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Versicherungsschutz für Spontanhelfer

Das Bild zeigt eine junge Frau mit eíner gefüllten Einkauftüte in den Armen

Foto: clipdealer

Die Corona-Pandemie stellt die Gesellschaft vor große und bislang ungeahnte Herausforderungen. Aktuell sind viele Menschen in amtlich angeordneter Quarantäne, in selbst bestimmter Quarantäne oder weil sie zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen besser ihre Wohnung nicht verlassen sollen, auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen. Diese Hilfe umfasst unter anderem den Einkauf von Lebensmitteln, Hygieneprodukten, das Ausführen von Haustieren oder andere dringende Hilfstätigkeiten. Diese selbstlose Unterstützung wird erfreulicherweise aus vielen Teilen der Gesellschaft geleistet: Menschen melden sich z.B. nach öffentlichen Aufrufen oder bei Ehrenamtsagenturen, Vereine rufen ihre Mitglieder auf, Menschen in solchen Lagen zu unterstützen, Kirchengemeinden bieten Hilfen an etc.

Weil sich diese Personen uneigennützig für ihre hilfebedürftigen Mitmenschen einsetzen, sind sie in aller Regel durch die gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel auf den Wegen zum Einkaufen) geschützt. Das Siebte Sozialgesetzbuch gibt für den entsprechenden Versicherungsschutz zahlreiche Möglichkeiten, die zum Teil bei der Unfallkasse NRW, zum Teil aber auch bei einer Berufsgenossenschaft (zum Beispiel Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) bestehen kann.

Eine Grenze ist dann erreicht, wenn Menschen ihren Nachbarinnen oder Nachbarn oder Familienangehörigen helfen. Hier sieht das Gesetz vor, dass Hilfsdienste unter Freunden, Nachbarn oder eine Unterstützung innerhalb der Familie selbstverständlich sind und deshalb nicht unfallversichert sind. Das ist aber auch immer eine Frage des Einzelfalls.

Versicherungsschutz besteht für Unfälle während der versicherten Tätigkeit. Ein Unfall ist ein plötzlich von außen unfreiwillig auf den Körper einwirkendendes Ereignis, das zur Gesundheitsschädigung führt (vgl. zur möglichen Infektion mit dem Coronavirus als Versicherungsfall: COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit).

Bei allen Unterstützungsmaßnahmen gilt das dringende Gebot, die Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes und der örtlichen Gesundheitsämter (insb. mindestens 1,5 Meter Abstand, kein direkter Körperkontakt, Husten/Niesen in die Ellenbeuge, regelmäßiges, gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife) zu beachten.

Allgemein sollten Unfälle sicherheitshalber einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemeldet werden, damit der Einzelfall konkret bewertet werden kann, erst recht, wenn es sich um schwerere Unfälle handelt.

Weitere Informationen für ehrenamtlich tätige Personen finden Sie auf der Homepage der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen (www.engagiert-in-nrw.de). Dort finden sie auch Hinweise auf die sogenannte Landesversicherung, die in vielen Fällen unentgeltlichen bzw. ehrenamtlichen Einsatzes für andere einen Haftpflichtversicherungsschutz und einen privaten Unfallversicherungsschutz bietet.

Ergänzend möchten wir Sie auf die Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hinweisen.