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Frühjahrsputz: Haushaltshilfen müssen zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden
Gibt es den althergebrachten Frühjahrsputz heute eigentlich noch oder ist er längst ein Fall für die sprachliche Mottenkiste? Darüber lässt sich streiten. Fest steht aber, dass die ersten Sonnenstrahlen viele Menschen dazu verleiten, die Wohnung wieder einmal richtig auf Vordermann zu
bringen.
Eine Haushaltshilfe ist da gerade für ältere Menschen eine willkommene Unterstützung. Aber bitte daran denken: Auch Haushaltshilfen, die nur kurzfristig arbeiten, müssen bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Beide Seiten ziehen daraus Vorteile. Der private Arbeitgeber muss keine Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung fürchten, und die Haushaltshilfe bekommt alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Minijobzentrale oder Unfallversicherungsträger?
Der private Arbeitgeber meldet seine Hilfe entweder bei der Minijobzentrale oder direkt beim Unfallversicherungsträger an. Entscheidend ist der monatliche Ver-dienst der Hilfe durch einen oder mehrere Jobs: Liegt er unter 450 Euro, ist die Minijobzentrale zuständig (www.minijobzentrale.de). Liegt er darüber, läuft die An-meldung direkt über den zuständigen Unfallversicherungsträger. Für Nordrhein-Westfalen ist dies die Unfallkasse NRW mit Sitz in Düsseldorf (www.unfallkasse-nrw.de).
Ein Unfall ist schnell passiert
Beim Gardinenaufhängen von der Leiter gestürzt, im Keller über den Wäschekorb gestolpert, mit heißem Wasser die Hand verbrüht – es gibt viele Beispiele für
Unfälle von Haushaltshilfen, ob sie nun einen Tag oder zehn Jahre tätig sind. Deshalb lohnt sich für den Haushaltsvorstand auch die Anmeldung einer nur
kurzfristig engagierten Hilfe. Arbeitgeber, die die Anmeldung versäumen, riskieren ein Bußgeld.
Eine sichere Leiter und hautschonende Reinigungsmittel sind darüber hinaus eine gute Basis für den sicheren Arbeitsplatz der Hilfe.
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