Abdecknetze = Ladungssicherungsnetze (?)

        

  

Die Bilder sprechen für sich. Was soll mit diesen Netzen gesichert werden?

Die Bilder zeigen Abdecknetze! Diese sind zur Abdeckung und zur Sicherung von kleinteiligem und losen Ladegütern geeignet.

Sie sollen verhindern, dass das Ladegut durch Sogwirkung während der Fahrt von der Ladefläche heruntergeweht wird. Im Vergleich zu „wirklichen“ Ladungssicherungsnetzen (Zurrnetzen), mit denen Ladungen kraft- und formschlüssig gesichert werden können, werden Abdecknetze lediglich am Fahrzeug oder Anhänger eingehakt bzw. durch Expanderseile befestigt. In dieser Form sind sie nicht für die Sicherung von schwereren Ladegütern geeignet.

Wenn eine Vielzahl von Arbeitsmaterialien transportiert wird, ist durch die Gefährdungsbeurteilung festzustellen, wie das Fahrzeug ausgerüstet sein muss. Für die vorliegenden Bilder könnte das beispielsweise bedeuten:

  • Verwendung von Ladeflächenabtrennungen durch einschiebbare Bohlen oder Siebdruckplatten zur Bündelung von Stielgeräten oder zur Mitnahme von Schüttgütern,
  • Verwendung von Zwischenwandverschlüssen um Ladeflächenabtrennungen herzustellen oder um Arbeitsmittel daran zu befestigen,
  • Befestigung von Stielgeräten am Schutzgitter des Fahrzeuges,
  • Bündelung zu Ladeeinheiten, die form- und kraftschlüssig auf der Ladefläche gesichert werden können. Kisten oder andere Behälter können dauerhaft auf Paletten montiert, je nach Bedarf bestückt und dann verladen werden.

Es gibt viele Möglichkeiten eine Vielzahl von Arbeitsmitteln zu sichern.

Hier wird noch einmal an die Straßenverkehrsordnung und an die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ erinnert.

Diese geben ein Schutzziel vor, das es im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erreichen gilt.

Straßenverkehrsordnung

§ 22 Ladung (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ GUV-VD29

§ 22 (1) Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. ...