Zuständiger Unfallversicherungsträger für Tagespflegepersonen und Kinder in Tagespflege

Mit Einführung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) zum 01.01.2005 sowie des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 01.10.2005 sind Kinder in Tagespflege (§§ 22, 23 Sozialgesetzbuch - SGB - VIII) gesetzlich unfallversichert  (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII). Wer als Tagespflegeperson Kinder betreut, unterliegt ebenfalls dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die möglichen versicherungsrechtlichen Zusammenhänge dar.

Die Tagespflegepersonen lassen sich in zwei verschiedene Personenkreise unterteilen:

  • Tagespflegepersonen als Selbständige und

  • Tagespflegepersonen als Beschäftigte

 

Tagespflegepersonen als Selbständige

Durch das Jugendamt (oder durch sie beauftragte Stellen z.B. Sozialdienst kath. Frauen und Männer e.V.) finanzierte Tagespflegepersonen (§§ 23, 24 Sozialgesetzbuch - SGB - VIII) sind in der Regel selbstständig tätig. Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist ebenso die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII, da sie zur Betreuung von bis zu fünf Kindern befugt. Hierbei ist unerheblich, ob die Tagespflegepersonen Kinder aus einer oder mehreren Familien betreuen. Weiteres Indiz ist auch die Gewerbeanmeldung.

Ebenfalls als Selbstständige gelten Tagespflegepersonen, wenn sie auch ohne die vorgenannte Finanzierung nach §§ 23, 24 SGB VIII regelmäßig Kinder von mehr als einer Familie betreuen.

Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung handelt, ist in diesen Fällen, wie die Ausrichtung der Betreuungstätigkeit von Anfang an (= regelmäßig) ausgelegt war. Beispiel: Wenn die Betreuungstätigkeit einer Tagespflegeperson von Anfang an darauf ausgelegt war, mehrere Kinder aus verschiedenen Familien zu betreuen, so ändert die vorübergehende Betreuung eines einzelnen Kindes nichts an der selbstständigen Tätigkeit der Tagespflegeperson.

Der Ort der Betreuung (Wohnung der Tagespflegeperson oder Wohnung der Eltern des Tagepflegekindes) ist nicht ausschlaggebend für die Eigenschaft der Tagespflegeperson, sie kann allenfalls ein Indiz für die Beurteilung darstellen.

In diesen Fällen muss sich die Tagespflegeperson als in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) umgehend bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hauptverwaltung, Pappelallee 35/37, Tel.: 040/  20207-0, Fax: 040/ 20207-525,  www.bgw-online.de anmelden.

 

Tagespflegepersonen als Beschäftigte

Wird die Tagespflegeperson in einem Privathaushalt mit der Betreuung von Kindern und/ oder mit Haushaltstätigkeiten betraut und wird ein Beschäftigungsverhältnis begründet, z.B. durch Abschluss eines mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Haushaltsvorstand, so gehört sie als Beschäftigte zum pflichtversicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung. Unerheblich ist, ob hierzu eine Vermittlung der Tagespflegeperson durch ein Jugendamt (oder durch sie beauftragten Stelle) erfolgte.

Entsprechend den Ausführungen zu den Tagespflegepersonen als Selbständige ist im Regelfall von der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Tagespflegeperson und dem Haushaltsvorstand auszugehen, wenn die Betreuungstätigkeit von Anfang an darauf ausgelegt war, lediglich Kinder aus dieser Familie zu betreuen.

Für Beschäftigte in Privathaushalten, deren Hauptwohnsitz sich in Nordrhein-Westfalen befindet, ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zuständig. 

Es berät Sie die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Postfach 33 04 20, 40437 Düsseldorf, Tel.: 0211/  9024-1450.  

Sie können uns auch eine E-Mail unter privathaushalte@unfallkasse-nrw.de senden.

 

Der Arbeitgeber muss die Tagespflegepersonen binnen einer Woche zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.

Wird die Tagespflegeperson im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) tätig, müssen Sie diese bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See mit dem Haushaltsscheck anmelden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt insbesondere vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Weitere Informationen erhalten Sie von der MinijobzentralederKnappschaftBahnSee, 45115 Essen - Tel.: 03552902-70799 oder im Internet unter www.minijob-zentrale.de. Sie ist u.a. Einzugsstelle für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz wird aber weiterhin durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gewährleistet.

 

Kinder in Tagespflege

Seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - am 01. Oktober 2005 stehen auch Kinder während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Bei Fragen steht ihnen Herr Schirp unter der Telefon-Nummer 0211 2808-2550 zur Verfügung