Rettungsfähigkeit

Die Sicherheit im Schwimmen unterliegt besonderen räumlichen, organisatorischen und methodisch-didaktischen Voraussetzungen.

Die Voraussetzungen für die Aufsichtsführung über Schülerinnen und Schüler beim Schwimmen und die Erteilung von Schwimmunterricht sind im Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen „Sicherheitsförderung im Schulsport“ für den Schulsport geregelt.

Weitere Vorgaben für die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit werden durch das Schulministerium vorgegeben und sind hier zusammengestellt.