Der betriebliche Ersthelfer

"Die Hilfeleistung bei Unglücksfällen im Betrieb steht unter dem besonderen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung".

Eine schnelle, fachgerechte Erstversorgung nach einem Unfall ist entscheidend für einen erfolgreichen nachfolgenden Heilungsverlauf. Gut qualifizierte Ersthelferinnen oder Ersthelfer sind deshalb als Erstes Glied in der Rettungskette unverzichtbar!

Interessierte sollten eine langfristige Tätigkeit als Ersthelferin oder Ersthelfer anstreben, um durch regelmäßige Schulungen Sicherheit bei Einsätzen zu erlangen.

Die Ausbildung zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (neun Unterrichtseinheiten).

Um Ersthelferin oder Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle zwei Jahre durch das Erste-Hilfe-Training (neun Unterrichtseinheiten) erforderlich.

Die Lehrgangsgebühren werden von der Unfallkasse NRW in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Zuvor beantragt Ihr Arbeitgeber rechtzeitig vier Wochen vor Kursbeginn einen Gutschein.

Für die Bestellung zur Ersthelferin oder zum Ersthelfer gibt es keine Formvorschriften, sie sollte allerdings schriftlich erfolgen - ähnlich der Formalien der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Um auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen, bietet es sich an, eine Ernennungsurkunde zu verleihen.

Ersthelfer müssen von ermächtigten Stellen aus- und fortgebildet sein (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention). Die ermächtigten Stellen haben die Anforderungskriterien des Grundsatzes „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu erfüllen (DGUV Grundsatz 304-001).

Die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) eingerichtet. Sie führt sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes im Auftrag der Unfallversicherungsträger durch.

Bitte erkundigen Sie sich vorab, ob die von Ihnen ausgewählte Institution zur Abrechnung mit der Unfallkasse NRW berechtigt ist. Die ermächtigten Stellen finden Sie im auf den Internetseiten des Fachbereichs Erste Hilfe.

Unterstützung bei der Planung und Umsetzung der Erste-Hilfe-Maßnahmen erhalten Sie von den in Ihrem Unternehmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Personen.

Bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe in Ihrem Unternehmen wenden Sie sich gerne an die Unfallkasse NRW.

Ausführliche Informationen für betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer im öffentlichen Dienst erhalten Sie in der: DGUV I 204-030

Zu den Aufgaben der Erstherlferin oder des Ersthelfers gehören:

  • sachgerechtes Verhalten bei Unfällen
  • Erstmaßnahmen am Unfallort
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen
  • Maßnahmen bei typischen Verletzungen der Muskeln, Gelenke und Knochen und akuten Erkrankungen
  • Dokumentation der Hilfeleistung mittels Verbandbuch (DGUV Information 204-020), Mel-deblock (DGUV-Info 204-201) oder elektronischer Datenverarbeitung. Jedes Ereignis bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, also auch der kleinste Unfall, muss dokumentiert werden, damit bei Spätfolgen eines Unfalls der Nachweis für Versicherungsansprüche an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger sichergestellt ist. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  • Der Ersthelferin oder dem Ersthelfer können durch den Unternehmer auch weitere Aufgaben übertragen werden, z.B. die Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials, der Meldeeinrichtungen und der Rettungsgeräte.
  • Von besonderer Wichtigkeit ist in diesem Zusammenhang auch die Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin und dem Personal-/Betriebsrat.

Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann die Ersthelferin oder der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, sie/er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.

Grundsätzlich kann die Ersthelferin oder der Ersthelfer weder zum Schadensersatz für die Beschädigung fremder Sachen (z. B. zerschnittene Kleidung des Verletzten) noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung (z. B. Rippenbruch bei der Herzdruckmassage) herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen letztlich erfolglos waren.

Rechtsfragen, die sich aus dem Handeln oder Unterlassen von Erster Hilfe ergeben, finden Sie detailliert in der Broschüre „Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung“.