Fristen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Im Juli 2016 wurden die Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge im Vergleich zur vorherigen Fassung erheblich geändert. Diese Fristen sind in der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“ festgelegt.

Die nachfolgende Zusammenfassung gibt einen Überblick über die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge.