Fragen und Antworten
Sind die Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung und -Fortbildung identisch?
Die Erste-Hilfe-Ausbildung fokussiert sich auf die Vermittlung der lebensrettenden Maßnahmen und einfacher Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzlicher Handlungsstrategien.
Die Erste-Hilfe-Fortbildung ist deutlich zielgruppenorientierter gestaltet. Hierfür stehen optionale Themen zur Verfügung, die anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmenden/Unternehmen ausgewählt werden können. Dies gilt nicht für Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen (Kindertagesstätten, Tagespflege und Grund- und Förderschulen) decken sowohl die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene als auch (Klein-) Kinder ab. Zwischen Aus- und Fortbildung wird hier nicht unterschieden.
Wir brauchen auch Ersthelferinnen oder Ersthelfer für unsere Besucher. Warum lehnt die Unfallkasse NRW die Kostenübernahme für diese Zielgruppe ab?
Die Unfallkasse NRW ist gesetzlich verpflichtet, die Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen. Darauf basiert der Anspruch auf bedarfsgerechter Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Lehrgänge. Die Sicherstellung der Ersten Hilfe für Besucher öffentlicher Einrichtungen wie Rathäuser, Stadthallen, Museen, Gerichte, öffentliche Schwimmbäder etc. obliegt dem Träger der Einrichtungen.
Wann werden keine Kosten übernommen?
- Wenn die Unfallkasse NRW für Ihre Beschäftigten nicht der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger ist.
- Wenn es sich um Spezialkurse (z. B. Frühdefibrillation, Schwimmmeister etc.) handelt.
- Wenn Ihr Kontingent an Gutscheinen bereits ausgeschöpft ist. Siehe „Zahl und Ausbildung der Ersthelfer“
Welche Folgen hat es, wenn die Vorschriften missachtet werden?
Wenn der Unternehmer seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können daraus rechtliche Konsequenzen entstehen. Verstöße können mit einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße geahndet werden. Sollte ein Beschäftigter aufgrund mangelhafter Erste-Hilfe-Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hätte dieses auch strafrechtliche Konsequenzen - bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.
Sind Erste-Hilfe-Kurse für den Führerschein auch für den Betrieb gültig?
Beschäftigte, die einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein absolviert haben, können dann als betriebliche Ersthelfer bestellt werden, wenn der Kurs nicht älter als zwei Jahre ist und der Kurs von einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde.