Hintergrundinformationen zum Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in NRW
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr dürfen aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Dieser Grundsatz bezieht sich auf arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten und setzt stets voraus, dass ein Unfall ursächlich im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst (Einsatz, Übung, Öffentlichkeitsarbeit etc.) steht. Zentrale Frage ist demnach, ob ein Unfall ein Arbeitsunfall ist. Diese Bewertung muss die Unfallkasse NRW in jedem Einzelfall sorgfältig vornehmen, bevor Leistungen gewährt werden können.
Es muss ein Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst vorliegen
Die Unfallkasse NRW ist vom Gesetzgeber verpflichtet, jeden gemeldeten Unfall daraufhin zu überprüfen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Dies gilt für alle Versichertengruppen gleichermaßen. Es werden bei allen Versicherten die gleichen Kriterien zur Beurteilung zu Grunde gelegt. Bei der Klärung der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht handelt die Unfallkasse NRW also gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Versicherten, gleichwohl weitergehende Leistungen – sogenannte Mehrleistungen – für bestimmte Versichertengruppen wie den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gezahlt werden können (siehe unten).
Welche Rolle spielen Vorschäden bei der Einstufung als Arbeitsunfall?
Bei einer Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist die Unfallkasse NRW auch verpflichtet, mögliche Vorschäden zu berücksichtigen, die auch als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden. Eine Gelegenheitsursache liegt vor, wenn der Gesundheitsschaden auch in etwa zur selben Zeit (in einem Zeitraum von einem Jahr) in etwa demselben Umfang und auch ohne äußeres Ereignis oder bei alltäglich vorkommenden ähnlich gelagerten Ereignissen eingetreten wäre. Zur Klärung solcher komplexen Fragestellungen zu möglichen Vorschäden zieht die Unfallkasse NRW medizinischen Sachverstand zu Rate.
Vorerkrankungen führen jedoch nicht automatisch dazu, dass ein Unfall als Arbeitsunfall abgelehnt wird. Vielmehr muss eindeutig geklärt werden, ob der Vorschaden die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Ist dies nicht der Fall steht einer Anerkennung als Arbeitsunfalls und somit einer Leistungserbringung nichts im Wege.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Wenn ein Feuerwehrangehöriger bei normalen, einfachen Bewegungen einen Kreuzbandriss erleidet, dann wird man mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit sagen können, dass das Kreuzband zuvor schon beschädigt gewesen war, es sei denn hier treten besondere Umstände hinzu, die einen sogenannten geeigneten Unfallmechanismus darstellen. Denn klar ist, dass ein Kreuzband oder auch eine Achillessehne erhebliche Belastungen verträgt und unter gewöhnlichen Belastungen nicht reißt.
Ist mit der Diensttauglichkeitsprüfung eine Vorerkrankung nicht automatisch ausgeschlossen?
Dienstfähigkeitsüberprüfungen sind nicht geeignet, mögliche Vorschäden zu erkennen. Die Diensttauglichkeit wird mit der Aufnahme in die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr einmalig festgestellt und gilt fort, solange nicht das Gegenteil festgestellt ist. Allein vor diesem Hintergrund ist verständlich, weshalb die Unfallkasse NRW bei einem Unfall auf mögliche Vorschäden ermitteln muss.
Arbeitsunfälle werden mit allen geeigneten Mitteln entschädigt
Ist ein Arbeitsunfall erst einmal als solcher anerkannt, werden Leistungen erbracht, die im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgeschrieben sind. Dabei ist der zugrundeliegende Leistungskatalog umfangreicher als bei der gesetzlichen Krankenversicherung und schließt u.a. Verletztengeld oder eine lebenslange Rente mit ein. Dies aber stets vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Wenn kein Arbeitsunfall vorliegt, sondern eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst stehen, ist im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (kurz FSHG NRW) geregelt, dass ein Verdienstausfall bei beruflich selbstständigen ehrenamtlich tätigen Feuerwehr-Angehörigen ersetzt werden kann, soweit hier nicht auf andere Weise ein Ersatz erfolgt ist.
Der Leistungsumfang für Angehörige der freiwilligen Feuerwehr ist erweitert - zur Stärkung des Ehrenamts
Der Einsatz von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist besonders zu würdigen. Sie erbringen in besonderem Maße ehrenamtlichen Einsatz für Allgemeinheit und Gesellschaft, notfalls auch unter Einsatz ihres Lebens. Aus diesem Grund hat die Unfallkasse NRW den Leistungsumfang erweitert und zahlt gemäß § 21 ihrer Satzung sogenannte Mehrleistungen zusätzlich zu den im SGB VII festgeschrieben Leistungen für Arbeitsunfälle.
Gezielte Prävention – damit ein Unfall erst gar nicht passiert
Die Unfall-Sachbearbeitung im Bereich Freiwillige Feuerwehr übernehmen qualifizierte Mittarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auch für Prävention hat die Unfallkasse NRW in beiden Landesteile – Westfalen-Lippe und dem Rheinland – Feuerwehr-Spezialisten, die als kompetente Ansprechpartner in allen Präventionsfragen für die Freiwilligen Feuerwehren vor Ort da sind.
Ist der Umfang des Versicherungsschutzes in Deutschland mit dem in der Schweiz vergleichbar?
Auch in der Schweiz ist – ähnlich wie in Deutschland der besondere Schutz von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gesetzlich geregelt. Auch nach schweizerischem Recht kann eine degenerative Anlage bzw. ein Vorschaden einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegen stehen. Darüber hinaus gibt es sogenannte Hilfskassen, die jedoch ein zusätzliches Instrument des Schweizer Feuerwehrverbandes sind. Die Hilfskasse tritt auch nicht in allen Fällen ein, sondern definiert die finanzielle Notlage ebenso, wie den Krankheitsbegriff. Und letztlich verlangt selbst dieses Statut, dass die Krankheit nicht wesentlich in einer Vorschädigung ihren Grund hat. Einige Kommunen in NRW haben den Schutz ihrer ehrenamtlichen Feuerwehrleute erweitert und Zusatzversicherungen abgeschlossen, die auch bei Unfällen greifen, die gemäß SGB VII keine Arbeitsunfälle sind.
Alle relavanten Fragen und Antworten zum Thema Versicherungschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in NRW finden Sie hier.
Die Unfallkasse NRW im Dialog
Wir stellen uns der Kritik und suchen das Gespräch
17. Dezember 2012
Gespräch mit dem Verband der Feuerwehren in NRW (VdF NRW)
Gegenseitiger Austausch über Kommunikation mit Versicherten, Leistungsansprüche, Leistungsbescheide, Ermittlungen der Unfallkasse, Gutachtertätigkeiten und Auswirkungen der Fusion der Unfallversicherungsträger in NRW
15. Februar 2013
Treffen mit dem Bürgermeister der Stadt Geseke
Gespräch über Fragen des Versicherungsschutzes von Feuerwehrleuten und Gewährung bzw. Nichtgewährung von Entschädigungsleistungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren im Kreis Soest
11. März 2013
Gespräch mit dem Verband der Feuerwehren in NRW (VdF NRW)
Quartalsweise Fortsetzung des Dialogs mit dem Verband der Feuerwehren in NRW (VdF NRW)
25. April 2013
infoplus-Ausgabe zum Thema Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren
25. Juni 2014
2. Auflage der Broschüre "Versicherungsschutz für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren NRW"