Gesetzliche Unfallversicherung gilt auch für privat krankenversicherte Schülerinnen und Schüler
Auch privat krankenversicherte Kinder müssen bei einem Schulunfall zum Durchgangsarzt. Darauf weist jetzt die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hin. „Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung knüpft an den Besuch einer Bildungseinrichtung“, sagt Tobias Schlaeger, Referatsleiter für Rehabilitation und Entschädigung bei der Unfallkasse. „Ob das Schulkind gesetzlich oder privat krankenversichert ist, spielt dabei keine Rolle.“
Der Durchgangsarzt führt die Erstbehandlung nach einem Unfall durch. Er ist Facharzt für Chirurgie oder Orthopädie, verfügt über eine unfall-medizinische Ausbildung und besondere Kenntnisse in der Behandlung und Begutachtung von Unfallverletzungen. Er gewährleistet aufgrund seiner Kompetenz eine optimale Behandlung und Rehabilitation "mit allen geeigneten Mitteln". Gegebenenfalls überweist er die Verletzten auch in andere medizinische Einrichtungen. Die gesetzliche Unfallversicherung verfügt über ein entsprechendes Netz von eigenen Unfallkliniken und Vertragskrankenhäusern, die einen hohen Versorgungsstandard garantieren.
„Eltern können sich daher sicher sein, dass ihre Kinder auf höchstem Niveau behandelt werden“, so Schlaeger. „Die gesetzliche Unfallversicherung garantiert von der Erstversorgung bis zur Rehabilitation eine qualifizierte Betreuung aus einer Hand.“
Hier finden Eltern und Schulleitungen einen D-Arzt.
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