Betreuungsmaßnahmen
Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2) fasst nunmehr 1. die gebundenen und 2. die offenen Ganztagsschulen sowie 3. die außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote zusammen. Der bis zu diesem Zeitpunkt geltende Runderlass des MSW vom 26.01.2006 „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ wurde in diesem Zusammenhang aufgehoben.
In einer gebundenen Ganztagsschulen (§ 9 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG-) nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule an den Ganztagsangeboten teil. Mit Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die gebundene Ganztagsschule wird die regelmäßige Teilnahme an den Ganztagsangeboten dieser Schule für sie verpflichtend. In einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich (§ 9 Abs. 3 SchulG) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten. Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Abs. 2 SchulG) gehören im Primarbereich die „Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“ und „Silentien“, in der Sekundarstufe I die „pädagogische Übermittagsbetreuung und weitere Ganztags- und Betreuungsangebote“. An diesen Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule teil. Eine regelmäßige und tägliche Teilnahme ist nicht erforderlich.
Schülerinnen und Schüler, die an den Veranstaltungen der offenen und gebundenen Ganztagsschule oder an außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten ihrer Schule teilnehmen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b Sozialgesetzbuch –SGB VII über die Unfallkasse NRW gesetzlich unfallversichert.
Neu ist: Es ist nicht mehr relevant, ob die Anmeldung dem einschlägigen Schulrecht entspricht (insbesondere z.B. Anmeldung für das ganze Schuljahr). Eine Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen - auch innerhalb der Ferien - unterliegt daher ebenso dem Versicherungsschutz. Denn es handelt sich um Schüler, die an einer Schulveranstaltung ihrer Schule teilnehmen, so dass nicht mehr entscheidend darauf abgestellt werden kann, ob die schulrechtliche Anmeldung vorliegt bzw. wirksam ist.
Besucht eine Schülerin bzw. ein Schüler eine Veranstaltung einer anderen (Ganztags-) Schule, so kann ein Unfallversicherungsschutz nur dann bestehen, wenn die Schulen eine Kooperation vereinbart haben oder zumindest im konkreten Fall eine Übertragung der Aufsichtspflicht von der Schule, die die Schülerin/ der Schüler regulär besucht, auf die Schule, die z.B. die Ferienbetreuung anbietet, erfolgt.
Betreuungslücke für Erstklässler durch späte Sommerferien
Wann besteht Versicherungsschutz?
Betreuungsverträge für Kindertageseinrichtungen enden in der Regel zum 31. Juli eines Jahres, dem offiziellen Ende des Schul- und Kindergartenjahres. Wie schon in den Vorjahren ist auch in diesem Jahr die sogenannte Betreuungslücke groß. Die Betreuungslücke entsteht aufgrund der späten Sommerferien und eines Schuljahresbeginns Ende August/ Anfang September.
Eltern, deren Kinder eingeschult werden, können diese Betreuungslücke schließen, in dem sie ihr Kind entweder in der besuchten Kindertageseinrichtung als sogenanntes Gastkind weiterbetreuen lassen und/oder es in einer Betreuungsmaßnahme der zukünftigen Grundschule (i.d.R. Offene Ganztagsschule) anmelden.
Einen Versicherungsschutz während der Weiterbetreuung als sogenanntes Gastkind in der bisher besuchten Kindertageseinrichtung gewährt die Unfallkasse NRW, wenn das Kind entsprechend dem Betreuungskonzept der Kindertageseinrichtung betreut wird.
„Erstklässler“, die in den Ferien bereits vor ihrem Einschulungstag z.B. im September 2013 die Offene Ganztagsschule ihrer zukünftigen Schule besuchen, können bereits mit dem Tag des Beginns ihrer Schulpflicht (01. August 2013) als Schülerin bzw. als Schüler über die Unfallkasse NRW versichert sein.
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 01. August desselben Kalenderjahres.
Keinen Versicherungsschutz über die Unfallkasse NRW als Schülerin/Schüler besteht, wenn das Kind vor dem 01. August – also vor dem Beginn seiner Schulpflicht - an den Veranstaltungen der Betreuungsmaßnahme teilnimmt. Zuständig ist dann bei einem Unfall die private oder gesetzliche Krankenkasse der Erziehungsberechtigten.
Schulpraktika
Die verpflichtenden Schulpraktika von nordrhein-westfälischen Schülern (siehe auch Erlasse für den Schulbereich) sind als Schulveranstaltung gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Unfallkasse NRW.
Auch Praktika im Ausland sind nach Schulrecht möglich und können unter Versicherungsschutz stehen. In einem solchen Fall setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, so dass im Vorfeld der Versicherungsschutz geklärt werden kann.