Fragen und Antworten

Die Erste-Hilfe-Ausbildung fokussiert sich auf die Vermittlung der lebensrettenden Maßnahmen und einfacher Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzlicher Handlungsstrategien.

Die Erste-Hilfe-Fortbildung ist deutlich zielgruppenorientierter gestaltet. Hierfür stehen optionale Themen zur Verfügung, die anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmenden/Unternehmen ausgewählt werden können. Dies gilt nicht für Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.

Erste-Hilfe-Maßnahmen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen (Kindertagesstätten, Tagespflege und Grund- und Förderschulen) decken sowohl die Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene als auch (Klein-) Kinder ab. Zwischen Aus- und Fortbildung wird hier nicht unterschieden.

Die Unfallkasse NRW ist gesetzlich verpflichtet, die Mitgliedsbetriebe bei der Ersten Hilfe für ihre Versicherten zu unterstützen. Darauf basiert der Anspruch auf bedarfsgerechter Kostenübernahme für Erste-Hilfe-Lehrgänge. Die Sicherstellung der Ersten Hilfe für Besucher/innen öffentlicher Einrichtungen wie Rathäuser, Stadthallen, Museen, Gerichte, öffentliche Schwimmbäder etc. obliegt dem Träger der Einrichtungen.

  • Wenn die Unfallkasse NRW für Ihre Beschäftigten nicht der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger ist.
  • Wenn es sich um Spezialkurse (z. B. Frühdefibrillation, Schwimmmeister etc.) handelt.
  • Wenn Ihr Kontingent an Gutscheinen bereits ausgeschöpft ist. Siehe „Zahl und Ausbildung der Ersthelfenden“.

Wenn der/die Unternehmer/in ihre/seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte ein/e Beschäftigte/r aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hätte dies auch strafrechtliche Konsequenzen – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.

Beschäftigte, die einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein absolviert haben, können dann als betriebliche Ersthelfer/in bestellt werden, wenn der Kurs nicht älter als zwei Jahre ist und der Kurs von einer ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde.

Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.

Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Augenmerk wird stattdessen auf das praktische Üben gelegt. Einen Verband anzulegen oder Betroffene psychisch zu betreuen kann man nur mit anderen Menschen üben. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.

Das kommt auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ausbildungsstelle an, mit der Sie einen Vertrag geschlossen haben.

Grundsätzlich ist es für ermächtigte Ausbildungsstellen zulässig, Regelungen zu treffen, um bei Stornierung angemeldeter Personen Kosten in Rechnung zu stellen (Stornoregelungen).

Die Unfallversicherungsträger tragen die Lehrgangsgebühren nur für die Personen, die tatsächlich beim Lehrgang anwesend waren. Die ausbildenden ermächtigten Stellen sind berechtigt, für den Fall des Rücktrittes angemeldeter Personen, Stornoregelungen zu treffen. Stornokosten werden von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen nicht übernommen.

Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist überschritten werden, lässt die Forderung einen gewissen Handlungsspielraum offen. Bei deutlicher Überschreitung oder in Zweifelsfällen sollte erneut eine Teilnahme an einer Ersten-Hilfe-Ausbildung erfolgen. Diese Einzelfallentscheidung muss im Unternehmen getroffen werden. Anhaltspunkte für die Entscheidung sind die Erfahrung des Ersthelfenden und sein Einsatzgebiet. Bei langjährigen und erfahrenden Ersthelfenden kann auch bei Fristüberschreitung die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung leichter begründet werden als bei einer/m Mitarbeitenden, für die/den es die erste Fortbildung wäre. Ebenso sind die spezifischen Arbeitsplatzgegebenheiten zu berücksichtigen. Gegebenenfalls kann der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin in die Entscheidung eingebunden werden.

Ein Tipp: Der zeitliche Umfang der Neu-Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min). In Zweifelsfällen können Sie Ersthelfende also ohne Zeitverlust statt zu einer Fort- auch zu einer Ausbildung anmelden.

Wer jederzeit an einer/m Patientin/Patienten Erste Hilfe leisten kann und muss, der ist natürlich auch in der Lage, ohne weitere Schulungs- und Trainingsmaßnahmen als betriebliche/r Ersthelfer/in zu wirken.
Schulungen oder auch Vortrags- und Übungsveranstaltungen zur Fortbildung in Erster Hilfe zielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens typischerweise auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die in eine unfall- oder krankheitsbedingte medizinische Notlage geraten sind. Derartige Schulungsmaßnahmen, zu denen auch Erste-Hilfe-Kurse gemäß den MDK-Anforderungen gehören können, sind in der Regel „vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen“ im Sinne von § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1, da sie im Kontext mit der professionellen Kernkompetenz und dem Berufsalltag des fortzubildenden Personals beurteilt werden müssen. Die Vergleichbarkeit mit den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift kann hier eben nicht einfach durch Formalkriterien wie Häufigkeit und Dauer der Schulungen überprüft werden. Der/die Unternehmer/in sollte sich in Zweifelsfällen vom Betriebsarzt beraten lassen, dem wichtige Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Ersten Hilfe zukommen.

Wenn mehrere Personen Ihrer Einrichtung am selben Kurs teilnehmen, fordern Sie bitte einen entsprechenden Sammelgutschein an.

Um für die Unfallversicherungsträger Ersthelfende aus- und fortbilden zu dürfen, müssen sich die Ausbildungsunternehmen hierzu ermächtigten lassen. Eine Liste der ermächtigten Stellen finden Sie auf den Internetseiten der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe.

Der Inhalt ist über die DIN-Normen 13157 („kleiner Verbandkasten“) und 13169 („großer Verbandkasten“) geregelt. Sie nennen festgelegte Anforderungen an das Behältnis, das die Bezeichnung „Verbandmaterial DIN 13157-C oder DIN 13169-E“ tragen darf. Darüber hinaus sind andere Verbandmittelbehältnisse möglich, deren Inhalt den Anforderungen dieser Normen entsprechen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Erste Hilfe Dokumentation von Unfällen erfolgt über den „Meldeblock“ (ehemals „Verbandbuch“). Diesen können Sie über den Medienversand unter folgender Email-Adresse der UK NRW kostenlos per Post beziehen:

medienversand@unfallkasse-nrw.de

oder hier kostenlos herunterladen.

Nein. Die Gebühren werden über die Gutscheine direkt zwischen den ermächtigten Ausbildungsorganisationen und der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen abgerechnet.