Nachrichten der Unfallkasse NRW

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung

Das Bild zeigt ein Heizungsthermostat
Bild: pitopia/Ralf Kalytta
[08.09.2022]

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) verabschiedet.

Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2023. Sie regelt Maßnahmen im Gebäudebereich, um kurzfristige Energieeinsparungen zu erzielen und ergänzt damit die ebenfalls von der Regierung beschlossene Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen (EnSimiMaV), die allerdings noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf.

Regelungen zu Raumtemperaturen

Eine für unsere Mitgliedsunternehmen und Versicherten wesentliche Regelung findet sich in § 6 EnSikuMaV, in dem die Temperaturen in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden geregelt werden.

Die zulässigen Höchstwerte für Lufttemperaturen werden in § 6 Abs. 1 EnSikuMaV festgelegt. In Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden darf die Lufttemperatur demnach höchstens auf folgende Werte geheizt werden:



Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird.

Die festgelegten Lufttemperatur-Höchstwerte sind nicht anzuwenden für:

  • medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
  • Schulen und Kindertagesstätten,
  • weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind und soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.

Im Verhältnis zum Arbeitsstättenrecht gilt Folgendes:

Grundsätzlich ist die Höhe der Raumtemperaturen von Arbeitsstätten über die Arbeitsstättenverordnung, insbesondere in der konkretisierenden Arbeitsstättenrichtlinie ASR 3.5, geregelt. Die in der ASR 3.5 als Schutzziel einer „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ fixierten Mindestwerte für Lufttemperaturen (Tabelle 1) werden durch die EnSikuMaV vorübergehend um je ein Grad Celsius abgesenkt und für Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden als Höchsttemperaturen festgelegt. Während der Geltungsdauer der Verordnung sind also in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden die in der EnSikuMaV festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur maßgeblich. In der Begründung der Verordnung heißt es dazu, dass der notwendige Schutz der Gesundheit der Beschäftigten so auch unter den Bedingungen der derzeitigen besonderen Ausnahmesituation weitgehend aufrechterhalten bleibt.

§ 12 EnSikuMaV bestimmt ergänzend, dass für Arbeitsräume in Arbeitsstätten die in § 6 Abs. 1 S. 1 EnSikuMaV festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte gelten und verringert so für Arbeitsräume in allen Arbeitsstätten in Nichtwohngebäuden temporär die geltenden Mindesttemperaturen. Die Höchsttemperaturen stellen damit gleich-zeitig die Mindesttemperaturen für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst dar und sollen daher so genau wie möglich eingehalten werden.