Für wie viele betriebliche Ersthelfer/innen werden die Ausbildungskosten durch die Unfallkasse getragen?
Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift § 26 der DGUV-Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention trägt die Unfallkasse NRW die Kosten
- bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten für eine/n Ersthelfer/in
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben für 5 % der Versicherten (dazu gehören u. a. Kreis-, Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Sparkassen, Behörden und Einrichtungen der Landesverwaltung)
- in sonstigen Betrieben für 10 % der Versicherten (dazu gehören u. a. Bäder, Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten, Theater)
- in Hochschulen für 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Grundlage für die Berechnung ist die Zahl der beschäftigten Versicherten, das bedeutet, dass Beamte/innen nicht mitgezählt werden. In Betrieben mit besonderer Gefährdung können hiervon abweichend für bis zu 100 % der Versicherten die Kosten übernommen werden (dazu gehören u. a. Versicherte im Außendienst von Bauhöfen, Straßenmeistereien, Forstbetrieben, Kläranlagen).
Wie ist der Ablauf?
Die organisatorische Abwicklung liegt in Ihren Händen. Zusammen mit dem Ausbildungsunternehmen wählen Sie einen geeigneten Termin. Die Gutscheine fordern Sie bitte ca. vier Wochen vor Kursbeginn mit dem vollständig ausgefüllten Online-Formular an. Sie erhalten die Original-Gutscheine mit der Post. Ein Versand der Gutscheine per Fax oder E-Mail ist nicht möglich. Der Original Gutschein wird am Kurstag von den Teilnehmenden unterschrieben und beim Ausbildenden abgegeben. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem Ausbildungsunternehmen und der Unfallkasse NRW.
Welche Ausbildungsunternehmen können mit der Unfallkasse NRW abrechnen?
Um mit der Unfallkasse NRW die Ausbildungskosten für Ersthelfer/innen abrechnen zu können, müssen die Ausbildungsunternehmen bei der Qualitätssicherungsstelle der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) ermächtigt sein. Eine Liste der ermächtigten Stellen finden Sie auf den Internetseiten der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (www.bg-qseh.de).
Wann muss der Kurs aufgefrischt werden?
Um Ersthelfer/in zu bleiben, ist das erworbene Wissen im Abstand von zwei Jahren aufzufrischen (Karenzzeit +/- acht Wochen).
Soll ein Einzel- oder ein Sammelgutschein angefordert werden?
Wenn mehrere Personen Ihrer Einrichtung am selben Kurs teilnehmen, fordern Sie bitte einen entsprechenden Sammelgutschein an.
Für wen ist eine Kostenübernahme nicht möglich?
Praktikanten/innen, Studierende, Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ), Personen im Bundesfreiwilligendienst (Bufdis), Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte, Saisonkräfte, Personen, die alleine und somit nicht im Team tätig sind (z. B. Außendienstbeschäftigte) und ehrenamtlich Tätige. Für Personen, bei denen die Erste Hilfe Bestandteil des Berufsbildes bzw. dessen Voraussetzung ist, ist eine Kostenübernahme auch nicht möglich.
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