Das Bild zeigt eine Frau die geflüchteten Jugendlichen Sprachunterricht erteilt

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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz von Freiwilligen bei der Unterstützung von Flüchtlingen

Freiwillige Helferinnen und Helfer, die die Kommunen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Flüchtlingsaufnahme unterstützen, können bei der Unfallkasse NRW beitragsfrei und ohne Anmeldung versichert sein. Lesen Sie hier unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsschutz besteht und was die Kommunen hierbei zu beachten haben.

1.1 Versicherungsschutz von Bürgern

Übernehmen Bürger unentgeltlich Aufgaben, die zum rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Kommune gehören, so stehen sie dabei unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW.

Dies setzt voraus, dass die Tätigkeiten offenkundig in den Aufgabenbereich der Kommune fallen müssen. Sie stellt dann die Unternehmerin dieser Aufgaben dar. Eine Kommune wird beispielsweise dann als Unternehmerin angesehen, wenn die Tätigkeiten ihrem öffentlich-rechtlichen Aufgabengebiet zuzurechnen sind, sie die Tätigkeiten organisiert, überwacht und einteilt, d.h. Ort, Zeitpunkt, Art und Umfang der Arbeiten wesentlich bestimmt und Einflussmöglichkeiten auf die Helfer (Weisungsbefugnis) sowie Arbeitsmittel hat. Ferner wenn sie ggf. Organisationsmittel (Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und -kleidung) bereitstellt oder auf andere Weise finanzielle Leistungen erbringt, sie vertragliche und andere Rechtspflichten unmittelbar übernimmt (z.B. Einbeziehung in den Haftpflichtversicherungsschutz; sicherheitstechnische Unterweisung), insbesondere entstehende Aufwendungen (Kostenübernahme für spezielle Schulungen) bzw. ein sonstiges wirtschaftliches Risiko trägt und sie nach außen hin als Unternehmerin auftritt.

Eine schriftliche Beauftragung der einzelnen Helfer ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch hilfreich, um umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden, denn die Kommune muss gegenüber der Unfallkasse NRW bestätigen können, welche Personen als Helfer bestimmte kommunale Aufgaben wahrgenommen haben. Wir empfehlen Ihnen ergänzend eine Liste der Helfer anzufertigen, die Namen, Anschrift und Geburtsdatum enthält, damit im Falle eines Unfalls sofort die Daten für die Erstattung der Unfallanzeige an die Unfallkasse NRW vorliegen.

Versichert sind dann alle Tätigkeiten, mit denen die Kommune die Bürger aus ihrem Aufgabenbereich beauftragt, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege. Auch bei der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen oder Besprechungen bei der Kommune sind die Helfer über die Unfallkasse NRW versichert, wenn sie auf Veranlassung der Kommune daran teilnehmen.

Eine Beitragszahlung und eine Anmeldung der Personen bei der Unfallkasse NRW ist nicht erforderlich.

Ein allgemeiner Aufruf an die Einwohner reicht für den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nicht aus.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Aktivitäten, die die Bürger ohne Auftrag der Kommune innerhalb ihrer Privatsphäre mit den Flüchtlingen durchführen, wie z.B. private Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Einladungen zum Essen. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse des Bürgers.

1.2 Versicherungsschutz von Asylbewerbern/ Flüchtlingen

Ebenfalls gesetzlich unfallversichert sind Asylbewerber, die im Auftrag der Kommune gemeinnützige Arbeiten ausführen. Nach § 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sollen Asylbewerbern soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt bekommen. Für die zu leistende Arbeit wird den Asylbewerbern gemäß § 5 Absatz 2 AsylbLG eine Aufwandsentschädigung von 1,05 € pro Stunde ausgezahlt.

Bei diesen Tätigkeiten sind die Asylbewerber über die Unfallkasse NRW gesetzlich unfallversichert, soweit diese im Auftrag der jeweiligen Kommune ausgeführt werden. Der Versicherungsschutz umfasst sämtliche Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Auftrags ausgeführt werden einschließlich der damit zusammenhängenden unmittelbaren Wege.

Erleiden Asylbewerber infolge der Durchführung der gemeinnützigen Tätigkeiten einen Unfall, so trägt die Unfallkasse NRW die Kosten der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation von der Erstversorgung bis hin zum vollständigen Abschluss des Heilverfahrens. Verbleiben erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zahlung einer Verletztenrente möglich. Anders als bei Beschäftigten besteht für die Dauer einer möglichen Arbeitsunfähigkeit jedoch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Verletztengeld, da durch die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 AsylbLG kein Beschäftigungsverhältnis begründet wird und die Zahlung der Aufwandsentschädigung kein Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes als Voraussetzung für die Verletztengeldzahlung darstellt.

Flüchtlinge, die im Auftrag der Kommune – auch außerhalb der sogenannten gemeinnützigen Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 AsylbLG – mit Arbeiten, wie z.B. Möbeltransporten, betraut werden, sind über die Unfallkasse NRW beitragsfrei und ohne Anmeldung gesetzlich unfallversichert.

Versicherungsschutz besteht sodann bei sämtlichen Tätigkeiten, mit denen sie von der Kommune beauftragt werden, einschließlich der hierfür erforderlichen unmittelbaren Wege.

1.3 Versicherungsschutz von Helfern in den Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen

Ehrenamtliche und hauptamtlich Tätige in den Hilfeleistungsunternehmen Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Feuerwehr und Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter- Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst  zählen zu den Versicherten der Unfallkasse NRW.  Etwas anderes gilt für die ambulanten und stationären Einrichtungen, die bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Internet: www.bgw-online.de) versichert sind.

1.4 Versicherungsschutz von Vereinsmitgliedern

Unter Versicherungsschutz stehen Personen, die sich als Mitglieder von privaten Organisationen (z. B. Vereine) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung bzw. schriftlicher Genehmigung der Kommune ehrenamtlich in der kommunalen Flüchtlingshilfe engagieren. Es ist jedoch sinnvoll, im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kommune und privater Organisation zu schließen, welche die beiden Parteien, den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten und die einzelnen konkret zu übertragenen Aufgaben erkennen lässt, damit im Falle eines Unfalls eindeutig von der Unfallkasse NRW festgestellt werden kann, welche Tätigkeiten versichert sind und welche nicht.

Insoweit sind in diesem Rahmen alle Tätigkeiten versichert, die im direkten bzw. ursächlichen Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen, auch Vorbereitungshandlungen. Ebenso werden vom Versicherungsschutz die damit verbundenen Wege sowie der Weg von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück miteinbezogen. Ein Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn Vereinsmitglieder Tätigkeiten außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen übernehmen oder sonstige vereinsinterne Arbeiten ausüben bzw. an Vereinssitzungen teilnehmen.

Dieser Versicherungsschutz besteht bei der Unfallkasse NRW ohne Anmeldung und ohne Beitragszahlung.