Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz von Freiwilligen bei der Unterstützung von Flüchtlingen

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Freiwillige Helferinnen und Helfer, die die Kommunen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Flüchtlingsaufnahme unterstützen, können bei der Unfallkasse NRW beitragsfrei und ohne Anmeldung versichert sein. Lesen Sie hier unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsschutz besteht und was die Kommunen hierbei zu beachten haben.

1.1 Versicherungsschutz von Bürgern

Übernehmen Bürger unentgeltlich Aufgaben, die zum rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Kommune gehören, so stehen sie dabei unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW.

Dies setzt voraus, dass die Tätigkeiten offenkundig in den Aufgabenbereich der Kommune fallen müssen. Sie stellt dann die Unternehmerin dieser Aufgaben dar. Eine Kommune wird beispielsweise dann als Unternehmerin angesehen, wenn die Tätigkeiten ihrem öffentlich-rechtlichen Aufgabengebiet zuzurechnen sind, sie die Tätigkeiten organisiert, überwacht und einteilt, d.h. Ort, Zeitpunkt, Art und Umfang der Arbeiten wesentlich bestimmt und Einflussmöglichkeiten auf die Helfer (Weisungsbefugnis) sowie Arbeitsmittel hat. Ferner wenn sie ggf. Organisationsmittel (Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und -kleidung) bereitstellt oder auf andere Weise finanzielle Leistungen erbringt, sie vertragliche und andere Rechtspflichten unmittelbar übernimmt (z.B. Einbeziehung in den Haftpflichtversicherungsschutz; sicherheitstechnische Unterweisung), insbesondere entstehende Aufwendungen (Kostenübernahme für spezielle Schulungen) bzw. ein sonstiges wirtschaftliches Risiko trägt und sie nach außen hin als Unternehmerin auftritt.

Eine schriftliche Beauftragung der einzelnen Helfer ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch hilfreich, um umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden, denn die Kommune muss gegenüber der Unfallkasse NRW bestätigen können, welche Personen als Helfer bestimmte kommunale Aufgaben wahrgenommen haben. Wir empfehlen Ihnen ergänzend eine Liste der Helfer anzufertigen, die Namen, Anschrift und Geburtsdatum enthält, damit im Falle eines Unfalls sofort die Daten für die Erstattung der Unfallanzeige an die Unfallkasse NRW vorliegen.

Versichert sind dann alle Tätigkeiten, mit denen die Kommune die Bürger aus ihrem Aufgabenbereich beauftragt, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege. Auch bei der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen oder Besprechungen bei der Kommune sind die Helfer über die Unfallkasse NRW versichert, wenn sie auf Veranlassung der Kommune daran teilnehmen.

Eine Beitragszahlung und eine Anmeldung der Personen bei der Unfallkasse NRW ist nicht erforderlich.

Ein allgemeiner Aufruf an die Einwohner reicht für den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nicht aus.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Aktivitäten, die die Bürger ohne Auftrag der Kommune innerhalb ihrer Privatsphäre mit den Flüchtlingen durchführen, wie z.B. private Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Einladungen zum Essen. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse des Bürgers.

1.2 Versicherungsschutz von Asylbewerbern/ Flüchtlingen

Ebenfalls gesetzlich unfallversichert sind Asylbewerber, die im Auftrag der Kommune gemeinnützige Arbeiten ausführen. Nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt bekommen. Für die zu leistende Arbeit wird den Asylbewerbern gemäß § 5 Absatz 2 AsylbLG eine Aufwandsentschädigung von 1,05 € pro Stunde ausgezahlt.

Bei diesen Tätigkeiten sind die Asylbewerber über die Unfallkasse NRW gesetzlich unfallversichert, soweit diese im Auftrag der jeweiligen Kommune ausgeführt werden. Der Versicherungsschutz umfasst sämtliche Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Auftrags ausgeführt werden einschließlich der damit zusammenhängenden unmittelbaren Wege.

Erleiden Asylbewerber infolge der Durchführung der gemeinnützigen Tätigkeiten einen Unfall, so trägt die Unfallkasse NRW die Kosten der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation von der Erstversorgung bis hin zum vollständigen Abschluss des Heilverfahrens. Verbleiben erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zahlung einer Verletztenrente möglich. Anders als bei Beschäftigten besteht für die Dauer einer möglichen Arbeitsunfähigkeit jedoch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Verletztengeld, da durch die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 AsylbLG kein Beschäftigungsverhältnis begründet wird und die Zahlung der Aufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes als Voraussetzung für die Verletztengeldzahlung darstellt.

Flüchtlinge, die im Auftrag der Kommune – auch außerhalb der sogenannten gemeinnützigen Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 AsylbLG – mit Arbeiten, wie z.B. Möbeltransporten, betraut werden, sind über die Unfallkasse NRW beitragsfrei und ohne Anmeldung gesetzlich unfallversichert.

Versicherungsschutz besteht sodann bei sämtlichen Tätigkeiten, mit denen sie von der Kommune beauftragt werden, einschließlich der hierfür erforderlichen unmittelbaren Wege.

1.3 Versicherungsschutz von Helfern in den Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen

Ehrenamtliche und hauptamtlich Tätige in den Hilfeleistungsunternehmen Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Feuerwehr und Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter- Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst  zählen zu den Versicherten der Unfallkasse NRW.  Etwas anderes gilt für die ambulanten und stationären Einrichtungen, die bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Internet: www.bgw-online.de) versichert sind.

1.4 Versicherungsschutz von Vereinsmitgliedern

Unter Versicherungsschutz stehen Personen, die sich als Mitglieder von privaten Organisationen (z. B. Vereine) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. schriftlicher Genehmigung der Kommune ehrenamtlich in der kommunalen Flüchtlingshilfe engagieren. Es ist jedoch sinnvoll, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kommune und privater Organisation zu schließen, welche die beiden Parteien, den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten und die einzelnen konkret zu übertragenen Aufgaben erkennen lässt, damit im Falle eines Unfalls eindeutig von der Unfallkasse NRW festgestellt werden kann, welche Tätigkeiten versichert sind und welche nicht.

Insoweit sind in diesem Rahmen alle Tätigkeiten versichert, die im direkten bzw. ursächlichen Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen, auch Vorbereitungshandlungen. Ebenso werden vom Versicherungsschutz die damit verbundenen Wege sowie der Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück miteinbezogen. Ein Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn Vereinsmitglieder Tätigkeiten außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen übernehmen oder sonstige vereinsinterne Arbeiten ausüben bzw. an Vereinssitzungen teilnehmen.

Dieser Versicherungsschutz besteht bei der Unfallkasse NRW ohne Anmeldung und ohne Beitragszahlung.

1.5 Versicherungsschutz von kommunalen Bediensteten

Auch Angestellte der Kommunen sind weiterhin über ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse NRW versichert, wenn sie von ihrem Arbeitgeber andere - außerhalb ihres regulären Aufgabenbereichs liegende – Tätigkeiten im Bereich der kommunalen Integrationshilfe für Flüchtlinge übertragen bekommen (z.B. Mitarbeit in Arbeitskreisen, sonstige Tätigkeiten).

Sofern ehemalige Bedienstete für Tätigkeiten eingesetzt werden, so sind auch diese vom Versicherungsschutz erfasst.

1.6 Unfallmeldung

Unfälle der vorgenannten Personen sind - genauso wie bei den Beschäftigten der Kommunen – der Unfallkasse NRW mit der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige zu melden. Diese können Sie hier herunterladen.

1.7 Leistungen

Die Unfallkasse NRW sorgt dafür, dass die durch einen Unfall oder durch eine Berufskrankheit geschädigten Personen eine frühzeitige und wirksame Heilbehandlung erhalten. Die Leistungen sind zeitlich nicht begrenzt und umfassen insbesondere die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Behandlung im Krankenhaus. Aber auch notwendige Transport- und Fahrtkosten, die Versorgung mit Medikamenten und anderen Heilmitteln, die Ausstattung mit Hilfsmitteln sowie die Gewährung von Pflege gehören dazu. Ausnahmsweise können auch Sachschäden, die an sogenannten Körperersatzstücken (z.B. Brillen oder Hörgeräte) eintreten, ersetzt werden. Neben der Wiederherstellung der Gesundheit sorgen wir ggfs. auch für die berufliche und soziale Rehabilitation – damit sie, wie vor dem Unfall, wieder selbständig am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können. Bei bleibenden Körper- und Gesundheitsschäden nach einem Unfall zahlen wir ggf. auch eine Rente.

1.8 Broschüren

Informationen zu unserem Leistungsspektrum finden Sie in unserer Broschüre „Leistungen der Unfallkasse NRW“ und zum Versicherungsschutz von Ehrenamtlichen in der Broschüre „Ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement“. Diese und Weitere stehen Ihnen auf unserer Internetseite zum Herunterladen kostenfrei zur Verfügung.

1.9 Arbeitsschutz

Nicht nur für die kommunalen Bediensteten, sondern auch für alle unentgeltlich tätigen Helfer einschließlich der Asylbewerber bzw. Flüchtlinge gelten, wenn sie kommunale Aufgaben ausführen, die Arbeitsschutzvorschriften der Kommunen. Aus Gründen der Unfallprävention empfehlen wir bei Bedarf die in der jeweiligen Kommune zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit heranzuziehen.

2. Versicherungsschutz bei anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern

Bürger, die innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs z.B. der Kirche oder Vereinen tätig werden, können bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (www.vbg.de) versichert sein. Für Unfälle im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten für Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege (z.B. Vereine für Flüchtlingshilfe, Diakonie, AWO, DRK) ergibt sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Internet: www.bgw-online. de). Ausnahme: Die Unfallkasse des Bundes (www.uk-bund.de) ist zuständig für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie sonstige beim Deutschen Roten Kreuz Tätige. Die UK Bund ist auch zuständig für Personen, die für das Technische Hilfswerk tätig sind.

3. Sonstige Hinweise

Fragen zur Beschäftigung und Ausbildung von Flüchtlingen beantwortet die Bundesagentur für Arbeit (BA), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Informationsbroschüre „Potentiale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“.

Weitere Informationen

Abschließend ist zu erwähnen, dass es hinsichtlich der Beurteilung des Versicherungsschutzes anlässlich eines Unfalles immer auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, aufgrund derer die Tätigkeit der Bürger geleistet wird und ob diese Tätigkeit die für den Versicherungsschutz geforderten Voraussetzungen erfüllt. Es handelt sich nicht um eine Pauschalversicherung für bestimmte Personen, wie sie von der privaten Versicherungswirtschaft angeboten wird.

Haben Sie weitere Fragen, so wenden Sie sich an die Unfallkasse NRW unter der Rufnummer: 0211 9024-0 oder besuchen Sie unsere Internetseite zum Thema Ehrenamt.

Hier finden Sie unseren Informationen im pdf-Format: Unfallversicherungsschutz bei der Flüchtlingshilfe