
Mehr als 600.000 Kinder in Nordrhein-Westfalen sind während des Besuchs in erlaubnisbedürftigen Tageseinrichtungen bei uns versichert, aber auch für Kinder die von einer geeigneten Tagespflegeperson betreut werden, ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII). Unter Versicherungsschutz stehen auch die unmittelbaren Wege zum Ort der Betreuung und zurück.
Tagesstätten
Der Versicherungsschutz der Kinder umfasst alle Tätigkeiten, die im sog. organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung liegen. Das betrifft zum einen Ausflüge und Veranstaltungen, die mit den Kindern der Einrichtung durchgeführt werden. Zum anderen sind alle Tätigkeiten der Kinder "während des Besuchs" der Einrichtung versichert, also das Spielen (mit oder ohne Anleitung), das Toben, das Essen, der Mittagsschlaf, der Gang zur Toilette etc.
Besuchskinder (auch Gastkinder genannt), die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tageseinrichtung gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind ebenfalls versichert. Sie müssen also bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Einrichtung aufgenommen werden.
Der Versicherungsschutz gegen "Kindergartenunfälle" beginnt bzw. endet mit der Übergabe der Aufsichtspflicht (Obhut) auf die Einrichtung bzw. die Eltern. Das bedeutet, dass z.B. ein Unfall, den ein Kind nach dem es von den Eltern von der Tagesstätte abgeholt wurde, ein sog. Wegeunfall ist. Für beide Arten des Unfalls muss die Einrichtung gegebenenfalls eine Unfallanzeige erstatten.
Für den Unfallversicherungsschutz ist die Anzahl der nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) gebuchten Stunden irrelevant. D.h., dass ein Kind, für das die Eltern 25 Stunden gebucht haben, auch in einer 26., 27. Stunde etc. versichert ist, sofern es sich noch in der Obhut des Kindergartens befindet.
Eine getragene Brille und sonstige Hilfsmittel (Hörgerät etc.), die etwa beim Spielen beschädigt werden, können durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ersetzt werden.
Sonderfall Familienzentrum
Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die neben der regelmäßigen Kinderbetreuung zusätzliche Angebote für Eltern, Kinder und Familien bereithalten (§ 16 KiBiz NRW). Sie sprechen mit ihren vielfältigen Angeboten zur Förderung und Unterstützung die Familie als Ganzes an.
Soweit Kinder die Tageseinrichtung besuchen, sind sie nach allgemeinen Grundsätzen während des Besuchs und auf den unmittelbaren Wegen ebenso versichert, wie bei Ausflügen oder sonstigen Veranstaltungen der Tageseinrichtung.
Die Teilnahme an darüber hinaus gehenden Angeboten, die sich auch an die Eltern und/oder Geschwister richten, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Bei solchen Angeboten handelt es sich z.B. um die Förderung der Erziehungspartnerschaft, die Beratung von Eltern und Familie, ein Familiencafé oder einen Babyclub (dient dem Erfahrungsaustausch von Eltern). Die Teilnahme berührt allein den Freizeitbereich eines jeden Teilnehmers. Für notwendige Behandlungskosten kommt dann die jeweilige (gesetzliche oder private) Krankenversicherung des Verletzten auf.
Kinder in Tagespflege
Kinder in Tagespflege sind nur dann gegen Unfälle versichert, wenn das Jugendamt bzw. eine sonstige dazu berechtigte Fachberatungsstelle (z.B. Tagesmüttervereine, Familienzentren) die Tagesmutter vermittelt hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, Alt. 2 SGB VII). Eine solche Vermittlung ist in § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine solche Vermittlung größtmögliche Sicherheit für das Kind gewährleisten und den Suchprozess der Eltern durch Fachkenntnis und begleitende Beratung unterstützen.
Die Vermittlung als Leistung des Jugendhilfeträgers im Sinne von § 23 SGB VIII erfordert also ein aktives Tun; eine schriftliche Information der Eltern zur Selbstsuche oder das zur Verfügung stellen einer Adressdatei mit geeigneten Tagespflegepersonen reicht in der Regel nicht aus. Wie eine Vermittlung im Einzelfall auszusehen hat, entscheidet letztverantwortlich jedoch der jeweilige Jugendhilfeträger.
Demnach sind Kinder in Tagespflegeverhältnissen, die ohne vermittelnde Beteiligung eines Jugendamtes bzw. einer Fachberatungsstelle zustande gekommen ist, nicht gesetzlich unfallversichert, sondern gesetzlich krankenversichert.
Ob die Tagespflegeperson bereits über eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt oder nicht ist ebenso irrelevant wie eine mögliche öffentliche Förderung des Tagespflegeverhältnisses.