von Kenntnissen zur Ausübung der jeweiligen Beschäftigung.

Ersthelferinnen oder Ersthelfer können ausschließlich von ermächtigten Ausbildungsstellen aus- und fortgebildet werden.

Die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) eingerichtet. Sie führt sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes im Auftrag der Unfallversicherungsträger durch.
Bitte erkundigen Sie sich vorab, ob das von Ihnen ausgewählte Erste-Hilfe-Unternehmen zur Abrechnung mit der Unfallkasse NRW berechtigt ist.

Ermächtigte Ausbildungsstellen finden Sie auf den Internetseiten des Fachbereichs Erste Hilfe.

Nach der erfolgreichen Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten als Ersthelferin oder Ersthelfer im Betrieb zu benennen. Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften, sie sollte allerdings schriftlich erfolgen - ähnlich der Formalien der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Um auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen, bietet es sich an, eine Ernennungsurkunde zu verleihen. Um Ersthelferin oder Ersthelfer zu bleiben, ist alle zwei Jahre die Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Fortbildung verpflichtend.

Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, also auch der kleinste Unfall, muss aufgezeichnet werden. Die Dokumentation ist deshalb wichtig, weil sie bei Spätfolgen eines Unfalls als Nachweis für Versicherungsansprüche an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger verwendet werden kann.

Es steht dem Unternehmen frei, ob die Aufzeichnungen in einem Meldeblock (DGUV Information 204-021) oder im Zuge der elektronischen Datenverarbeitung vorgenommen werden.

Diese Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.