Der derzeitige russische Angriffskrieg gegen die Ukraine veranlasst zahlreiche Menschen aus den Kriegsgebieten zur Flucht unter anderem nach Deutschland. In Kommunen, in Schulen und Unternehmen stehen viele Menschen den Geflüchteten zur Seite und helfen - häufig ehrenamtlich - überaus engagiert bei der Integration. Die sich dabei ergebenden Fragen sind in einem gesonderten Beitrag behandelt
Auch Kinder und Jugendliche sind unter den Geflüchteten. Es wird eine besondere Aufgabe der kommenden Zeit darstellen, diese jungen Menschen in das Bildungssystem zu integrieren. Für den gesetzlichen Unfall-versicherungsschutz ist in diesem Zusammenhang von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Kindertagesbetreuung
Ukrainische Kinder, die eine erlaubnisbedürftige Kindertageseinrichtung besuchen, fallen unter die sog. Gast-/Besuchskinderregelung. Diese besagt, dass Kinder, die sich vorübergehend oder probeweise in einer Kinder-tageseinrichtung (§ 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII) aufhalten, gesetzlich unfallversichert sind (nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VII). Voraussetzung dafür ist eine bewusste und gewollte Aufnahme des Kindes in das (pädagogische) Betreuungskonzept der Tageseinrichtung. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die Kinder in die vorhandenen Gruppen integriert und mitbetreut, gefördert und erzogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass das Alter der Kinder zum Inhalt des Betreuungskonzeptes passt.
Erhalten die geflüchteten Kinder einen regulären Betreuungsplatz (oder werden im Rahmen der öffentlichen Kindertagespflege betreut), ist erst recht ein Versicherungsschutz gegeben (vlg. hierzu auch Versicherte in Kitas und Kindertagepflege).
Falls gesonderte Betreuungsformen (zum Beispiel eigene Gruppen oder organisatorisch eigenständige Angebote) eingerichtet werden, bedarf es einer Einzelfallprüfung, ob diese die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a SGB VII erfüllen.
Auch bei sog. Sprachstandsfeststellungen (§ 36 Absatz 2 Schulgesetz NRW) und Sprachfördermaßnahmen kommt ein Unfallversicherungsschutz in Betracht.
Schulbesuch
Bei Schulbesuchen gilt im Prinzip ähnliches: hier sind die betroffenen schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen schon als „Schüler“ versichert, wenn sie in die vorhandenen Schulklassen (oder bei eigenen Klassen: in die Schule) integriert werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII), also in den schulischen Ablauf vollständig eingebunden sind. Hierzu reicht eine förmliche Zulassung durch die Schulleitung mit entsprechender Integration in den Unterricht aus.
Der Versicherungsschutz erfasst auch die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Ganztagesbetreuung.