- Arbeiten im Auftrag bzw. auf Bitte des Arbeitgebers,
- Teilnahme an einer Schulung oder einem Lehrgang,
- Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier,
- alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind.
Nachrichten der Unfallkasse NRW
Unfallversichert in der Elternzeit

[10.08.2017]
Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes gilt rechtlich als unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Beschäftigte, die in dieser Zeit trotzdem ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig werden, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Der Schutz der Unfallversicherung greift allerdings nicht bei jedem Besuch in der Firma. Versichert sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit grundsätzlich dann, wenn sie etwas tun, das "mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht", sagt Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI): "Private Besuche im Büro, um Kolleginnen und Kollegen den Nachwuchs vorzustellen, sind deshalb nicht unfallversichert."
Welche Tätigkeiten sind versichert?